Arbeitszimmer, Kinderbetreuung, Spenden: In der Regel winkt bei Abgabe der Steuererklärung eine Rückzahlung. Auch Gartenarbeit kann abgesetzt werden.
Egal, ob Sie Hausbesitzer oder Mieter sind: Gartenarbeiten können steuerlich geltend gemacht werden – unter bestimmten Bedingungen. Wer jetzt die Kassenbons der letzten Gartencenter-Besuche sucht, kann gestoppt werden: Materialkosten wie gekaufte Pflanzen können nicht steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es eine Reihe von Gartenarbeiten, die sich steuermindernd auswirken können.
Absetzen können Sie Gartenarbeiten in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen und als Handwerksleistungen – pro Jahr bis zu 5.200 Euro. Doch nicht jede Gartenarbeit kann steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Arbeiten im Garten können in der Steuer angegeben werden
Sie sind leidenschaftlicher Hobbygärtner? Egal ob im Garten des Eigenheims oder auf der Terrasse der Mietwohnung: Wer dem grünen Daumen freien Lauf lässt, kann sich Geld vom Staat zurückholen. Der Mitteldeutsche Rundfunk (mdr) informierte in einem früheren Beitrag über Tätigkeiten, die in der Steuererklärung angegeben werden können:
- Garten wird neu angelegt oder umgestaltet (sofern es sich nicht um den Garten für ein neu gebautes Haus handelt)
- Baumfällarbeiten, die in Auftrag gegeben werden
- Dienstleister mäht Rasen, bekämpft Schädlinge, schneidet Hecken oder sorgt für freie Wege
- Handwerker legt Garten- oder Schwimmteich an, repariert etwas, verlegt Rollrasen oder Pflastersteine oder errichtet eine Gartenmauer oder einen Zaun
- Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, Verbrauchsmittel (z.B. Abdeckfolien, Reiniger)
- Entsorgungskosten, die eine Firma in Rechnung stellt
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Wichtig zu wissen: Als haushaltsnahe Dienstleistungen und als Handwerksleistungen können die oben genannten Posten nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Garten zu einem Komplex gehört, der von einem selbst bewohnt wird. Dazu zählen dem mdr zufolge auch Ferienwohnungen und Schrebergärten, in welchen man wohnen könnte. Außerdem relevant: Überweisen Sie den Betrag, den Sie Dienstleistern und Handwerkern schuldig sind. Viele Finanzämter erkennen die in der Steuererklärung genannten Kosten nämlich nur an, wenn der Zahlungsbeleg in Form eines Überweisungsträgers mit passendem Kontoauszug zur entsprechenden Rechnung beigelegt wird.