Wie und wo Sie Kontoführungsgebühren bei der Steuererklärung angeben

Ohne ein Konto ist der Alltag kaum noch zu bewältigen. Daher dürfen Kontoführungsgebühren in der Regel in der Steuererklärung angegeben werden.
 ©Michael Weber/Imago

Kontoführungsgebühren empfinden die meisten Verbraucher als lästig, doch wussten Sie, dass Sie diese meistens auch in der Steuererklärung angeben können?

Es ist bei den meisten Geldinstituten gängige Praxis, für die Kontoführung Gebühren zu verlangen – diese werden zudem regelmäßig erhöht*. Da Sie als Arbeitnehmer, Vermieter oder Rentner aber ohne ein Konto nicht auskommen, dürfen Sie die Kontoführungsgebühren bei der Steuererklärung geltend machen und sich dadurch einen Teil des Geldes zurückholen.

Wann dürfen Kontoführungsgebühren in der Steuererkärung angegeben werden?

Der Fiskus erlaubt jedem Arbeitnehmer, jährlich in der Steuererklärung eine Pauschale in Höhe von 16 Euro für die Kontoführungsgebühren anzugeben. Für die Gebühren müssen Sie keine Belege mitschicken, da das Finanzamt die Pauschale in der Regel ohne Nachweis anerkennt. Falls Ihnen über die Pauschale hinaus Kosten entstanden sind, können Sie diese ebenfalls ansetzen – zum Beispiel bei beruflichen Überweisungen, wenn Sie Rechnungen für Arbeitsmittel begleichen.

Aufgepasst: Wenn Sie ein Konto ohne Kontoführungsgebühren besitzen, dürfen Sie die Pauschale nicht geltend machen.

Wo Sie Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung eintragen

Ihren Pauschbetrag für die Kontoführungsgebühren – bzw. den realen Betrag, falls dieser höher liegt – tragen Sie in Anlage N der Steuererklärung bei den Werbungskosten ein (Zeile 46 - 48).

Auch interessant: Was ist ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag – und wo wird er in der Steuererklärug eingetragen?

Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung: Das gilt für Selbstständige, Rentner & Co.

Wenn Sie kein klassischer Arbeitnehmer sind, können eventuell andere Regeln für Sie gelten. Hier eine Übersicht:

  • Selbstständige: Wenn Sie Ihr Bankkonto rein geschäftlich benutzen, dürfen Sie alle Kosten, die damit in Verbindung stehen, in vollem Umfang als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
  • Rentner: Auch Rentner und Pensionäre dürfen in der Steuererklärung eine jährliche Pauschale von 16 Euro für ihre Kontoführungsgebühren geltend machen. Diese wird bei den Werbungskosten zu den Altersbezügen eingetragen.
  • Vermieter: Wenn Ihnen als Vermieter Kosten für die Kontoführung entstanden sind, zählen diese zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nutzen Sie dafür ein eigenes Konto, können Sie die vollen Gebühren von der Steuer absetzen. Zahlt der Mieter auf ein privates Girokonto, dürfen Sie den Anteil der Kontoführungsgebühren schätzen und auch dann mehr als die pauschalen 16 Euro angeben. Liegen die Kontoführungsgebühren darunter, können Sie den Pauschbetrag angeben.
  • Anleger: Mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 dürfen Kapitalanleger ihre Kontoführungsgebühren nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen.

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Dürfen Kosten für Kreditkarten in der Steuererklärung angegeben werden?

Gebühren, die Ihnen durch Ihre Kreditkarte entstanden sind, dürfen Sie nur in der Steuer angeben, wenn Sie diese auch für berufliche Zwecke benutzt haben. Ist die Kreditkarte zum Beispiel bei Auswärtstätigkeiten oder Geschäftsreisen zum Einsatz gekommen, können Sie diese Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten ansetzen. Wenn Sie die Kreditkarte aber auch privat benutzen, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil abziehen. Die berufliche Nutzung können Sie mit einer Kreditkartenrechnung nachweisen, in der Sie die Ausgaben markieren, die Sie aus geschäftlichen Gründen getätigt haben. Selbstständige können die Gebühren für die Kreditkarte als Betriebsausgabe geltend machen. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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