Steuererklärung nach Kurzarbeit: Folgt Steuerschock mit dem Bescheid?

2020 waren viele Beschäftigte in Kurzarbeit – und müssen nun eine Steuererklärung abgeben. Ob Nachzahlungen drohen, hängt vom Einzelfall ab. Manchmal gibt es auch Geld zurück.

Dank Kurzarbeit konnten und können in der Corona-Pandemie viele Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Maßnahme ist also äußerst sinnvoll, so viel ist unbestritten. Kurzarbeit bedeutet für viele Beschäftigte allerdings nicht nur weniger Einkommen. Auch bei der Steuererklärung müssen sie einiges berücksichtigen. Die Folgen fallen vor allem jetzt auf, wie tagesschau.de berichtet, da Bezieher von Kurzarbeitergeld ihre Steuererklärung für 2020* nun (bald) abgeben.

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Kurzarbeitergeld: Wann Beschäftigte Steuern nachzahlen müssen

Die Rechnung, dass man als lohnsteuerpflichtig Beschäftigter meistens etwas zurückbekomme, gilt hier nicht immer, schildert tagesschau.de. Manche müssten jetzt sogar hohe Summen ans Finanzamt zurückzahlen. „Das trifft vor allem die Empfänger, die nicht zu 100 Prozent in Kurzarbeit geschickt wurden, sondern nur zum Teil“, kommt der Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine, Uwe Rauhöft, in dem Bericht zu Wort. 

Das sei kein Einzelfall, so der Experte laut tagesschau.de. „Wenn die reguläre Arbeitszeit auf 50 Prozent reduziert wird und für die anderen 50 Prozent Kurzarbeitergeld gewährt wird, dann reduziert sich die Lohnsteuer teilweise sehr stark“, erklärt er demnach. Die reduzierte Lohnsteuer sinke dabei überproportional wegen des progressiven Steuertarifs. „Dadurch wird aber dann auf das Jahr gerechnet zu wenig Lohnsteuer gezahlt.“ Mit der Einkommenssteuererklärung falle das nun auf.

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Kurzarbeit: Wann gibt es eine Steuererstattung, wann ist eine Steuernachzahlung fällig?

Obwohl das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei sei, könnten Nachzahlungen auf die Beschäftigten zukommen, hieß es auch in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vom 11. März ausführlich zu den Hintergründen in Sachen Steuern. Wer 2020 Kurzarbeitergeld bekommen hat, zahle darauf selbst keine Abgaben. Das Kurzarbeitergeld unterliege allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das führe dazu, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhe.

Daher sei eine Steuernachzahlung durchaus möglich, erklärte Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler laut dpa. Das könnte zum Beispiel dann gelten, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden gearbeitet hat und sein Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde; aber: „Oft wird es auch zu einer Steuererstattung kommen, da für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde.“

Ob Nachzahlungen drohen, hängt also vom Einzelfall ab, manchmal gibt es auch eine Rückerstattung. Wie viel Steuern der Arbeitnehmer für seinen Lohn – unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes – bezahlen muss und wie viel Steuern er bereits durch den Lohnsteuerabzug getilgt hat, wird mit der Einkommensteuererklärung geprüft. Zwei Beispiele:

  • Steuererstattung: Ein Single mit der Steuerklasse I erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 4.500 Euro. 2020 erhält er für 3 Monate Kurzarbeit (0), insgesamt 4.920 Euro. Für seinen regulären Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Lohnsteuer von insgesamt 7.380 Euro einbehalten.

Wie dpa schreibt, funktioniert die Rechnung bei dem Beispiel folgendermaßen: Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von rund 6.632 Euro. Da durch den Lohnsteuerabzug bereits 7.380 Euro gezahlt wurden, gibt es hier eine Steuererstattung in Höhe von rund 748 Euro.

  • Steuernachzahlung: Ein Single mit der Steuerklasse I erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 2.500 Euro. 2020 erhält er für 6 Monate Kurzarbeit (50). In dieser Zeit werden neben dem monatlichen Bruttolohn von 1.250 Euro zusätzlich insgesamt 2.787 Euro Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Nettolohn mit Kurzarbeitergeld ist hier höher, als wenn der Single nur Kurzarbeitergeld (0) bekommen hätte.

Bei dem Beispiel funktioniert die Rechnung laut dpa so: Für das Jahr 2020 wurden insgesamt Lohnsteuer in Höhe von 1.834,50 Euro einbehalten. Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 2.136 Euro. Da durch den Lohnsteuerabzug lediglich rund 1.835 Euro getilgt wurden, ergibt sich hier eine Steuernachzahlung in Höhe von 301 Euro.

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Kurzarbeit: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?

Was die Pflicht zur Steuererklärung betrifft, sollten Betroffene wissen: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss nun für das vergangene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Darauf habe auch der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hingewiesen, wie dpa zum Thema bereits im März berichtet hatte. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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