Oma hilft als Babysitter? In welchen Fällen Sie Kinderbetreuungskosten bei der Steuer angeben können

Sind durch die Kinderbetreuung Kosten entstanden, können Eltern sie zum Teil steuerlich entsprechend geltend machen.

Von der Kita bis zum Hort: Die Kinderbetreuung geht ins Geld. Ein Teil der Kosten lässt sich steuerlich absetzen – bei der Steuer angeben kann man zum Beispiel Beiträge an Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort oder Krippe. Insgesamt lassen sich bis zu 4.000 Euro Betreuungs­kosten pro Kind absetzen, wie die Stiftung Warentest erklärt

Kinderbetreuung durch die Großeltern

Auch, wenn nahe Verwandte auf die Kleinen als Betreuungsperson aufpassen, unterstützt der Fiskus dabei gegebenenfalls – Experten erklären, in welchen Fällen sich bestimmte Kosten absetzen lassen, wenn beispielsweise auch Oma oder Opa bei der Kinderbetreuung helfen. „Insbesondere Groß­eltern helfen oft aus – meist ein familiärer Gefallen“, heißt es in einem Beitrag der Stiftung Warentest auf Test.de. „Steuerlich kann sich dieser auswirken, wenn die Kindes­eltern im Gegen­zug einen Zuschuss zur Rente über­weisen.“ Diesen Lohn müssten betreuende Groß­eltern aber als Einkommen versteuern, so der wichtige Hinweis.

Am ehesten lohne sich für beide Seiten „eine Betreuung auf Minijobbasis“, bei der monatlich (seit 1. Oktober 2022) maximal 520 Euro fließen, wie die Stiftung Warentest erklärt. „Für den Betrag führen die Kindes­eltern pauschal Steuern und Sozial­abgaben an die Minijobzentrale ab“, heißt es in dem Beitrag auf Test.de.

Wie lassen sich entstandene Kosten von der Steuer absetzen? Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt mitspielt, ist den Experten zufolge, dass man in einem Vertrag den Umfang der regelmäßigen Betreuung festlegt – „mit Wochen­tagen, Stundenzahl und Lohn“, wie Test.de unter anderem erklärt. Das Entgelt müssten die Eltern des Kindes außerdem „zeit­nah über­weisen“. Die Stiftung Warentest rät Familien, die einen solchen Betreuungsvertrag mit Angehörigen abschließen wollten, allerdings dazu, „vorab einen Steuerberater hinzuziehen, um Ärger mit dem Amt zu vermeiden“, wie es in dem Beitrag heißt. Zudem gibt es eine Einschränkung: Wohne die verwandte Betreuungs­person im selben Haushalt, seien keine Kosten absetz­bar.

Babysitter: Wann lassen sich Betreuungskosten absetzen?

Auch der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt, worauf man achten sollte, wenn man etwa Großmutter oder Großvater fürs Babysitten bezahlt und die Kosten bei der Steuer anschließend geltend machen will: „Machen Sie eine Arbeitsvereinbarung. Das bedeutet: Sie schreiben auf ein Blatt Papier den Namen und die Adresse der Oma, wie oft und wie lange sie Ihren Sprössling betreut, welche Aufgaben dazu gehören und wie hoch der Stundenlohn ist“, erklärt der VLH in einer Mitteilung vom 1. August. „Der Vertrag sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einem fremden Babysitter aufsetzen würden. Unterschreiben Sie gemeinsam diese Vereinbarung.“ Zudem empfiehlt der VLH, sich jede Woche oder jeden Monat eine entsprechende Rechnung von der Betreuungsperson ausstellen zu lassen. Wichtig ist es, wenn es um die Kosten für den Babysitter geht, dass man das Geld überweist und die Überweisungsträger sammelt, so zudem der Rat der Experten. Denn, so heißt es ebenfalls in der Mitteilung des VLH: „Barzahlungen erkennt das Finanzamt nämlich nicht an.“

Großeltern als Babysitter: Fahrkosten gegebenenfalls berücksichtigen

Anders sieht es aus, wenn Oma oder Opa den Enkel unentgeltlich betreuen – dann lassen sich den Experten zufolge gegebenenfalls die Fahrtkosten absetzen. „Sie ersetzen die Fahrt­kosten, die den Groß­eltern für das Umherfahren entstehen (Finanzge­richt Baden-Württem­berg, Az. 4 K 3278/11): 30 Cent pro Kilo­meter dürfen sie dafür pauschal ansetzen“, heißt es auf Test.de. Auch hier gelten jedoch die Regeln des Fremdvergleichs, wie der Beitrag erklärt. Sprich: „Die betreuende Person muss eine Rechnung stellen und darin Fahrten und Aufsicht auflisten und dies bei Rück­fragen des Finanz­amts etwa mit Tank­quittungen belegen können.“

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