Eltern können das Finanzamt an den Kosten für die Kinderbetreuung beteiligen. Akzeptiert werden nicht nur Kosten für Kita und Co.
Entstehen für Eltern Kosten für die Betreuung ihrer Kinder* sollten Sie das bei ihrer Steuererklärung mit bedenken. Nicht nur Honorare für Tagesmütter oder Kitagebühren erkennt das Finanzamt an, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erklärt. Auch eine Betreuung durch Familienangehörige kann von der Steuer abgesetzt werden, wie es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zudem heißt. Also zum Beispiel durch Oma oder Opa.
Kinderbetreuung: Eltern sollten Kosten bei Steuererklärung beachten
Voraussetzung sei, dass die Zahlung auf Grundlage eines Vertrages erfolge und das Geld überwiesen und nicht bar* ausgezahlt wird. Zudem darf die Betreuungsperson selbst nicht mit im Haus leben, heißt es weiter in dem Bericht. Wenn die Kinderbetreuung im Rahmen eines Minijobs erfolge und das Gehalt mit zwei Prozent pauschal versteuert werde, müsse der betreuende Angehörige das Geld in seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben.
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Fahrtkosten von betreuenden Angehörigen von der Steuer absetzen
Auch die Fahrkosten können Eltern den betreuenden Angehörigen erstatten, berichtet dpa. Bei vertraglicher Vereinbarung und unbarer Zahlung können Eltern diese Kosten demnach als Kinderbetreuungskosten absetzen, wie das Finanzgericht Nürnberg entschieden habe (Az. 4 K 936/18). Für die betreuenden Angehörigen bleibe die Fahrtkostenerstattung steuerfrei. (ahu) *merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks
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