Mit diesem Trick können Sie auf dem Weg zur Arbeit Steuern sparen

Wer seine Steuererklärung schreibt, kann oft ungeahnte Kosten absetzen.
 ©picture alliance/Hans-Jürgen Wiedl/dpa

Bei der Steuererklärung schon an die Kosten für den Arbeitsweg gedacht? Wieviel Sie sparen können, wenn Sie mit Rad, Bus, Auto oder dem Taxi unterwegs sind.

  • Bei der Steuererklärung sollten Sie auch an die Kosten für den Arbeitsweg denken.
  • Bus- und Bahnfahrer können die täglichen Ticketkosten absetzen.
  • Was Sie zudem wissen sollten, wenn Sie mit dem Taxi zur Arbeit gefahren sind.

Urteil: Taxifahrten zur Arbeit können steuerlich absetzbar sein

Mit der Steuererklärung* möglichst viel Geld* herausbekommen? Für alle Kosten, die Ihren Job betreffen, sollten Sie sich als Faustregel schon mal so viel merken: "Investieren Arbeitnehmer in ihren Job mehr als 1.000 Euro, spart jeder Euro darüber zusätzlich Steuern", erklären die Experten von Stiftung Warentest. Viele würden die Grenze bereits mit den Kosten für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit knacken. Aber auch kleine Beträge könnten entscheidend sein, um die Pauschale zu über­steigen, sagen sie.

Die Fahrt von zu Hause ins Büro oder in die Firma  zählt Stiftung Warentest zufolge beim Finanz­amt so: Pro Arbeits­tag erkennt es für jeden Kilo­meter der einfachen Strecke 30 Cent an – egal, ob mit dem Auto, dem Rad oder zu Fuß. "Wer auf einer längeren Strecke schneller ist, etwa weil dort weniger Staus sind, kann diese abrechnen. Bus- und Bahnfahrer setzen die tatsäch­lichen Ticket­kosten ab", so der Tipp der Experten.

Was nicht jeder weiß: Auch eine Taxifahrt lässt sich auf dem Weg zur Arbeit oder von der Firma zurück nach Hause unter Umständen steuerlich geltend machen. "Dabei gilt das Taxi ebenso wie Bus und Bahn als öffentliches Verkehrsmittel", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Focus Online zufolge mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 3 K 490/19). "Insbesondere wenn der Arbeitnehmer sehr flexibel sein muss und daher die Nutzung von Bus und Bahn zu seinen Arbeitszeiten nicht möglich ist." Der Vorteil: Es könnten dann die tatsächlich entstandenen Taxikosten bei der Steuer abgesetzt werden und nicht nur die Pendlerpauschale, wie Focus Online weiter schreibt.

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Streit um Taxikosten von Arbeitnehmer landete vor Gericht

In dem Fall hatte dem Bericht zufolge ein Angestellter um die Anerkennung der Taxikosten bei der Einkommenssteuer gestritten. Seine Arbeit habe ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität erfordert und da die öffentliche Verkehrsanbindung langwierig und unflexibel gewesen sei, sei der Kläger regelmäßig mit dem Taxi zur Arbeit gefahren. "Hierzu vereinbarte er mit dem Taxiunternehmer Sonderkonditionen. Es fielen Kosten in Höhe von 6.402 Euro an", schildert das Portal den Fall.

Das Finanzamt* habe dem Kläger allerdings den Werbungskostenabzug versagt und lediglich eine Entfernungspauschale angesetzt. Denn die Beamten hätten die Auffassung vertreten, dass nur öffentliche, nicht regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel über die Etnfernungspauschale hinaus steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Das Finanzamt Thüringen sah es dem Bericht nach anders und gab der Klage statt. Zur Begründung heißt es in dem Bericht: "Die Richter verwiesen auf den Regelungszweck, nämlich die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs aus ökologischen Gesichtspunkten zu fördern. Taxifahrten minimieren zwar nicht im gleichen Ausmaß wie Bus und Bahn Straßenauslastung, aber entlasten die Städte immerhin vom ruhenden Verkehr."

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Kosten für die Taxifahrt zur Arbeit geltend machen?

Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt habe beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt, allerdings - so heißt es weiter bei "Focus Online", könnten sich betroffene Arbeitnehmer dennoch auf das laufende Gerichtsverfahren berufen. "Erkennt das Finanzamt die Kosten für die Taxifahrten zur Arbeit nicht an, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden", schreibt das Portal, im Einspruch solle zudem unbedingt das BFH-Aktenzeichen genannt werden. Somit bleibe der eigene Steuerfall bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs offen. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler rät dem Portal zufolge zudem: "Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, müssen aber immer nachgewiesen werden. Belege sollten also gut aufbewahrt werden." Für alle, die noch die Steuererklärung 2019 machen müssen, ist die offizielle Abgabefrist am 31. Juli 2020.

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(ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerk

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