Für Verbraucher ändert sich mitten in der Corona-Krise im April wieder einiges. Die neuen Gesetze und Regelungen im Überblick.
- Der April bringt wieder die Änderung einiger Regelungen und Gesetze mit sich.
- Betroffen sind unter anderem BaföG-Rückzahlungen, Kündigungsschutz für Mieter und Steuern auf Flugtickets.
- Zahlreiche Änderungen wurden auch in Reaktion auf die aktuelle Corona-Krise* beschlossen.
Berlin - Das Coronavirus* hat die Welt bereits jetzt grundlegend verändert - im April kommen nun noch einige bürokratische und gesetzliche Neuregelungen hinzu. Und auch abseits der Pandemie-Maßnahmen müssen sich Verbraucher im nächsten Monat auf neue Gesetze und Regelungen einstellen. Die Veränderungen im Überblick:
1. Für BaföG-Rückzahler gelten neue Regeln
Wer vor August 2019 BaföG erhalten hat, konnte sich bis zum 29. Februar zwischen bei der Rückzahlung zwischen zwei Wegen entscheiden, dem alten und dem neuen Rückzahlungsvorgang. Für alle anderen gelten die neuen Regeln automatisch, teilte das Deutsche Studentenwerk mit.
Was sich nun konkret geändert hat: Gemäß der alten Regelung mussten BaföG-Empfänger ihre Förderung mit einer Rate von maximal 105 Euro pro Monat zurückzahlen, wobei die maximale Rückzahlungssumme bei insgesamt 10.000 Euro lag. Die neue Regelung besagt nun, dass Geförderte maximal für 77 Monate 130 Euro einkommensunabhängig zurückzahlen müssen. Das sind insgesamt maximal 10.010 Euro.
Das Studentenwerk erklärte aber laut einem Bericht von Focus.de weiter, dass alle, die wegen eines zu geringen Einkommens niedrigere Rückzahlungsraten als 130 Euro pro Monat beantragen, nach 77 Monatsraten ebenfalls schuldenfrei sein werden. Das gilt auch für den Fall, wenn insgesamt nicht die kompletten 10.010 Euro zurückerstattet wurden. Kann jemand die 77 Tilgungsraten trotz nachweisbarem Bemühen und Mitwirkung binnen 20 Jahren nicht zurückzahlen, werden demjenigen die noch bestehenden Schulden erlassen.
2. Hartz-IV gibt es ab jetzt zunächst ohne Prüfung
Für ein halbes Jahr lang verzichten Jobcenter ab sofort bei einem Hartz-IV-Antrag auf die Prüfung des Vermögens und der Höhe der Wohnungsmiete der Betroffenen. Zudem müssen Hartz-IV-Empfänger nicht mehr persönlich ins Jobcenter kommen, sondern in der Regel reicht ein Anruf. Anträge auf Arbeitslosengeld können nun telefonisch oder auch online gestellt werden.
3. Steigender Mindestlohn im Baugewerbe
Auch die Baubranche spürt langsam die aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Doch zuvor befand sich die Baubranche jahrelang im Aufschwung und die Umsätze wuchsen. Deshalb gibt es zum 1. April für mehr als 200.000 der bundesweit rund 820.000 Bau-Beschäftigten mehr Geld.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe sowie der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hatten sich mit der IG Bau auf steigende Lohnuntergrenzen für die Branche geeinigt.
- Der Mindestlohn für Hilfsarbeiten steigt von April um 35 Cent auf 12,55 Euro pro Stunde.
- Für Facharbeiter in Westdeutschland und Berlin erhöht sich der Mindestlohn um 20 Cent auf 15,40 Euro beziehungsweise 15,25 Euro.
- Nur in den ostdeutschen Flächenländern gibt es den Facharbeiter-Mindestlohn am Bau nicht.
Bis Ende 2020 sollen die neuen Mindestlöhne zunächst gültig sein.
Übrigens: Welche Auswirkungen das Coronavirus auf die deutsche Wirtschaft und die Wirtschaft weltweit hat, lesen Sie ebenfalls bei Merkur.de*.
4. Eine weitere Änderung: Fliegen wird teurer
Wegen der Corona-Krise bleiben die meisten Flugzeuge derzeit auf dem Boden. Trotzdem tritt nun zum 1. April auch noch eine Regelung in Kraft, die Fliegen unattraktiver machen soll. Der Grund dafür ist, dass Fliegen der Umwelt besonders schadet. Daher steigen im neuen Monat die Steuern auf Flugtickets. Und zumindest teilweise werden Airlines diese Steuererhöhungen wohl auf die Flugpreise aufschlagen.
