Extra-Geld: Wie die Energiepreispauschale korrekt versteuert wird

Zum Entlastungspaket des Bundes gehören auch die 300 Euro der Energiepreispauschale. Trotzdem muss dieser Betrag im folgenden Jahr versteuert werden. So geht’s.

Die Energiekrise ist in Deutschland mittlerweile deutlich spürbar und trifft auch den kleinsten Haushalt, weil die Preise für Strom, Gas und Öl in die Höhe schießen. Gerade zum Winter macht das vielen Leuten Angst, doch die Energiepauschale soll dafür eine kleine Unterstützung liefern. Um den Bürgern ein wenig unter die Arme zu greifen, hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete auf den Weg gebracht, die unter anderem auch bereits den Tankrabatt und das 9-Euro-Ticket beinhalteten.

Die Energiepreispauschale (EPP), oft auch einfach Energiepauschale genannt, ist ein weiterer Baustein eines Pakets, der speziell bei den gestiegenen Kosten fürs Heizen und für Strom aushelfen soll. Ganz geschenkt sind die einmalig gezahlten 300 Euro der Pauschale aber nicht. Sie müssen bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.

Energiepauschale: Wer bekommt sie und wer ist nicht berechtigt?

Die Energiepreispauschale bekommen erst einmal alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, unabhängig davon, welche Steuerklasse sie haben. Voraussetzungen sind, dass man einen Wohnsitz in Deutschland hat und im Jahr 2022 Einkünfte erzielt hat. Dazu zählen sowohl Arbeitnehmer, in Teilzeit oder Vollzeit, als auch Selbstständige sowie Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, also junge Menschen, die 2022 ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen bundesweiten, europaweiten oder internationalen Freiwilligendienst leisten. Auch Geringverdiener in Mini-, Midijobs und Saisonjobs profitieren von der Energiepauschale.

Steuerpflichtige ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland bekommen die 300 Euro dagegen nicht, ebenso wenig wie Grenzpendler. Der Grund dafür ist, dass Deutsche, die im Ausland leben, von den hohen Energiepreisen in Deutschland gar nicht betroffen sind und gegebenenfalls bereits Anspruch auf Angebote und Hilfen in ihrer jeweiligen Wahlheimat haben. Dazu gehören zum Beispiel Abgeordnete oder Menschen, die lediglich soziale Hilfen wie Kindergeld oder Lohnersatzleistungen empfangen. Mit Beschluss des dritten Entlastungspakets erhalten nun auch Pensionäre und Rentner, die neben der Rente keine Nebeneinkünfte haben, eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro – unabhängig von der Einkommensteuerpflicht. Das gilt auch für Studenten ohne Nebenjob, die nur Bafög bekommen. Studenten sollen aber nur 200 Euro bekommen.

Übrigens: Die Energiepauschale steht allen steuerpflichtigen Erwerbstätigen zu. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch Ehepaare, die gemeinsam veranlagt sind, die Pauschale als Einzelpersonen bekommen. Sofern beide steuerpflichtig arbeiten, bekommt jede einzelne Person die 300 Euro.

Arbeitnehmer und Minijobber: Wie bekommt man die Energiepauschale?

Ob jemand berechtigt ist, die Energiepauschale zu bekommen, wird mit der Einkommenssteuerveranlagung für 2022 entschieden. Wer für das Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig ist, bekommt die Pauschale vom Finanzamt, es sei denn, diese wird bereits vom Arbeitgeber ausgezahlt. Wer die 300 Euro vom Arbeitgeber bekommt, sollte sie im September 2022 gemeinsam mit dem Gehalt auf dem Konto gehabt haben, sofern man angestellt ist und einer der Steuerklassen 1 bis 5 zugeordnet ist. Beschäftigte in Minijobs bekommen die Energiepauschale nur dann vom Arbeitgeber, wenn schriftlich bestätigt wurde, dass dieser Minijob der Hauptjob und der Beschäftigte bei der Lohnsteuer angemeldet ist. Die Pauschale wird dann vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung ausgezahlt.

Wer einen Minijob hat, bei dem keine Lohnsteuer-Anmeldung vorliegt, weil er zum Beispiel einer geringfügigen oder temporären Beschäftigung nachgeht, bei der die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, hat aber ebenfalls ein Anrecht auf die Energiepauschale. Diese kann man sich dann im kommenden Jahr holen, wenn man eine Einkommenssteuererklärung abgibt.

Selbstständige: Kleinunternehmergrenzen, Vorauszahlungen und Energiepauschale

Auch Selbstständige haben ein Anrecht auf die Energiepreispauschale. Da diese aber keinen Arbeitgeber haben, werden die 300 Euro nicht etwa ausgezahlt, sondern vom zuständigen Finanzamt mit der Einkommenssteuer verrechnet. Wer zum Beispiel vier Mal im Jahr Einkommensteuervorauszahlungen für das nächste Jahr leistet, bekam im Herbst einen Brief über eine Gutschrift von 300 Euro. Dementsprechend wurde die Vorauszahlung im dritten Quartal, die am 10. September fällig war, einmalig um 300 Euro reduziert.

