Die Steuererklärung fürs Corona-Jahr 2020 bringt einige Besonderheiten mit sich, die jeder kennen sollte. Nicht nur die Abgabefrist hat sich geändert.
Das Corona-Jahr 2020 war für Arbeitnehmer und Selbständige mit zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Diese besonderen Belastungen versucht der Staat mit verschiedenen Erleichterungen abzufedern – zum Beispiel auch, was die Steuererklärung für 2020 betrifft. Wer davon profitiert – und wo es allerdings auch zu einer Nachzahlung kommen kann:
Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärung 2020
Alle, die ihre Steuererklärung fürs Jahr 2020 noch nicht erledigt haben, bekommen noch etwas zeitlichen Puffer eingeräumt: Wie berichtet, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 in Folge der Coronakrise entsprechend verlängert – Steuerzahler, die sie noch abgeben müssen, haben dafür jetzt bis Ende Oktober Zeit. Wer jene, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein* in Anspruch nehmen, gilt als neue Abgabefrist sogar Ende Mai 2022.
Mehr zum Abgabedatum für die Steuererklärung 2020 erfahren Sie hier.
Steuererklärung: Anlage „Corona-Hilfen“ beachten
Die Formular-Sammlung für die Steuererklärung 2020 ist zudem umfangreicher geworden, wie tagesschau.de schilderte: Mit der „Anlage Corona-Hilfen“ würden erhaltende Zuschüsse, Überbrückungshilfen und Soforthilfen ausgewiesen, die Freiberufler, Kleinunternehmer und Betriebe erhalten hätten. „Auch wer von diesen Berufsgruppen keine dieser Hilfen erhalten hat, muss dies hier erklären“, heißt es in dem Bericht. Auch hier sollten Betroffene also genau hinschauen.
Geld zurück nach Homeoffice: Tipps für die Steuererklärung
Viele Mitarbeiter haben das Corona-Jahr 2020 im Homeoffice verbracht, manche zumindest teilweise. Auch an diese Kosten sollten Steuerzahler jetzt denken. So können Ausgaben fürs Homeoffice als Werbungskosten angesetzt werden, „vorausgesetzt, sie werden zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt“, schildert tagesschau.de. Dabei könnten „Anschaffungen für bis zu 800 je Gerät oder Möbelstück (ohne Mehrwertsteuer) direkt angesetzt“ werden, heißt es in dem Bericht „Ein Computer, der teurer war, kann über drei Jahre abgeschrieben werden, für Büromöbel gelten andere Zeiträume.“ Erfahren Sie hier weitere Tipps, wie Sie sich möglichst viel Geld nach dem Homeoffice zurückholen können und was Sie bei der Steuererklärung dafür angeben müssen.
Steuerfreier Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro vom Arbeitgeber
Arbeitnehmer können einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu insgesamt 1.500 Euro von ihrem Arbeitgeber bekommen. Die Regelung wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Bonus – auch in mehreren Teilen – bezahlt werden. Gut zu wissen: In der Steuererklärung muss man die Prämie auch nicht angeben. Mehr zum steuerfreien Corona-Bonus erfahren Sie hier.
Steuererklärung nach Kurzarbeit – in manchen Fällen drohen Nachzahlungen
Im Jahr der Corona-Krise 2020 waren viele Beschäftigte in Deutschland in Kurzarbeit – und müssen nun eine Steuererklärung abgeben. Obwohl das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei sei, könnten Nachzahlungen auf die Beschäftigten zukommen. Es hängt allerdings vom Einzelfall ab. In manchen Fällen gibt es auch Geld zurück. Mehr Infos zur Steuererklärung nach der Kurzarbeit erfahren Sie hier.
Corona-Kinderbonus ist steuerfrei, muss aber angegeben werden
Steuerliche Folgen kann auch der 2020 gezahlte Kinderbonus mit sich bringen. Dieser Bonus ist zwar steuerfrei, muss aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Im vergangenen Jahr hatten Familien 300 Euro pro Kind als Zuschuss bekommen (in diesem Jahr waren es 150 Euro). Der Kinderbonus wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren. Familien mit höheren Einkommen haben hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitieren üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen wird der Bonus angerechnet. Mehr zum Thema Kinderbonus und den steuerrechtlichen Folgen erfahren Sie hier.
Anerkennung für Impfhelfer – steuerliche Entlastung
Wer in der Corona-Pandemie als Impfhelfer freiwillig tätig war, kommt tagesschau.de (Bericht vom 19. Mai) zufolge in den verdienten Genuss einer steuerlichen Entlastung. Laut einer von Bund und Ländern beschlossenen Sonderregelung könnten die Freiwilligen einen Freibetrag von 3.000 Euro nutzen, der zum Beispiel auch für Übungsleiter in Sportvereinen gelte, so das Portal. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.