Die Energiepreispauschale ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung, die im September ausbezahlt wird. Manche Bürger bekommen die 300 Euro sogar doppelt.
Um die stark gestiegenen Energiekosten, die durch den Ukrainekrieg verursacht wurden, zumindest teilweise abzufedern, hat die Bundesregierung das Entlastungspaket ins Leben gerufen. Zuletzt sorgt die Gasumlage für erhebliche Mehrkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Neben beispielsweise dem 9-Euro-Ticket sollen Bürgerinnen und Bürger von der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro profitieren. Ob Sie Anspruch auf die Energiepauschale haben, wann sie ausbezahlt wird und in welchen Fällen das Geld doppelt auf Ihrem Konto landet, lesen Sie im Folgenden.
Was genau ist die Energiepreispauschale und wann wird sie ausbezahlt?
Mit der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro will die Bundesregierung alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 entlasten, wie der MDR berichtet. Der einmalige, zu versteuernde Bonus soll mit dem Gehalt im September ausgezahlt werden. Bei Selbstständigen soll laut Bericht die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um diesen Betrag gesenkt werden.
Wer bekommt die 300 Euro Energiepreispauschale?
Einen Anspruch auf die Einmalzahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro bekommen laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten und damit unbegrenzt steuerpflichtig sind und im Laufe des Jahres 2022 ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Lohnarbeit beziehen.
Folgende Arbeitnehmende erhalten die Einmalzahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro:
- Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte, Auszubildende, Beamte und Beamtinnen, Richterinnen und Richter, Soldaten und Soldatinnen
- Minijobber und Minijobberinnen und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der passiven Phase der Altersteilzeit
Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anspart - Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet
- Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa für den Mutterschutz)
- Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht (etwa ehrenamtliche Übungsleiter)
- Werkstudierende oder Studierende im entgeltlichen Praktikum
- Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist
- Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld
Wie auch Rentnerinnen und Rentner die 300 Euro Energiepreispauschale erhalten, lesen Sie hier.
Wer bekommt die 300 Euro Energiepreispauschale doppelt?
Wer Anspruch auf die 300 Euro Energiespreispauschale hat, sollte diese auch nur einmal bekommen. Es kann jedoch passieren, dass manchen Personengruppen die Energiepauschale doppelt ausbezahlt wird – wenn man beispielsweise angestellt ist und zusätzlich nebenher freiberuflich tätig ist oder ein Gewerbe betreibt, wie aus einem Bericht von Focus.de hervorgeht. Dem Bericht zufolge haben diese Personengruppen steuerlich gesehen neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte nach § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen, Selbiges gilt für Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft).
So kann es vorkommen, dass Ihnen zum einen die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung ausgezahlt wird, zum anderen werden Sie automatisch bei Steuervorauszahlungen herabgesetzt. Aber freuen Sie sich nicht zu früh – mithilfe der Steuererklärung holt sich das Finanzamt das zu viel bezahlte Geld von Ihnen wieder zurück. Sie dürfen eine doppelt ausgezahlte Energiepreispauschale also auf jeden Fall nicht behalten.