Für knapp die Hälfte der Steuerzahlenden ist eine Steuererklärung Pflicht. Wer nicht dazugehört, kann die Erklärung freiwillig abgeben und hat dafür deutlich mehr Zeit.
Längst nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht, muss in der Regel keine Steuererklärung einreichen. Denn für Angestellte führt der Arbeitgeber automatisch jeden Monat einen Teil des Lohns als Einkommensteuer ab. Bestimmte Voraussetzungen führen allerdings dazu, dass Arbeitnehmer die Erklärung machen müssen. Was gilt zudem für Verheiratetet, Beamte und für Rentner? Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben oder nicht? Die Finanzexperten von Stiftung Warentest benennen die jeweiligen Gruppen – und welche Ausnahmen sich hier ergeben können.
Wann ist eine Steuererklärung Pflicht und wann nicht?
1. Angestellte
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Erklärung unter anderem in diesen Fällen zur Pflicht, wie die Finanzexperten auf Test.de es zusammenfassen:
- Sie erhalten Lohnersatz von mehr als 410 Euro, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1.
Sie arbeiten bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig und versteuern daher Einkünfte in Lohnsteuerklasse VI. - Sie haben Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungskosten, Pausch-, Entlastungs- und Freibeträgen). Minijobs zählen nicht dazu.
- Ein Lohnsteuerfreibetrag ist eingetragen, etwa für Kinderbetreuungskosten, und der Bruttoarbeitslohn als Single beträgt mehr als 13.150 Euro im Jahr (Paare: mehr als 24.950 Euro). Ein eingetragener Hinterbliebenen- oder Behindertenpauschbetrag sowie die Kinderfreibeträge lösen dagegen keine Abgabepflicht aus.
- Sie erhalten eine Abfindung oder Lohn für mehrjährige Arbeit und der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung ab.
2. Beamte
Auch Beamte müssen grundsätzlich nicht mit dem Finanzamt abrechnen. Allerdings gibt es auch hier viele Ausnahmen. Denn Beamte zahlen Einkommensteuer und müssen je nach Verdienst eine Steuererklärung abgeben. Die Steuererklärung kann laut Test.de zusätzlich zur Pflicht werden, „wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die anzuerkennenden Versicherungsbeiträge – etwa bei Beitragserstattung“.
3. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Als Ehepaar kann man seine Steuern zusammen erklären – will man das nicht, muss jeder Partner eine eigene Steuererklärung abgeben. „Aber auch bei Zusammenveranlagung kann das der Fall sein“, heißt es auf außerdem auf Test.de. Unter anderem in diesen Fällen wird die Steuererklärung für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer demnach zur Pflicht:
- Ein Partner versteuert Einkünfte in der Lohnsteuerklasse IV+, V oder VI.
- Ein Paar lässt sich scheiden und ein Partner heiratet in demselben Jahr erneut. In diesem Fall müssen alle Beteiligten ihre Steuern erklären.
- Ein Paar wählt die Zusammenveranlagung und zumindest einer der beiden versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.
4. Rentnerinnen und Rentner
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sobald sie nach Abzug von Werbungskosten, Entlastungs-, Pausch- und Freibeträgen mehr einnehmen als den Grundfreibetrag. Zuletzt hatte die Regierung eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 Euro beschlossen, sie galt rückwirkend zum 1. Januar 2022, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informierte. Für 2023 wurde zudem eine Erhöhung auf 10.908 Euro beschlossen. „Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften“, erklären die Experten von Stiftung Warentest zudem in dem Beitrag. „Dieser persönliche Freibetrag wird bei Renteneintritt berechnet und bleibt in den Folgejahren gleich.“ Durch Rentenerhöhungen würden manche später in die Pflichtveranlagung rutschen.
Freiwillige Steuererklärung kann sich bezahlt machen
Insgesamt, so das Fazit der Experten, ist für knapp die Hälfte der Steuerzahlenden eine Steuererklärung Pflicht. Gehören Sie nicht zu dieser Gruppe, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, eine Erklärung freiwillig abzugeben. In vielen Fällen können Sie durch die freiwillige Abgabe der Steuererklärung eine Menge Geld zurückerstattet bekommen.
Ein weiterer Vorteil: Reichen Sie freiwillig die Steuererklärung ein, haben Sie nach Ablauf des Steuerjahres vier Jahre Zeit. Sie können die Steuererklärung für 2022 noch bis Ende 2026 vorlegen.