Corona: Droht Steuernachzahlung 2021 nach Kurzarbeit?

Betroffene sollten sich rechtzeitig über mögliche Nachforderungen durchs Finanzamt informieren.
 ©Christin Klose/dpa

Wer in der Coronakrise Unterstützung erhält, muss dafür womöglich nachträglich Steuern zahlen. Was Betroffene von Kurzarbeit in der Steuererklärung berücksichtigen müssen.

  • Viele Menschen haben im Jahr 2020 Corona-Hilfen vom Staat bezogen, viele waren oder sind in Kurzarbeit.
  • Betroffene sollten sich allerdings rechtzeitig darüber informieren, ob und welche Steuern fällig werden.
  • Experten erklären, worauf Betroffene achten sollten, damit Sie am Ende keine böse Überraschung erleben.

Coronakrise: Droht nach Kurzarbeit 2020 jetzt Steuernachzahlung?

Update vom 19.01.2021: Viele Deutsche waren wegen der Coronapandemie im Jahr 2020 von Kurzarbeit betroffen. Was ist bei der Steuererklärung* zu beachten? Diese staatlichen Leistungen sind zunächst steuerfrei, wie es auf BR.de heißt. In dem Bericht erklärt Ulrich Daumoser von der Lohnsteuerhilfe Bayern es so: „Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Leistung, die jedoch als zusätzliche Einnahme betrachtet wird“. Es erhöhe damit in der Steuererklärung den durchschnittlichen Steuersatz. Sprich: Eventuell kommt es 2021 zu einer Steuernachzahlung.

Denn, so heißt es in dem Bericht zudem, Lohnersatzleistungen unterliegen dem „Progressionsvorbehalt“. Das bedeute, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung im Nachhinein zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet werde. Es erhöhe somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt. Und das wiederum erfahre man aus dem Steuerbescheid.

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Kurzarbeit: Steuererklärung ab 410 Euro Lohnersatz pro Jahr

Wer in Kurzarbeit war, sollte sich also gut informieren. Denn ob wirklich eine Nachzahlung ans Finanzamt notwendig wird, hängt dem Bericht zufolge von vielen Faktoren ab – darunter die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Aber auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehepaaren würden eine entscheidende Rolle spielen.

Wichtig sei: Die Einkommenssteuererklärung müsse ab 2021 jeder abgeben, „der wegen Kurzarbeit einen Lohnersatz in Höhe von mindestens 410 Euro pro Jahr bezieht,“ heißt es konkret in dem Bericht.

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Corona-Zuschuss: Steuerfreien Bonus bis 31. Dezember 2020 ausschöpfen

Update vom 12.11.2020: Während der ersten Welle in de Corona-Pandemie* haben bereits viele Arbeitnehmer einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro bekommen. Vor allem im Gesundheitswesen und Einzelhandel wurde das Geld wegen der besonderen Arbeitsbelastung gezahlt. Denkbar ist ein solcher Corona-Bonus allerdings nicht nur dort. „Die Möglichkeit, diesen steuerfreien Corona-Bonus zu erhalten, gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und sogar für Minijobber“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine der Deutschen Presse-Agentur zufolge.

Arbeitgeber, die den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft oder noch gar keinen steuerfreien Corona-Bonus gezahlt haben, können dies noch bis zum 31.12.2020 tun, wie es in dem Bericht weiter heißt, denn aktuell ist die Regelung bis zu diesem Stichtag begrenzt. „Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Corona-Bonus ist demnach aber, dass dieser Bonus zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt wird und keine Gehaltsumwandlung stattfindet“, erläutert Nöll laut dpa.

Bei Minijobbern wird der Corona-Bonus nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 Euro monatlich angerechnet, heißt es in dem Bericht zudem.

