Sie vertrauen in Hinblick auf die Steuererklärung auf einen Steuerberater? Wie Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, erfahren Sie hier.
Am 31. Oktober 2021 wird die Steuererklärung fürs Jahr 2020 fällig. Wer sich das Ausfüllen der (Online-)Formulare nicht selbst zutraut, kann sich an einen Steuerberater wenden. Sie scheuen die Kosten? Lassen Sie sich dadurch nicht abschrecken: Die meisten Steuerberatungskosten lassen sich in der Einkommenserklärung wieder absetzen, informiert das Newsportal ntv. Und nicht nur das: Neben den Kosten für den Steuerberater können Sie auch Zahlungen an den Lohnsteuerverein, Beträge für Fachbücher zum Thema sowie Online-Steuer-Programme in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Letztere beiden Posten könne man sogar komplett von der Steuer absetzen*, informiert das Portal Finanztip.de. Prinzipiell seien alle Ausgaben für die Steuerberatung absetzbar, die bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Geben Sie Ihre Kosten dafür als Werbungs- oder Betriebskosten an.
Nicht abgesetzt werden können Steuerberatungskosten, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen, wie ntv weiter informiert. Doch was zählt zu den Kosten der privaten Lebensführung? Darunter versteht das Finanzamt alles, was in den Bereich der Anlagen „Kind“, „Unterhalt“, „Altersvorsorge“ und „Vermögenswirksame Leistungen“ fällt. Diese Anlagen haben nichts mit der Ermittlung der Einkünfte zu tun und sind demzufolge auch keine Werbungskosten, so Finanztip.de. Leiste man sich dennoch einen Steuerberater, um diese Formulare auszufüllen, seien das laut Bundesfinanzhof keine unvermeidbaren Ausgaben, sondern Kosten der privaten Lebensführung.
Steuerberater von der Steuer absetzen: Wie gehe ich vor?
Wie ntv berichtet, können Sie folgende anfallende Steuerberatungskosten als Betriebsausgabe absetzen: Anlage G (Gewerbebetrieb), Anlage S (selbstständige Arbeit), Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und Anlage L (Land- und Forstwirtschaft). Als Werbungskosten können unter anderem folgende Ausgaben angegeben werden: Anlage N (nicht selbstständige Arbeit), Anlage V (Vermietung und Verpachtung), Anlage KAP (Kapitalvermögen) oder Anlage R (Renten).
Finanztip.de empfiehlt, den Steuerberater zu bitten, beruflich und privat veranlasste Kosten in seiner Rechnung getrennt ausweisen. Das Finanzamt akzeptiere Ausgaben, die sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Bereich zugeordnet werden können, bis zu einer Höhe von 100 Euro als Mischkosten, heißt es weiter. Diese Mischkosten können vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden. (jg) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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