Frist für Steuererklärung 2022 naht – keinen teuren Versäumniszuschlag riskieren

Wer für das Steuerjahr 2022 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte an die Frist zum 2. Oktober denken. Mehr Zeit verbleibt, wenn man sich von Profis helfen lässt.

Viele Steuerzahler erledigen ihre Steuererklärung ohne Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins. Sollten sie zur Abgabe der Steuererklärung 2022 verpflichtet sein, haben die Betroffenen noch bis zum 2. Oktober 2023 Zeit. Daran erinnerte die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Mitteilung.

Abgabe der Steuererklärung 2022: Wann ist der letztmögliche Abgabetermin?

„Die Steuererklärung für 2022 muss bis zum 30. September 2023 beim Finanzamt sein. Weil dieses Datum aber auf einen Samstag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den 2. Oktober 2023“, heißt es in der Mitteilung der VLH vom 17. Juli konkret. Wer seine Steuererklärung für 2022 hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater machen lasse, habe „deutlich länger Zeit für die Abgabe“ – nämlich bis zum 31. Juli 2024, wie die Experten weiter informieren.

Wie steht es mit den Fristen für die Abgabe der Steuererklärung 2023 und 2024 ohne Steuerberater beziehungsweise Lohnsteuerhilfeverein? Auch darüber informiert die VLH in ihrer Mitteilung: „Die Steuererklärung für 2023 muss das Finanzamt spätestens bis zum 31. August 2024 erreicht haben. Auch dieser Termin fällt auf einen Samstag, weshalb sich der Abgabetermin auf den 2. September 2024 verschiebt“, heißt es dort.

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hingegen sei „wieder der 31. Juli“ 2025. Sprich, ab dann gilt wieder der 31. Juli als Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung – also sieben Monate nach dem Veranlagungszeitraum. Zuvor waren die Fristen in Folge der Corona-Pandemie entsprechend nach hinten verschoben worden.

Verspätungszuschlag vom Finanzamt: „Mindestens 25 Euro pro Monat“

Das zuständige Finanzamt setze einen Verspätungszuschlag für jene Steuerzahler fest, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben, betont die VLH mit Blick auf die einzuhaltenden Fristen. „Vor 2018 lag es noch im Ermessen des zuständigen Finanzamts, ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag erhoben wird oder nicht. Mittlerweile ist in der Abgabenordnung anstelle der sogenannten ‚Kann-Regelung‘ – abgesehen von einigen Ausnahmen – die ‚Muss-Regelung‘ festgelegt, heißt es zur Erklärung in der Mitteilung.

Bei der „Kann-Regel“ sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags „weiterhin Ermessenssache“, erklären die Lohnsteuerexperten, während bei der „Muss-Regel“ der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen sei. Will heißen: „Die Finanzämter setzen nicht immer zwingend einen Verspätungszuschlag fest, wenn die Steuererklärung zu spät eintrifft“, so die VLH. „Wenn aber doch ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, dann stets mit 0,25 Prozent der verbleibenden Steuerschuld bzw. mindestens 25 Euro pro Monat – und zwar zusätzlich zur zu zahlenden Steuer.“

Wer also seine Steuererklärung beispielsweise einen Monat und einen Tag später abgibt, zahlt in einem solchen Fall „zusätzlich 0,5 Prozent oder mindestens 50 Euro“. Und, so informiert die VLH an der Stelle ebenfalls: „Bis zu 25.000 Euro kann der Verspätungszuschlag betragen.“

Wer Steuererklärung freiwillig abgibt, hat deutlich mehr Zeit

Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und sie stattdessen freiwillig abgibt, ist derweil nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden – die Steuererklärung kann dann „bis zu vier Jahre rückwirkend“ abgegeben werden, erinnert die VLH und nennt ein Beispiel: Ist die Abgabe freiwillig, muss die Steuererklärung 2019 also erst „am 31. Dezember 2023 bis 24 Uhr beim Finanzamt eingegangen“ sein.

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