- Für Flüge im Inland und den EU-Staaten verteuert sich die Luftverkehrssteuer um mehr als fünf Euro auf 13.03 Euro pro Ticket.
- Für längere Flüge wird sie bis 6000 Kilometer um knapp zehn Euro auf 33,01 Euro erhöht.
- Etwa 18 Euro mehr als bislang, und damit insgesamt 59,43 Euro, sollen bei noch weiteren Flügen fällig werden.
5. Der Kündigungsschutz wird für Mieter ausgeweitet
Nach bisheriger Rechtslage konnte ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sind Kündigungen nun aber verboten, wenn Einkommensausfälle zur Folge haben, dass der Mieter seine Miete nicht zahlen kann. Diese Regelung soll zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni gelten. Allerdings besitzt die Bundesregierung der Ermächtigung, den Zeitraum der Maßnahmen bis Ende September 2020 zu verlängern.
Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete aber bestehen, sie wird also nur aufgeschoben. Spätestens nach zwei Jahren müssen die Zahlungsrückstände beglichen werden - also bis zum 30. Juni 2022. Ansonsten kann der Vermieter deshalb kündigen.
6. Eigentümer können ihr Darlehen für drei Monate pausieren
Für manche Bürger, die Monat für Monat einen Kredit zur Finanzierung von Wohneigentum abstottern, könnte es durch die Corona-Krise in der nächsten Zeit schwierig werden, ihre Raten wie bisher zu bezahlen. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, dass es eine gesetzliche Stundungsregelung geben soll.
Diese sieht vor, dass alle vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge für bis zu drei Monate pausiert werden können. Dies betrifft sowohl die Zins-, Rückzahlungs- als auch Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Eigentümer belegen kann, dass er durch die Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat - und das weitere Abbezahlen des Darlehens zur Folge hätte, dass ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist.
7. Auch beim Kinderzuschlag gibt es Änderungen ab 1. April
Durch die vom Bundeskabinett beschlossenen Corona-Hilfen haben Eltern mit Verdienstausfällen ab April einen erleichterten Zugang zum Kinderzuschlag. Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht, sollen mit diesem Zuschlag unterstützt werden. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey kündigte nun am Montag an, dass die Berechnungsgrundlage für den „Notfall-Kinderzuschlag“ deutlich verkürzt werden soll. Für einen befristeten Zeitraum sollen Vermögen nicht berücksichtigt werden.
Die #Coronavirus-Pandemie sorgt bei vielen Familien dafür, dass das Geld knapp wird. Diese Familien wollen wir mit einem #NotfallKiZ unterstützen. Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 € zusätzlich bedeuten. Jetzt Anspruch checken auf https://t.co/A7RhNeMX1n. #Kinderzuschlag pic.twitter.com/QFvw2cPpgO
— Familien-, Senioren-, Frauen- & Jugendministerium (@BMFSFJ) March 23, 2020
Bislang galt das Durchschnittseinkommen der vergangenen sechs Monate als Berechnungsgrundlage. Ab 1. April muss nun nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachgewiesen werden. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende September.
8. In einigen Bundesländern fallen im April die Kita-Beiträge ausnahmsweise weg
Für die Betreuungseinrichtungen ihrer Kinder müssen Eltern in Nordrhein-Westfalen im April keine Beiträge bezahlen. Für den kommenden Monat würden sämtliche Elternbeiträge für Kitas landesweit ausgesetzt, sagte NRW-Familienminister Joachim Stamp am Donnerstag. Ähnliche Regelungen gibt es außerdem in Sachsen und Thüringen. Wenn die Kinder nicht betreut werden können, sollen Eltern dort Kindergarten- und Hortbeiträge erstattet bekommen.
Und auch in vielen niedersächsischen Städten und Kommunen sowie in Baden-Württemberg müssen Eltern im April wohl keine Kita-Gebühren zahlen. Schleswig-Holstein will die Gebühren ebenfalls rückerstetten. Sachsen-Anhalt kündigte unterdessen an, Eltern, die besonders hart von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, bei den Kitabeiträgen finanziell zu helfen.
Welche
Änderungen im März für Verbraucher in Kraft getreten
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Ab dem 20. Mai 2020 gilt das EU-Verbot für Menthol-Zigaretten. Doch es bleiben Alternativen.
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