Steuererklärung: Bis zu 4.000 Euro Betreuungs­kosten pro Kind von der Steuer absetzen

Von der Kita bis zum Hort wollen die Kleinen gut betreut sein. Das geht oft ins Geld. Familien können einen Teil der Kosten in der Steuererklärung angeben.

Die Betreuung für die Kinder kann ganz schön ins Geld gehen. Familien sollten wissen, in welchen Fällen sich ein Teil des Geldes von der Steuer absetzen lässt. Bis zu 4.000 Euro Betreuungs­kosten pro Kind lassen sich absetzen, wie die Stiftung Warentest erklärt. „Ob Eltern für die Betreuung ihres Kindes Geld zahlen oder, wie beim Au-pair, Sach­leistungen wie Verpflegung erbringen, ist unerheblich – der Wert zählt für die Steuer“, heißt es in dem Beitrag der Stiftung Warentest auf Test.de.

Welche Kinderbetreuungskosten kann man bei der Steuer angeben?

Folgende Kosten gelten demnach als Betreuungskosten:

  • Beiträge an Kinder­garten, Kinder­tages­stätte, Heim, Hort und Krippe
  • Aufwand für Tages­mutter oder -vater und Ganz­tags­pfle­gestellen
  • Kosten für eine Unterbringung im Internat
  • Ausgaben für eine Ferien­betreuung. „Ob Teil­nahme­beiträge für ein Kinder­ferien­lager steuerlich gelten, muss der Bundes­finanzhof noch entscheiden (Az. III R 50/17)“, heißt es allerdings auf Test.de.

Posten in der Steuererklärung in der „Anlage Kind“ angeben

In ihrer Steuererklärung können Mütter und Väter in der „Anlage Kind“ beispielsweise den jeweiligen Posten eintragen. Auch Erstattungen, beispielsweise von Fahrt­kosten, lassen sich den Steuerexperten zufolge absetzen, wenn sie der betreuenden Person entstanden sind, während sie sich um das Kind gekümmert hat. Das Finanz­amt berück­sichtige allerdings ausschließ­lich die Kosten, „bei denen die reine Fürsorge für ein Kind im Vordergrund steht“.

Für Kinder bis zum 14. Lebens­jahr dürften Eltern für die Betreuung Rechnungen bis zu 6.000 Euro einreichen, so die Experten laut Test.de, zwei Drittel davon – maximal 4.000 Euro – pro Jahr und Kind würden vom Finanzamt anerkannt. Das Amt akzeptiere lediglich per Abbuchung oder Über­weisung geleistete Beträge, so wie zum Beispiel auch bei Handwerkerrechnungen.

Babysitter, Haus­halts­hilfe oder Au-pairs – lassen sich Betreuungskosten absetzen?

Auch, wenn Eltern einen Babysitter beschäftigen, entstehen Kinderbetreuungskosten, oder auch bei einer Haushaltshilfe, die gleichzeitig ein Auge auf den Nachwuchs wirft. Zahlen Eltern für die Dienst­leistung maximal 520 Euro im Monat, können sie Babysitter oder Haus­halts­hilfe als Minijobber anstellen, so der Hinweis der Stiftung Warentest. Über­schreiten Umfang der Tätig­keit und Lohn die Minijob­grenze, müssten Eltern Haus­halts­hilfe oder Babysitter sozial­versicherungs­pflichtig einstellen. Der Tipp laut Test.de: „Hilft ein Steuerberater bei der Lohn­abrechnung, akzeptiert das Finanz­amt in der Regel die dafür angefallenen Kosten.“

Wie sieht es bei Au-pairs aus? Auch hier liegt in der Regel der Schwerpunkt auf der Kinderbetreuung. Vor Beginn des Aufenthalts schließen beide Seiten einen Vertrag, in dem geregelt ist, wie viel Zeit und welcher Umfang des Entgelts auf die Kinderbetreuung fällt. „Diesen Teil können Eltern absetzen, sofern sie ihn auch über­wiesen haben (Finanzge­richt Köln, Az. 15 K 2882/13)„, heißt es in dem Beitrag auf Test.de. Ohne klare Vereinbarung akzeptiere das Finanz­amt es, „wenn geschätzt 50 Prozent des Aufwands für die Beaufsichtigung veranschlagt werden“. Damit einem glücklichen Au-pair-Aufenthalt nichts im Wege steht, sollten Arbeitszeiten und Aufgaben der jungen Erwachsenen allerdings in jedem Fall vorab geregelt werden.

Höchst­betrag für die Betreuungs­kosten unter den Eltern aufteilen

Wichtig zu wissen: Die 4.000-Euro-Grenze gilt für beide Eltern­teile gemein­sam – „Ehepaare, die eine gemein­same Steuererklärung abgeben, profitieren nicht doppelt“, erklärt Test.de. Verheirateten Part­nern, die ihre Steuern getrennt voneinander erklären, stehe der Höchst­betrag jeweils zur Hälfte zu. Sie könnten jedoch einvernehmlich eine andere Aufteilung in der „Anlage Kind“ beantragen. Welche Regelung gilt bei getrennten Paaren? „Bei Getrennten, Unver­heirateten, Patchwork­familien und Paaren, die nicht zusammen wohnen, darf nur derjenige Kosten einer Betreuung absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt“, heißt es auf Test.de. Dafür würden die Finanz­beamten zunächst schauen, bei wem es gemeldet ist. „Auch Indizien wie Kinder­geld­anspruch und Sorgerecht weisen auf die Haus­halts­zugehörig­keit hin. Sie können aber durch tatsäch­liche Gegebenheiten im Einzel­fall widerlegt werden. Es ist auch möglich, dass ein Kind getrennter Eltern zu beiden Haushalten gehört (BFH, Az. X R 11/97).“

Nichts­destotrotz sei der Kosten­abzug bei Eltern, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf den halben Höchst­betrag begrenzt – außer sie sollten den Betrag anders unter sich aufteilen. Der Tipp von Stiftung Warentest: „Damit beide Partner jeweils ihren Teil des Höchst­betrags ausnutzen können, sollten sie – ob verheiratet oder nicht – Betreuungs­verträge gemein­sam abschließen und jeweils den Teil des Aufwands über­nehmen, den sie auch bei sich geltend machen wollen.“

Steuerermäßigung bei älteren Kindern

Bei Kindern ab 14 Jahren lässt sich die Betreuung nur noch als „haus­halts­nahe Dienst­leistung“ absetzen – was bedeutet, dass das Finanzamt 20 Prozent des Aufwandes von der Steuerlast abzieht. Genauso könnten Eltern den Steuerexperten zufolge auch mit dem Teil der Kosten für eine Haus­halts­hilfe oder ein Au-pair verfahren, der nicht die Aufsicht über das Kind abdecke.  In vielen Fällen steht Familien davon abgesehen Kindergeld auch über den 18. Geburtstag von Tochter oder Sohn hinaus zu.

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