Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Spielt die einmalige Sonderzahlung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes eine Rolle? Die Agentur für Arbeit erklärt die Lage.
Update vom 09.11.2020: Viele Arbeitgeber bezahlen zum Ende des Jahres Weihnachtsgeld* aus. Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Zusammenhang mit Kurzarbeit in einer Mitteilung auf ihrer Internetseite klar: „Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden.“
Arbeitsagentur: Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich
Kurzarbeitergeld, so die Bundesagentur für Arbeit, berechne sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, „also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen“. Ihr Fazit: „Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.“ Und, so heißt es weiter in der Mitteilung: „Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.“
Die Agentur für Arbeit weist zudem darauf hin, „dass der für das laufende Kalenderjahr 2020 bestehende Urlaubsanspruch von den kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich bis zum 31.12.20 eingebracht werden muss.“
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Was passiert mit dem Weihnachtsgeld in der Coronakrise?
Artikel vom 16.09.2020: Nicht jeder bekommt es – falls doch, dürfen sich Beschäftigte freuen: über das Weihnachtsgeld*. Gerade zu Corona-Zeiten fragen sich jedoch viele Arbeitnehmer, ob ihr Weihnachtsgeld in diesem Jahr womöglich entfallen könnte. Fest steht: Das 13. Gehalt ist für viele Mitarbeiter eine gern angenommene Leistung, an die sie sich bereits gewöhnt haben. Aber gibt es einen Anspruch auf die finanzielle Zusatzleistung?
Juristen sagen: Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Regelungen zum Weihnachtsgeld könnten jedoch in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt sein, oder in einer Betriebsvereinbarung. Sprich: Entscheidend ist, was vorher vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht Experten zufolge nur, wenn dies vorher irgendwo geregelt worden ist.
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Anspruch auf Weihnachtsgeld? Arbeitnehmer kann betriebliche Übung ausschließen
In manchen Fällen könne sich zudem aus der sogenannten betrieblichen Übung ein Anspruch ergeben, wie es außerdem in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur zum Thema heißt. Voraussetzung dafür sei, dass ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang in Folge allen Beschäftigten Weihnachtsgeld bezahlt. Im vierten Jahr könnten Arbeitnehmer ihr Recht auf das 13. Gehalt zwar theoretisch einklagen. Die Praxis sieht allerdings oft anders aus. Denn Arbeitgeber könnten auch dies im Vorhinein ausschließen. Dann wiederum bedeutet das für Arbeitnehmer, dass sie diese Möglichkeit nicht haben.
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Ein solcher sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt könne nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch bei der jeweiligen Auszahlung vom Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, heißt es in einem Beitrag auf „Karrierebibel.de“. Ob in diesem Fall das Weihnachtsgeld wegfallen könnte? Es komme darauf an, was vereinbart worden sei, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Groll in dem Beitrag. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld könne in Tarifverträgen ausgeschlossen werden, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehe. In Arbeitsverträgen sei es wiederum nicht so einfach, weil sie einer besonderen rechtlichen Kontrolle unterlegen – die dazu führe, dass viele Klauseln unwirksam seien.
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Können einzelne Personen vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden?
Das Unternehmen brauche zudem besondere sachliche Gründe, um bestimmte Mitarbeiter vom Weihnachtsgeld auszuschließen, wie der Experte in dem Beitrag außerdem erklärt. Das könnten zum Beispiel Führungskräfte mit einem höheren Gehalt oder Außendienstler mit leistungsabhängiger Vergütung sein. Zudem sei es möglich, das Weihnachtsgeld an eine bestimmte Betriebszugehörigkeit zu koppeln. Eine Verweigerung der Zahlung etwa wegen des Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung sei aber eine Diskriminierung und damit unzulässig. (ahu) *merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit, dpa, Karrierbibel.de
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