Kinderfreizeitbonus: So viel Geld gibt es für die Familien ab August – ist ein Antrag nötig?

Familien mit wenig Einkommen sollen ab August einen „Kinderfreizeitbonus“ von 100 Euro pro Kind zur Unterstützung in der Coronakrise bekommen.

Familien mit geringem Einkommen bekommen ab August eine Extra-Zahlung von 100 Euro pro Kind vom Staat. Die Rede ist vom sogenannten Kinderfreizeitbonus – eine „zusätzliche Unterstützung in der Corona-Pandemie für bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen“, wie die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite informiert. Der Kinderfreizeitbonus sei Teil des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ und wurde als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien vom Bundestag beschlossen*. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro werde nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

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Welche Familien haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus?

Die Zahlung geht an Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, Anspruch auf Wohngeld oder den Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, schilderte die Deutsche Presse-Agentur (dpa) anlässlich des Bundestagsbeschlusses am 11. Juni. Ausgezahlt werden sollten die 100 Euro demnach laut Familienministerium ab August. Die meisten Familien müssten dafür keinen gesonderten Antrag stellen, wie dpa schrieb. Wen das betrifft und wer hingegen einen „formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus“ stellen muss, erklärt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite:

Auszahlung des Kinderfreizeitbonus

  • „Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 
  • Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus nach Paragraf 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG) direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.“

Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) erhalten: Automatische Auszahlung im August ohne Antrag

  • „Familien, die der Familienkasse also bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden! 
  • Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungswiese gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.
  • Sie erhalten den Kinderfreizeitbonus als Einmalzahlung ab August 2021.

Familien, die Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten: Auszahlung erst nach Antrag

  • „Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.“

Weitere Infos der Bundesagentur für Arbeit dazu gibt es hier. Nachdem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen sei, erfolge die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus „frühestens ab August 2021“, informiert die Bundesagentur für Arbeit an der Stelle zudem.

Familien, die Leistungen anderer Stellen erhalten: Automatische Auszahlung ohne Antrag

„Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten“, teilt die Bundesagentur für Arbeit weiter mit:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem
  • Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier müssten Betroffene keinen Antrag stellen, informiert die Bundesagentur für Arbeit. „Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.“

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Quellen: Bundesagentur für Arbeit, dpa

(ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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