Heikle Frage: Wann darf ich im Zug eigentlich die Notbremse ziehen?

Notbremsen: Wann muss ich sie nutzen - und wann ist es strafbar?
 ©Lukas Schulze / dpa

Wenn es im Zugabteil brennt und starke Rauchentwicklung herrscht, ist die Lage klar: die Notbremse wird gezogen. Doch was ist, wenn die Lage nicht so eindeutig ist?

"Missbrauch strafbar": Dieser Satz steht in jedem Zug unter den Notbremsen geschrieben. Was aber ist in diesem Fall ein Missbrauch? Und in welcher Situation muss ich die Notbremse ziehen?

Welche Regeln gelten für die Notbremse?

Eine Notbremse ist eine Vorrichtung, die manuell ausgelöst wird, und zu einer sofortigen Bremsung des Zuges führt. Notbremsen dürfen nur in Notfällen gezogen werden. Wann aber ein solcher Notfall vorliegt, darüber sind sich viele Fahrgäste unsicher, vor allem, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Notfall handelt.

Etwa liegt die Sache bei einem starken Brand mit Rauchentwicklung relativ klar: Steht die Gefahr unmittelbar bevor, muss die Notbremse gezogen werden. Liegt aber etwa ein medizinischer Notfall vor, muss es sich hierbei nicht zwingend um einen Fall für die Notbremse handeln. Oftmals ist es in einer derartigen Situation wichtiger, den Schaffner über den Notruf zu kontaktieren, um zur nächsten Haltestelle einen Notarzt kommen zu lassen, der sich direkt um die verletzte oder erkrankte Person kümmern kann. Es ist auch hilfreich, sich zunächst im Abteil umzuhören, ob sich vielleicht ein Arzt oder medizinisch geschultes Personal in der Nähe befindet.

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In den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn heißt es zum Thema "Missbrauch von Nothilfemitteln": "Der Reisende darf die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer Reisender, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Bei Missbrauch hat der Reisende unbeschadet sonstiger Ansprüche einen Betrag in Höhe von 200 € zu zahlen. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem außerplanmäßigen Halt des Zuges kommt. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist."

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In den AGB des Unternehmens Flixtrain findet man einen ähnlichen Wortlaut: "Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag in Höhe von 200 € zu zahlen." Ein Missbrauch läge vor, wenn die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt würden, ohne dass eine "Gefahr für Leib und Leben eines Reisenden oder des Personals bestehe".

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So ist der Missbrauch von Notbremsen gesetzlich geregelt

Im § 145 "Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln" des Strafgesetzbuches ist ein Vergehen klar geregelt. Dort heißt es:

"(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist."

Im Zweifel können Passagiere also anstelle der Notbremse immer den Notruf drücken. Damit wird man zum Zugführer verbunden und kann ihm einen Notfall melden, so dass er weitere Schritte einleiten kann.

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sca

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