Der Bundestag hat im Dezember beschlossen, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab dem kommenden Jahr sogar ersatzlos zu streichen.
Frührentner mit einem Nebenjob können ab Januar 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Denn der Bundestag hat Anfang Dezember beschlossen, dass die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab dem kommenden Jahr ersatzlos gestrichen werden soll. Das berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa).
Rente plus Nebenjob: Hinzuverdienstgrenze für Rentner fällt ab 2023
Welche Regelung galt bislang? Wer seine Rente vor dem regulären Renteneintritt bezieht und nebenbei arbeitet, muss aktuell noch auf die Hinzuverdienstgrenze achten. 2022 und 2021 lag sie im Rahmen der befristeten Corona-Sonderregelung bei 46.060, wie die Deutsche Rentenversicherung informierte. Und im Jahr 2020 bei 44.590. So viel konnten Frührentner also bislang im jeweiligen Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung zu riskieren.
Vor der Corona-Sonderregelung, die 2020 eingeführt wurde und die noch bis Ende 2022 greift, lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 6.300 Euro. Statt die Ausnahmeregelung aus der Corona-Krise zu verlängern, soll die Grenze ab 2023 nun also endgültig entfallen.
Verbesserungen auch für Empfänger der Erwerbsminderungsrente
Deutliche Verbesserungen soll es ab 2023 übrigens auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente geben: Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten steigen dpa zufolge die Hinzuverdienstgrenzen „von derzeit 6.300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 34.500 Euro“.
Nebenjob verpflichtet Frührentner zur Steuererklärung
Grundsätzlich sollte man wissen: Unabhängig von der Hinzuverdienstgrenze ist der Hinzuverdienst zu versteuern, wenn zusammen mit der Rente der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wird, wie dpa ebenfalls schilderte. Die Abgabe einer Steuererklärung sei in jedem Fall Pflicht. Darin könnten Frührentner mit Nebenjob dann aber auch etwa Fahrtkosten oder Kosten für Berufskleidung und Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen, riet Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler dem Bericht zufolge.
2023 treten noch einige weitere Gesetzesänderungen in Kraft, von denen von der Familie bis zum Rentner zahlreiche Menschen in Deutschland finanziell betroffen sind.