Gehören Sie dazu? Vier Fälle, in denen Sie keine Steuererklärung abgeben müssen

Für knapp die Hälfte der Steuerzahlenden ist eine Steuererklärung Pflicht. Wer nicht dazugehört, kann die Erklärung freiwillig abgeben und hat dafür deutlich mehr Zeit.

Längst nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer ausschließlich Arbeits­lohn bezieht, muss in der Regel keine Steuererklärung einreichen. Denn für Angestellte führt der Arbeit­geber auto­matisch jeden Monat einen Teil des Lohns als Einkommensteuer ab. Bestimmte Voraussetzungen führen allerdings dazu, dass Arbeitnehmer die Erklärung machen müssen. Was gilt zudem für Verheiratetet, Beamte und für Rentner? Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben oder nicht? Die Finanzexperten von Stiftung Warentest benennen die jeweiligen Gruppen – und welche Ausnahmen sich hier ergeben können.

Wann ist eine Steuererklärung Pflicht und wann nicht?

1. Angestellte

Für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer wird die Erklärung unter anderem in diesen Fällen zur Pflicht, wie die Finanzexperten auf Test.de es zusammenfassen:

  • Sie erhalten Lohn­ersatz von mehr als 410 Euro, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1.
    Sie arbeiten bei mehreren Arbeit­gebern gleich­zeitig und versteuern daher Einkünfte in Lohn­steuerklasse VI.
  • Sie haben Neben­einkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungs­kosten, Pausch-, Entlastungs- und Frei­beträgen). Minijobs zählen nicht dazu.
  • Ein Lohn­steuerfrei­betrag ist einge­tragen, etwa für Kinder­betreuungs­kosten, und der Brutto­arbeits­lohn als Single beträgt mehr als 13.150 Euro im Jahr (Paare: mehr als 24.950 Euro). Ein einge­tragener Hinterbliebenen- oder Behindertenpausch­betrag sowie die Kinder­frei­beträge lösen dagegen keine Abgabe­pflicht aus.
  • Sie erhalten eine Abfindung oder Lohn für mehr­jährige Arbeit und der Arbeit­geber zieht die Lohn­steuer nach der Fünftelregelung ab.

2. Beamte

Auch Beamte müssen grund­sätzlich nicht mit dem Finanz­amt abrechnen. Allerdings gibt es auch hier viele Ausnahmen. Denn Beamte zahlen Einkommensteuer und müssen je nach Verdienst eine Steuererklärung abgeben. Die Steuererklärung kann laut Test.de zusätzlich zur Pflicht werden, „wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die anzu­erkennenden Versicherungs­beiträge – etwa bei Beitrags­erstattung“.

3. Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner

Als Ehepaar kann man seine Steuern zusammen erklären – will man das nicht, muss jeder Partner eine eigene Steuererklärung abgeben. „Aber auch bei Zusammen­ver­anlagung kann das der Fall sein“, heißt es auf außerdem auf Test.de. Unter anderem in diesen Fällen wird die Steuererklärung für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer demnach zur Pflicht:

  • Ein Partner versteuert Einkünfte in der Lohn­steuerklasse IV+, V oder VI.
  • Ein Paar lässt sich scheiden und ein Partner heiratet in demselben Jahr erneut. In diesem Fall müssen alle Beteiligten ihre Steuern erklären.
  • Ein Paar wählt die Zusammen­ver­anlagung und zumindest einer der beiden versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.

4. Rentnerinnen und Rentner

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sobald sie nach Abzug von Werbungs­kosten, Entlastungs-, Pausch- und Frei­beträgen mehr einnehmen als den Grund­frei­betrag. Zuletzt hatte die Regierung eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro beschlossen, sie galt rückwirkend zum 1. Januar 2022, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informierte. Für 2023 wurde zudem eine Erhöhung auf 10.908 Euro beschlossen. „Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften“, erklären die Experten von Stiftung Warentest zudem in dem Beitrag. „Dieser persönliche Frei­betrag wird bei Renten­eintritt berechnet und bleibt in den Folge­jahren gleich.“ Durch Renten­erhöhungen würden manche später in die Pflicht­ver­anlagung rutschen.

Freiwillige Steuererklärung kann sich bezahlt machen

Insgesamt, so das Fazit der Experten, ist für knapp die Hälfte der Steuerzahlenden eine Steuererklärung Pflicht. Gehören Sie nicht zu dieser Gruppe, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, eine Erklärung freiwillig abzugeben. In vielen Fällen können Sie durch die freiwillige Abgabe der Steuererklärung eine Menge Geld zurückerstattet bekommen.

Ein weiterer Vorteil: Reichen Sie freiwillig die Steuererklärung ein, haben Sie nach Ablauf des Steuer­jahres vier Jahre Zeit. Sie können die Steuererklärung für 2022 noch bis Ende 2026 vorlegen.

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