Sie wollen früher in Rente? Mit diesen Tricks wird der Traum Wirklichkeit

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen möchte, sollte vorher nochmal seinen Lebenslauf unter die Lupe nehmen. (Symbolbild)
 ©dpa / Andreas Gebert

Immer mehr Deutsche wollen vorzeitig in Ruhestand gehen - aber das ohne Abschläge. Dafür müssen Sie einige Bedingungen erfüllen - was Sie anrechnen können, hier.

Die Rente mit 63 ist beliebter denn je: Immer mehr Deutsche wollen vorzeitig in den Ruhestand gehen, wie aus Zahlen der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht. Seit der Einführung 2014 sollen es jedes Jahr Hunderttausende sein. Tendenz steigend.

Rente mit 63: Immer mehr Deutsche wollen vorzeitig aufhören zu arbeiten

"Mit der abschlagsfreien 'Rente ab 63' werden die Menschen belohnt, die mit ihrer Lebensarbeitsleistung das Rentensystem stützen", heißt es auch aus dem Bundesarbeitsministerium.

2020 können alle Arbeitnehmer früher aufhören zu arbeiten, die 1957 geboren wurden - und zudem 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Was einige nicht wissen: Nur dann gibt es die Rente* ohne Abzüge.

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Ist das der Fall, gehen Sie nicht direkt an Ihrem Geburtstag in Rente, sondern zehn Monate danach. Das bedeutet konkret, dass 1957 geborene Frührentner 2020 frühestens im November in den Ruhestand starten. Bis September sind noch die des Jahrgangs 1956 dran, die mit 63 Jahren und acht Monaten in Rente* gehen können.

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Früher in Rente? Diese Beiträge und Zeiten werden auch noch berücksichtigt

Planen Sie ebenfalls, früher mit dem Arbeiten aufzuhören, empfiehlt es sich, seinen Lebenslauf nochmal zu wälzen. Das berichtet jetzt Focus Online. Schließlich bedeute die vorgeschriebene Anzahl von Versicherungsjahren nicht, dass man auch 45 Jahre lang, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Rentenbeiträge abgeführt haben muss.

So sollen neben den Pflichtbeiträgen auch folgende Tätigkeiten und Beiträge berücksichtigt werden:

  • Beiträge für Minijobs

Dabei geht es um die Beiträge, die der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber gezahlt hat. Die nur vom Arbeitgeber gezahlt worden sind, werden dagegen anteilig angerechnet.

  • Zeiten für Kindererziehung

Hierbei werden Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt (unabhängig vom Geburtsjahr). Allerdings berichtet die Rentenversicherung, dass Sie die Erziehungszeiten selbst beantragen müssen, sonst werden sie nicht zur Rente gezählt.

  • Zeiten für Wehr- und Zivildienst
  • Zeiten für die private Pflege (nicht erwerbsmäßig)
  • Übergangsgeld zur medizinischen Rehabilitation
  • Krankengeld, Verletztengeld
  • Schlechtwettergeld
  • Ersatzzeiten

Dies gilt für Menschen, die in der DDR in politischer Haft waren.

  • Insolvenz- und Kurzarbeitergeld
  • Freiwillige Beiträge

Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind. Es profitieren meist freiwillig Versicherte, wie etwa selbstständige Handwerker.

  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen
  • Pflichtbeiträge oder kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosengeld (Bezug von Arbeitslosengeld I)

Wichtig: Beziehen Sie Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, werden diese Zeiten bei der abschlagsfreien "Rente ab 63" nicht mitgezählt*! Einzige Ausnahme: Wenn Sie  wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos geworden und infolgedessen Arbeitslosengeld erhalten.

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Übrigens: Diese Zeiten gelten nicht für die "Rente mit 63":

  • Zeiten der Schulausbildung
  • Zeiten des Studiums
  • Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen worden ist
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich nach Scheidung
  • Zeiten aus Rentensplitting unter Ehepartnern

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jp

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