Mehr Geld aus der Steuererklärung herausholen: Geben Sie die Gartenarbeit an

Viele Dienstleistungen zur Verschönerung Ihres Gartens lassen sich von der Steuer absetzen. Experten erklären, was möglich ist.

Im Garten gibt es viel zu tun. Und natürlich kann auch so ein eigenes Stück Grün, wenn man es schön hegt und pflegt, ordentlich ins Geld gehen. Der Fiskus hilft finanziell bei der Gartenpflege, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert: So ließen sich zum Beispiel manche Kosten für Handwerkerarbeiten im Garten, Hof oder auf dem Grundstück entsprechend steuerlich absetzen.

Garten, Hof, Grundstück: Rechnungen für Handwerker von der Steuer absetzen?

Einiges an Gartenarbeit erledigt man selbst. Manchmal ist man aber auch auf die Hilfe von Profis angewiesen, die zum Beispiel die Terrasse pflastern – oder man beauftragt für manche Arbeiten oder die Neugestaltung einen Gartenbaubetrieb, Garten- oder Landschaftsbauer.

Was lässt sich bei der Gartenarbeit nun also steuerlich absetzen? „Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreichen Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, zum Beispiel das Legen von Rasen, können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben“, heißt es in der Mitteilung des VLH vom vergangenen Sommer. „Keine Rolle spielt dabei, ob Sie Ihren Garten neu anlegen oder ihn lediglich umgestalten lassen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10).“ Die Lohnsteuerexperten erklären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Der BFH knüpfe die Gewährung der steuerlichen Vorteile für Dienstleistungen auf dem Grundstück an zwei Bedingungen. Und zwar müsse das zum Grundstück zugehörige Haus:

  1. von Ihnen selbst bewohnt werden
  2. und darf kein Neubau sein.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen sei demzufolge immer „an einen Haushalt“ gebunden, erklärt der VLH in dem Beitrag auf seiner Website zu den Hintergründen. Sprich: „Solange Sie auf Ihrem Grundstück ein Haus oder eine Hütte haben, die steuerrechtlich als Haushalt gilt, lassen sich die Kosten für entsprechende Handwerkerleistungen absetzen.“ Das gelte selbst dann, „wenn Sie nicht das ganze Jahr über in diesem Haus oder der Wohnung wohnen – also auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben“. Nicht steuerlich absetzen ließen sich dagegen die Kosten für Verschönerungsmaßnahmen oder Umbauten auf einem Gartengrundstück, das keinen dazugehörigen „Haushalt“ habe.

20 Prozent der Kosten im Jahr absetzen

Generell gelte für alle Handwerkerleistungen, „dass Sie 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in Ihrer Steuererklärung absetzen können“, erinnert der VLH. Gut zu wissen, so erklären es die Experten in dem Beitrag: „Übliche Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden sind keine Handwerkerleistungen, sondern zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.“ Hier beteilige sich der Fiskus ebenfalls mit 20 Prozent an den Kosten. „Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für diese Arbeiten können Sie sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen.“

Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren

Wichtig als Nachweis für die Steuererklärung sei, dass man die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg bei Nachfrage vorlegen könne. „Achten Sie darauf, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Sie eine Steuervergünstigung.“

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Noch ein Tipp: Führen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten innerhalb des Hauses zur Schaffung neuen Wohnraums, zum Beispiel die Errichtung eines Wintergartens, können die Kosten den Experten des VLH zufolge dafür ebenfalls abgesetzt werden.

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