Weihnachtsgeld & Co.: Mit diesen drei Tricks sparen Sie viel Geld

Weihnachtsgeld und -geschenke lassen sich von der Steuer absetzen.
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Die Weihnachtsfeier ist für viele der Höhepunkt des vergangenen Geschäftsjahres. Damit sie nicht das Budget überstrapaziert, gibt es hier fiskus-freundliche Tipps.

Wenn der Lebkuchen duftet und der Glühwein dampft, steht auch in großen und kleinen Unternehmen die Weihnachtszeit vor der Tür. Als willkommene Abwechslung zum Jahresabschluss werden dann gerne gemeinsame Erfolge gefeiert oder einfach und oft auch feuchtfröhlich der Teamzusammenhalt gestärkt.

Wie Sie sich und anderen allerdings noch die Feiertage finanziell versüßen können, erklärt Ihnen die Redaktion in Zusammenarbeit mit dem Steuerexperten und Geschäftsführer vom webbasierten Buchhaltungstool Billomat Paul-Alexander Thies.

Weihnachtsgeld: Habe ich rechtlich Anspruch darauf?

Eine generelle gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, an Mitarbeiter Weihnachtsgeld auszuzahlen, gibt es nicht. Pflicht kann es aber dennoch sein, wenn etwa Tarif- oder Arbeitsverträge ein Weihnachtsgeld vorsehen. Außerdem kann das Weihnachtsgeld zu einer Art Gewohnheit werden.

Ist es mehrere Jahre hintereinander immer auf den Konten der Mitarbeiter eingegangen, darf dies nicht plötzlich aufhören. Die Mitarbeitenden haben in diesem Falle tatsächlich einen Anspruch darauf. Es hängt von der Formulierung der Arbeitsverträge ab, ob auf das Weihnachtsgeld auch verzichtet werden kann. Bei einer Änderung sollte dies stichhaltig begründet werden. Zum Beispiel könnte der Umsatz erheblich gesunken sein.

Damit das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung bleibt und Unternehmen sich ein Ausfallen offenhalten können, sollten entsprechende Klauseln in den Arbeitsverträgen von einem Rechtsanwalt geprüft, aber bestenfalls bereits im Vorhinein formuliert werden.

Weihnachtsgeschenke als Betriebsausgabe angeben

Während das Finanzamt sich bei Präsenten unter zehn Euro, sogenannten Streuwerbeartikeln, nicht dafür interessiert, wer, was, wann und warum erhalten hat, ist das bei größeren Geschenken anders: Unternehmen können Weihnachtsgeschenke als Betriebsausgabe steuerlich absetzen, wenn sie einen Einkaufswert von maximal 35 Euro nicht übersteigen und der betriebliche Anlass für das Geschenk dokumentiert wird.

Das bedeutet: Wer kurz vor Weihnachten an gute Kunden und nette Geschäftspartner Geschenke verschickt, die zwischen zehn und 35 Euro kosten, muss Listen führen und die Ausgabe gegebenenfalls auch gesondert verbuchen. Im Falle einer Steuerprüfung muss nachvollziehbar sein, wie die Geschäftsbeziehung ist, und wer, was, warum erhalten hat.

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Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind im Rahmen der monatlichen Freigrenze für Sachzuwendungen steuerlich absetzbar. Das heißt hier: bis zu 44 Euro können pro Teammitglied ausgegeben werden. Hier ist allerdings zu beachten, welche Sachzuwendungen, etwa Essenszuschüsse oder Gratis-Getränke, bereits im Raum stehen. Bei Überschreiten der Freigrenze wird pauschal eine Lohnsteuerabgabe fällig, denn dann gilt es beim Mitarbeiter als geldwerter Vorteil.

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Alle Jahre wieder: Weihnachtsfeier steuerlich absetzen?

Besinnliches Zusammensein bei der Weihnachtsfeier ist für das Finanzamt nichts anderes als ein Betriebsausflug oder ein Betriebsfest. Wenn es davon pro Jahr maximal zwei gibt, das Brutto-Budget je Mitfeierndem unter 110 Euro liegt und die Teilnahme freigestellt ist, gelten die Kosten der betrieblichen Weihnachtsfeier als Betriebsausgaben.

Sie sind also steuerlich absetzbar und die Rechnungen von Busunternehmen, Gaststätte und Weihnachtsmann berechtigen zum Vorsteuerabzug. Eingeladene Familienangehörige werden dem Mitarbeitenden zugerechnet. Wenn es teurer wird oder das Team in diesem Kalenderjahr schon mehr als einen weiteren Betriebsausflug gemacht hat, wird auch hier eine pauschale Lohnsteuerabgabe für diesen geldwerten Vorteil erforderlich.

In vielen Firmen ist es sogar gar nicht möglich, dass die gesamte Belegschaft gleichzeitig auf den Weihnachtsmarkt geht. Ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier freiwillig, dann kann sich die Belegschaft einigen, wer die Notbesetzung in der Firma macht und wer gemütlich Glühwein trinken geht.

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jp

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