Eigentlich sollten alle Arbeitnehmer und Minijobber im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale (EEP) automatisch mit dem Lohn erhalten haben. Doch viele haben die 300 Euro nicht bekommen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) berichtet in einer aktuellen Pressemeldung, dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale über 300 Euro vielfach nicht ausbezahlt wurde. Damit ist der Anspruch allerdings nicht verloren gegangen. Vielmehr weist der VLH darauf hin, dass der Anspruch mit der Einkommensteuerklärung noch geltend gemacht werden kann. Hierzu ist einfach eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben. Weitere Angaben müssten dazu von Arbeitnehmern nicht gemacht werden, weil das Finanzamt automatisch prüfen kann, ob jemand die Energiepreispauschale bereits erhalten hat. Prüfen sollte man aber immer, ob nicht zusätzlich auch ein Anspruch auf den Heizkostenzuschuss besteht.
Energiepreispauschale: Minijobber müssen zusätzliche Angabe machen
Minijobber, die die Energiepreispauschale nicht schon anderweitig erhalten haben, beispielsweise in einem Hauptbeschäftigungsverhältnis, müssen in der Einkommensteuererklärung weitere Angaben machen. Nach Aussage des VLH muss dann zur Einkommensteuererklärung zusätzlich die Anlage „Sonstiges“ eingereicht werden. Dort ist schlicht in Zeile 14 anzugeben, dass man die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
Selbständige ohne Steuervorauszahlungen benötigen auch die Steuererklärung
Wer nicht angestellt, sondern als Unternehmer tätig war, konnte die Energiepreispauschale mit den zu leistenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer verrechnen. An Unternehmer, die keine Vorauszahlungen leisten mussten, wurde die Energiepreispauschale aber noch nicht ausbezahlt. Diese wird dann erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der zu bezahlenden Einkommensteuer automatisch berücksichtigt.
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Was vielen nicht bewusst ist: Die Energiepreispauschale kann zumeist nicht in voller Höhe eingestrichen werden, da sie der Steuer unterliegt. Je höher der Steuersatz ist, desto weniger bleibt also von der Energiepreispauschale übrig. Für Arbeitnehmer, die bereits die Energiepreispauschale erhalten haben, ist der Betrag im Arbeitslohn als Einnahme bereits berücksichtigt und versteuert worden. Deshalb müssen hier keine zusätzlichen Angaben in der Steuererklärung gemacht werden. Es lohnt sich aber immer zu prüfen, ob man mit der Steuererklärung nicht noch weitere Auslagen geltend machen kann.