Sie müssen eine Steuererklärung abgeben? Für die Erklärung 2019 können Sie sich etwas länger Zeit lassen, wie die Regierung kürzlich beschlossen hat.
Jeder angestellte Arbeitnehmer zahlt monatlich Steuern an den Staat – in Form von Lohnsteuer, die direkt vom Gehalt abgezogen und ans Finanzamt abgeführt werden. Eine Steuererklärung ist in vielen Fällen nicht verpflichtend, viele Menschen geben Sie allerdings freiwillig ab, weil oftmals eine Steuerrückzahlung winkt. In einigen Fällen ist die Abgabe der Steuererklärung allerdings Pflicht, nämlich dann, wenn das Finanzamt vermutet, dass es zu wenige Steuern bekommt.
Verpflichtet sind Sie etwa, wenn Sie im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410.00 Euro erzielt haben, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Auch wer Lohn von mehreren Arbeitgebern bezieht oder im Laufe des Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410.00 Euro bezogen hat, muss seine Steuererklärung zeitnah abgeben.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung* ist der 31. Juli. Für das Jahr 2019 müsste die Steuererklärung also bis 31. Juli 2020 beim Finanzamt eingehen. Wer seine Steuererklärung von einen Steuerberater machen lässt oder den Lohnsteuerhilfeverein hinzuzieht, für den gelten andere Fristen. In dem Fall muss die Erklärung bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingereicht werden. Doch diese Frist hat sich aufgrund der Corona-Pandemie verlängert.
Steuererklärung 2019: Diese Fristveränderung kommt Bürgern zugute – auch Stundung betroffen
So meldete das Bundesfinanzministerium am 4. Dezember 2020, dass sich die Abgabefrist für 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat verlängert bis zum 31. März 2021. Als Grund dafür wird die Corona-Krise genannt, wie die Deutsche Presseagentur dpa berichtet. Auch die Stundungsmöglichkeiten hätten sich demnach verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30.6.2021. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert.
Mit einer Stundung ist im Steuerrecht die Verschiebung einer Steuernachzahlung in die Zukunft gemeint. Die Fälligkeit einer Zahlungsfrist kann so hinausgeschoben werden. (jg/dpa) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
Quellen: www.haufe.de; www.steuerverbund.de
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