Kinderbetreuung: Das können Sie als Eltern jetzt alles von der Steuer absetzen

Die Kinder wollen gut betreut sein.
 ©Felix Kästle/dpa (Symbolbild)

Als Eltern können Sie das Finanzamt an den Kosten für die Kinderbetreuung beteiligen. Akzeptiert werden nicht nur Kosten für Kita und Co.

Kinderbetreuung – das geht zum Teil ordentlich ins Geld. Und viele Familien waren wegen geschlossener Schulen und Kitas im Corona-Jahr 2020* erstmals oder häufiger als sonst auf einen Babysitter angewiesen. „Gut, dass sie die Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahres ihres Kindes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können, und zwar bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr“, teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.

Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen

Wer also entsprechende Ausgaben hatte, sollte diese Kosten in seiner Steuererklärung angeben, raten die Experten. Allerdings müssen die Zahlungen mittels Rechnung und Überweisungsträger nachgewiesen werden können, Barzahlungen akzeptiere das Finanzamt nicht. Und, so der VLH: „Die Kosten für beispielsweise Essensgeld dürfen Sie steuerlich nicht geltend machen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.“

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Finanzamt erkennt Honorare für Tagesmütter und Kita-Kosten an

Grundsätzlich gilt: Nicht nur Honorare für Tagesmütter oder Kitagebühren werden vom Finanzamt anerkannt, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) laut Deutscher Presse-Agentur (dpa) erklärt. Auch eine Betreuung durch Familienangehörige kann den Experten zufolge von der Steuer abgesetzt werden. Auch hier sei die Voraussetzung, dass die Zahlung auf Grundlage eines Vertrags erfolge – und dass das Geld überwiesen und nicht bar ausgezahlt wird. Zudem darf die Betreuungsperson selbst nicht mit im Haushalt leben, wie dpa schildert. Wenn die Kinderbetreuung im Rahmen eines Minijobs erfolge und das Gehalt mit 2 Prozent pauschal versteuert werde, müsse der betreuende Angehörige das Geld in seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben.

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Hilfe von Oma oder Opa: Kosten für Kinderbetreuung absetzen

Noch ein Hinweis laut dpa: Die Eltern könnten dem betreuenden Angehörigen auch die Fahrtkosten erstatten. Bei vertraglicher Vereinbarung und unbarer Zahlung könnten Eltern diese Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzen, wie das Finanzgericht Nürnberg entschieden hat (Az. 4 K 936/18). Für die betreuenden Angehörigen, beispielsweise die Großeltern, bleibe die Fahrtkostenerstattung steuerfrei. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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