Infos zur Überbrückungshilfe III - wann gibt es die Corona-Hilfe?

Freiberufler und Firmen erhalten aus staatlichen Hilfstöpfen einen Teilausgleich für verlorene Umsätze. Die Gelder stehen bis Ende Juni 2021 bereit – das sind die Voraussetzungen.

Viele Selbstständige können seit November 2020 nicht arbeiten, zahllose Betriebe und Unternehmen sind dicht: Die Coronakrise* sorgt für Umsatzeinbußen, Existenzängste und Frust. Um die Not zu lindern, kämpft die Bundesregierung mit umfangreichen Coronahilfen gegen die Krise. Die staatlichen Hilfstöpfe sind gefüllt und stehen bereit – doch für wen sind die sogenannten November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfe III und wie hoch sind sie?

Lesen Sie hier: Kurzarbeitergeld: Darum ist für Betroffene eine Steuererklärung Pflicht

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für November und Dezember – die Voraussetzungen 

Seit dem 12. Januar 2021 werden die ersten Abschlagszahlungen für die November- und Dezemberhilfen überwiesen. Doch können rückwirkend noch Anträge gestellt werden und wer hat Anspruch darauf? Hier sind Antworten auf die wichtigsten Fragen:

  • Antragsberechtigt sind direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und gemeinnützige Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen.
  • Direkt betroffene Unternehmen mussten aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 3. Dezember 2020 schließen. Zu dieser Gruppe zählen etwa Kneipen, Fitnessstudios, Konzerthallen, Restaurants.
  • Indirekt betroffene Unternehmen mussten zwar nicht dichtmachen, hängen aber mit 80 Prozent ihres Umsatzes an den geschlossenen Unternehmen. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungen, Caterer und Getränkelieferanten. 
  • Die maximale Fördersumme liegt bei 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen.
  • Beantragt wird die Überbrückungshilfe durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
  • Eine Ausnahme gilt für Solo-Selbstständige: Sie geben ihren durchschnittlichen Wochenumsatz an und können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro einen Direktantrag stellen.
  • Eine Sonderregelung gilt ebenfalls für junge Unternehmen: Wurde die Geschäftstätigkeit erst am 31. Oktober 2019 aufgenommen, wird die Wirtschaftshilfe auf der Grundlage des Umsatzes von Oktober 2020 berechnet.
  • Die Anträge können bis 30. April 2021 gestellt werden. Weitere Infos zur November- und Dezemberhilfe gibt es auf der Plattform für Überbrückungshilfe.

Lesen Sie hier: Homeoffice-Pauschale richtig nutzen: So funktioniert es mit der Steuererklärung

Überbrückungshilfe III: So funktioniert’s

Die Überbrückungshilfe galt ursprünglich für die Monate Juni, Juli und August. Sie wurde zweimal verlängert: Die Überbrückungshilfe II umfasste die Monate September bis Dezember 2020. Als Überbrückungshilfe III wurde sie ab dem 1. Januar 2021 erweitert und vereinfacht.

Am 10. Februar beschlossen Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten eine Lockdown-Verlängerung bis 7. März. Bei der Überbrückungshilfe III gilt: Die Antragsstellung wurde den Berichten zufolge am 10. Februar freigeschaltet. Die ersten Abschlagszahlungen sollen ab dem 15. Februar starten, wie etwa BR Online (Stand: 10. Februar) berichtete „Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro sollen demnach ab dem 15. Februar starten. Abschlagszahlungen sind Vorschüsse auf spätere Zahlungen“, heißt es dort. Firmen, die von der Pandemie und dem aktuellen „Teil-Lockdown“ stark betroffen seien, könnten für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese müsse nicht zurückgezahlt werden.

Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder werde ab März erfolgen, wie BR.de zudem berichtete. „Bis dahin könnten Unternehmen Abschlagszahlungen bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.“

Das war zuvor zur Überbrückungshilfe III bekannt:

  • Die Überbrückungshilfe III gibt es für die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Wichtig: Die Überbrückungshilfe III lässt sich nicht mit der November- oder Dezemberhilfe kombinieren. Wurden diese beantragt, gibt es die Überbrückungshilfe III erst ab Januar 2021.
  • Die Überbrückungshilfe enthält ein sogenanntes November- und Dezemberfenster für Unternehmen, die nicht von der November- oder Dezemberhilfe erfasst wurden.
  • Den Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen mit maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz stellen.
  • Soloselbstständige und Freiberufler können ebenfalls einen Antrag stellen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, heißt: mindestens 30 Prozent Umsatzeinbußen nachweisen können.
  • Das Geld darf zum Beispiel für Betriebskosten, etwa für Miete und Pacht, Digitalisierungskosten, aber auch für Renovierungen und die Umsetzung von Hygienekonzepten verwendet werden.

Lesen Sie zudem: Steuererklärung: Diese Posten bringen Ihnen viel Geld zurück

Tipp: Als Gewerbetreibender eine Mietminderung vereinbaren

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 als neue Regelung die „Störung der Geschäftsgrundlage“ (Art. 240 § 7 EGBGB) beschlossen. Das bedeutet: Wer wegen des Lockdowns sein Geschäft dichtmachen musste, kann auf die neue Regelung hinweisen und mit seinem Vermieter eine Mietminderung ausmachen. Die Verhandlungsposition gegenüber dem Vermieter wurde so deutlich gestärkt (jba) *merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks.

Auch interessant: Click and Collect: Online bestellen, selbst abholen – so funktioniert der Einkauf zu Corona-Zeiten

28.02.2021

Landpark Lauenbrück

12.02.2021

Winterlandschaft in Rotenburg

22.12.2020

Weihnachtsbilder

29.10.2020

Herbstfotos der Leser