Von welchen Steuerentlastungen können Arbeitnehmer und Familien 2025 profitieren?

Das neue Jahr bringt einige steuerliche Entlastungen mit sich, von denen zahlreiche Menschen in Deutschland betroffen sind.

Zum Jahreswechsel 2025 sind neue Regelungen in Kraft getreten, die sich für zahlreiche Menschen im Portemonnaie bemerkbar machen. Was hat sich aus steuerlicher Sicht geändert? Die Lohi Bayern informiert in einer Mitteilung über einige wichtige Neuerungen.

Steuerlicher Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, sprich das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss, liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro (+ 312 Euro). „Bei Ehepaaren bleibt der doppelte Grundfreibetrag von 24.192 Euro steuerfrei“, teilt die Lohi mit und nennt ein Beispiel: „Alleinstehende ohne Kinder zahlen bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 Euro lediglich Steuern auf den Teil des Einkommens, der den Grundfreibetrag von 12.096 Euro übersteigt. Das bedeutet, dass nur 7.904 Euro (20.000 Euro – 12.096 Euro) besteuert werden.“

Mindestlohn und Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn ist 2025 auf 12,82 Euro gestiegen. „Das kommt Millionen Geringverdienern und Minijobbern zugute“, so die Lohi. Denn entsprechend stieg die Verdienstgrenze für Minijobber zum Jahresbeginn auf 556 Euro je Monat. „Bis zu diesem Betrag werden keine Beiträge für die Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abgezogen. Durch die Lohnerhöhung müssen Minijobber ihre Arbeitszeit aber nicht reduzieren. Wie bisher dürfen 43 Stunden pro Monat geleistet werden“, informiert die Lohi.

Kinderbetreuungskosten

Bisher ließen sich Kinderbetreuungskosten wie Kita- oder Schulgebühren „nur zu zwei Dritteln bis maximal 4.000 Euro“ als Sonderausgaben in der „Anlage Kind“ mit der Steuererklärung absetzen, heißt es weiter in deren Mitteilung. Aber: „Mit dem Jahreswechsel wurde die Höchstgrenze auf 4.800 Euro heraufgesetzt.“ Neu sei zudem, „dass künftig 80 Prozent der Aufwendungen bis zum 14. Geburtstag des Kindes berücksichtigt werden können“.

Unterhaltszahlungen

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst: Er liegt 2025 ebenfalls bei 12.096 Euro, wie die Lohi Bayern informiert. „Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person zum Unterhalt verpflichtet, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, u. a. die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, erfüllt sind.“ Jedoch müssten Unterhaltszahlungen ab Januar per Banküberweisung getätigt werden, so die Steuerfachleute.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

„Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann von dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ab sofort ab dem Trennungsmonat als Freibetrag über das Lohnsteuerabzugsverfahren genutzt werden“, heißt es zudem vonseiten der Lohi Bayern mit Blick auf weitere Neuerungen für das Jahr 2025. Notwendige Voraussetzung sei, dass ein Kindergeldanspruch bestehe und das Kind tatsächlich im Haushalt lebe und dort gemeldet sei. „Für jeden Monat, in dem die Bedingungen erfüllt sind, gibt es ein Zwölftel des jährlichen Freibetrags von 4.260 Euro für ein Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. In den Folgejahren nach dem Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag nur noch über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.“

Steuerfreier Gesundheitsbonus

Gesundheitsbewusstes Verhalten soll belohnt werden: „Bonusleistungen der Krankenkassen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR je versicherter Person und Beitragsjahr dauerhaft nicht als steuerpflichtige Beitragserstattung“, schreibt die Lohi Bayern. „Diese Summe übersteigende Bonusleistungen erhöhen aber weiterhin die Steuer. Andernfalls müssen Steuerpflichtige nachweisen, dass es sich bei den höheren Bonuszahlungen nicht um Beitragserstattungen handelt.“

Photovoltaikanlagen

Bisher waren Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden „bis zu einer Bruttoleistung von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei“, so ein weiterer steuerlicher Aspekt laut der Lohi Bayern „Mit dem Jahreswechsel sind bis zu 30 kWp je Einheit von der Einkommensteuer befreit.“ Dies gelte für Photovoltaikanlagen, die ab dem Jahr 2025 neu angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert würden. „Die Einspeisevergütung muss bis zu dieser Leistung nicht in der Steuererklärung angegeben werden“, heißt es weiter in der Mitteilung. „Übersteigt die Bruttoleistung die Höchstgrenze, entfällt die Steuerbefreiung gänzlich.“

Von bestimmten Steuerentlastungen könnten Arbeitnehmer, Minijobber sowie zahlreiche Familien oder auch Vermieter seit dem Jahreswechsel profitieren, heißt es vonseiten der Lohi Bayern (Stand: 14. Januar 2025) einerseits. Allerdings stehe unterm Strich oft nicht mehr Geld zur Verfügung, „weil Beitragserhöhungen und höhere Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialversicherungen sowie der gestiegene CO₂-Preis das Steuerplus bei vielen Haushalten wieder aufzehren“.

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