Selbstständige, die sich unterhalb der Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro im Jahr bewegen, leisten keine Einkommenssteuervorauszahlungen. Dementsprechend kann die Vorauszahlung nicht um 300 Euro reduziert werden. Diese Selbstständigen profitieren von der Pauschale erst im nächsten Jahr, wenn die Steuer fällig wird. Die Pauschale wird dann von der Einkommenssteuer abgezogen. Das Gleiche gilt übrigens für Selbstständige, deren Vorauszahlungen unter 300 Euro liegen. Sie müssen im dritten Quartal null Euro Steuern vorauszahlen und bekommen den Rest bei der nächsten Steuer berücksichtigt.

Energiepauschale und Heizkostenzuschuss: Das ist der Unterschied

Die Worte „Energiepauschale“ und „Heizkostenzuschlag“ werden oft in einem Atemzug genannt und für ein und dasselbe gehalten. Allerdings handelt es sich dabei um zwei verschiedene Maßnahmen der Entlastungspakete des Bundes. Die Energiepauschale bekommen alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen, vom Heizkostenzuschuss profitieren dagegen nur ein paar bestimmte Bevölkerungsgruppen.

Der Heizkostenzuschuss von der Bundesregierung beträgt insgesamt 2,1 Millionen Euro und soll in erster Linie Geringverdienern und Bedürftigen unter die Armen greifen. Das sind die etwa 1,6 Millionen Menschen in Deutschland, die auf etwa 710.000 Haushalte verteilt leben und vom Staat Wohngeld bekommen. Außerdem profitieren die etwa 370.000 Studierenden, die Bafög bekommen.

Der Heizkostenzuschuss für eine Person beträgt einmalig 270 Euro. Wenn zwei Personen in einem Haushalt leben, bekommen sie zusammen 350 Euro. Für jede weitere in dem Haushalt lebende Person kommen 70 Euro dazu. Bafög-Empfänger hingegen bekommen 230 Euro und Auszubildende, die eine Förderung bekommen, erhalten 230 Euro Heizkostenzuschuss.

Energiepauschale versteuern: So gehen Sie bei der nächsten Steuererklärung vor

Wie bereits erwähnt ist die Energiepreispauschale kein reines Geschenk, sondern steuerpflichtig. Die 300 Euro, die steuerpflichtige Erwerbstätige im September automatisch bekommen haben, müssen dementsprechend im nächsten Jahr bei der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 berücksichtigt, angegeben und natürlich versteuert werden. Neben der Einkommenssteuer können auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf die Pauschale anfallen. Das gilt auf für Rentner und Studenten.

Bei Arbeitnehmern werden die 300 Euro etwa so behandelt wie zusätzliches Weihnachtsgeld oder das 13. Gehalt. Sie werden als Einnahme auf den Bruttolohn draufgerechnet und dann mit der Gesamtsumme versteuert. Bei der Steuererklärung können also einfach die Zahlen aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 3 im Bruttolohn übernommen werden, wo die Energiepauschale mit dem Großbuchstaben E angegeben sein sollte.

Minijobber und Aushilfskräfte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn müssen die 300 Euro Energiepauschale aus Gründen der Einfachheit nicht versteuern.

Bei Selbstständigen gehört die Pauschale nicht zu den Einnahmen, sondern zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“. Die Freigrenze von 256 Euro, die es bei dieser Kategorie normalerweise gibt, greift bei der Pauschale nicht. Dafür unterliegt die Energiepauschale aber auch nicht der Gewerbesteuerpflicht, weil sie nicht zu den Gewinneinkünften gehört.

Von der Energiepreispauschale bleibt dem Empfänger am Ende also nicht die volle Summe übrig. Wie viel davon (und vom Rest der Jahreseinnahmen) bei der Steuer abgezogen wird, hängt von der Steuerklasse, der Höhe der Einnahmen und den üblichen Faktoren (Kinder, Ausgaben etc.) ab.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat zu diese Zweck Beispiel-Rechnungen durchgeführt: Wer zum Beispiel verheiratet ist, ein Kind hat, der Steuerklasse 4 zugehörig ist und ein Bruttoeinkommen von 45.000 Euro im Jahr hat, dem bleiben nach Abzug der Steuern etwa 216 Euro von der Pauschale übrig. Wer hingegen alleinstehend, kinderlos, Steuerklasse 1 zugehörig ist und über ein Bruttogehalt von 72.000 Euro verfügt, zahlt mehr Steuern und behält am Ende nur etwa 181 Euro übrig. Lediglich wer unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 10.347 Euro bleibt, muss keine Steuern Zahlen und behält so auch die volle Summe der Energiepauschale.

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