Weniger Einkommen 2022? Warum es sich trotzdem lohnen kann, manche Ausgaben vorzuziehen

Manchmal lohnt es sich aus Steuergründen, ohnehin erforderliche Kosten vorzuziehen.
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Zum Jahreswechsel kann es sich für viele Steuerzahler lohnen, wenn sie ohnehin erforderliche Kosten ins laufende Jahr vorziehen. Steuerexperten erklären, warum.

Wer im kommenden Jahr mit einem deutlich niedrigeren Einkommen rechnen muss als bisher – zum Beispiel bedingt durch eine Elternzeit* oder weil man im 2022 in Rente geht –, sollte zum Jahresende auch die Steuer im Blick behalten. Denn oft kann es sich in solchen Fällen lohnen, steuermindernde Ausgaben noch ins Jahr 2021 vorzuziehen, wie der Bund der Steuerzahler der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge rät.

Denn sofern 2022 nur noch wenig oder gar keine Einkommensteuer fällig wird, könnten die Ausgaben dann unter Umständen nicht mehr steuermindernd genutzt werden, wie es in dem dpa-Bericht weiter heißt. Ohnehin erforderliche Kosten könnte man daher entsprechend vorziehen und bei der Steuererklärung 2021 ansetzen – um die Steuerlast zu drücken.

Aber auch sonst kann es sich je nach Lebenssituation lohnen, zum Beispiel Kosten für den Handwerker, Werbungskosten oder Ausgaben für die Büroausstattung ins laufende Jahr vorzuziehen.

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Manchmal macht es für Steuerzahler unterdessen Sinn, steuermindernde Ausgaben bewusst ins kommende Jahr zu schieben, zum Beispiel weil man dadurch krankheitsbedingte Kosten bündeln kann. Die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern hat es an einem Beispiel so erklärt: „Wer für das Jahr 2022 beispielsweise einen zuzahlungspflichtigen Kur- oder Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Augen-Laser-Operation plant, sollte andere Gesundheitskosten am besten auch ins neue Jahr verschieben“, heißt es in der Mitteilung der Lohi. Denn die Überschreitung der individuellen Zumutbarkeitsgrenze für die außergewöhnlichen Belastungen sei notwendig, „damit ein Steuervorteil entsteht“. Würden die selbst getragenen Kosten unterdessen auf mehrere Jahre verteilt, „bringt man sich meistens selber um den Genuss, die Einkommensteuer durch die außergewöhnlichen Belastungen zu drücken“, so der Hinweis der Experten. Mehr Tipps, wann Steuerzahler Investitionen besser vorziehen oder aber ins kommende Jahr verlegen sollten, lesen Sie hier.

Der Bund der Steuerzahler hat einen grundsätzlichen Tipp: „Werden Belege schon vor dem Jahreswechsel sortiert und ein Kassensturz gemacht, lässt sich zum Beispiel besser entscheiden, ob noch in diesem Jahr eine neue Brille gekauft werden sollte oder ob Ausgaben besser verschoben werden“, heißt es auf dessen Internetseite.

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Corona-Bonus bis Ende März 2022 steuerfrei

In Folge der Corona-Pandemie gab es zudem besondere Regelungen und Förderprogramme, die „zeitnah“ auslaufen, so ein weiterer Hinweis vom Bund der Steuerzahler. So zum Beispiel der „Corona-Bonus“, bei dem Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro steuerfrei bekommen können. Ab April 2022 werden für solche Prämien wieder Steuern fällig, wie die Experten auf ihrer Homepage informieren. Dort heißt es weiter: „Ist eine Extra-Prämie für Arbeitnehmer im Betrieb geplant, sollte diese also möglichst bis März 2022 ausgezahlt werden, damit der Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.“ Mehr zum Corona-Bonus für Beschäftigte und ab wann für die Prämie Steuern fällig werden, erfahren Interessierte hier.

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Mindestlohn ab Januar 2022 auch für Minijobs

Zum Jahreswechsel stehen, wie der Bund der Steuerzahler außerdem mitteilt, „auch wieder zwingend wichtige Anpassungen an“. So steige der Mindestlohn ab Januar 2022 erneut – „hier müssen Arbeitsverträge angepasst werden“. Da der Mindestlohn auch für Minijobs gelte, müsse auf eine Anpassung der Arbeitsstunden geachtet werden. „Ansonsten droht die Überschreitung der 450-Euro Grenze.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDA.

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