Corona: Diese Kosten sollten Steuerzahler auf keinen Fall vergessen

Artikel vom 14.8.2020: Wer Corona-Hilfen vom Staat bezieht, sollte darauf achten, dass womöglich nachträgliche Forderungen durchs Finanzamt fällig sind. Darauf verweisen die Experten von Stiftung Warentest in einem aktuellen Beitrag. „Ob Angestellte, Selbstständige oder Familien: Wer Unterstützung erhält, muss dafür oft nachträglich Steuern zahlen", heißt es dazu auf Finanztest.de. Die Tipps von Stiftung Warentest, um am Ende eine böse Überraschung zu vermeiden:

Corona-Hilfen - in manchen Fällen werden nachträglich Steuern fällig

  • Selbständige: „Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie hoch Ihre Steuerbelastung künftig ist, etwa wenn Sie Soforthilfe erhalten oder Zahlungen aufgeschoben haben", so der Rat von Stiftung Warentest.
  • Familien: „Überschlagen Sie, ob Sie voll vom Corona-Kinderbonus* profitieren oder ob Ihr Einkommen dafür zu hoch ist. Als Orientierung dienen der Steuerbescheid des Vorjahres und das dort genannte Einkommen.“ Der Kinderbonus wird, wie auch das Kindergeld, bei der Steuer mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.
  • Arbeitnehmer: „Haben Sie Kurzarbeitergeld* erhalten, planen Sie Nachforderungen des Finanzamts ein. Waren Sie im Homeoffice, prüfen Sie, ob Sie Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen können.“
  • Frührentner: Fragen Sie vor Beginn eines Nebenjobs, was netto bleibt. Planen Sie Abzüge ein, wenn Ihr Monatsbrutto über 450 Euro liegt.

Erfahren Sie hier: Steuern sparen im Homeoffice: Dringender Rat von Experten - hätten Sie daran gedacht?

Corona-Kinderbonus bis Kurzarbeitergeld: Steuern nicht vergessen

Betroffene sollten sich im Einzelfall genau informieren. Viele Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen den Experten zufolge mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen - „der Lohnersatz ist zwar steuerfrei, doch durch das Kurzarbeitergeld kann der Steuersatz für die übrigen Einkünfte steigen“, heißt es in der Mitteilung von Finanztest.de.

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Beim Corona-Kinderbonus mit insgesamt 300 Euro pro Kind, der seit dem 7. September 2020 an Familien ausbezahlt wird (die erste Rate von 200 Euro fließt im September und im Oktober die zweite mit einhundert Euro) ist die Lage so: Profitieren sollen davon vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Die Extra-Zahlung wird auf andere laufende Familien- oder Sozialleistungen nicht angerechnet. Deren Höhe ändert sich also nicht. Familien mit höheren Einkommen profitieren dagegen weniger oder gar nicht vom Kinderbonus, schreibt die Deutsche Presse-Agentur, da er - wie auch das Kindergeld - bei der Steuer mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werde. „Je höher das Einkommen, desto mehr profitieren Eltern von diesen Freibeträgen. Das Finanzamt wählt bei der Steuerberechnung automatisch die für die Eltern günstigere Variante.“

Sprich, das Geld landet natürlich erstmal in der Familienkasse. In voller Höhe bleiben die 300 Euro am Ende aber nur dann, wenn verheiratete Eltern mit einem Kind nicht mehr als 67.800 Euro Jahreseinkommen haben. Unverheiratete Eltern profitieren vom Kinderbonus voll bis zu einem Einkommen von 33.900 Euro. Familien sollten das jeweils entsprechend einplanen.

Lesen Sie hier: 300 Euro Corona-Kinderbonus beim Kindergeld wird ab jetzt ausbezahlt: Wann ist bei Ihnen die erste Rate fällig?

Die Steuererklärung für 2020 könne jedoch auch für viele Steuerpflichtige, die keine Corona-Hilfen erhalten haben, „enttäuschend sein“, heißt es weiter auf Finanztest.de - zum Beispiel für Berufspendler, weil sie weniger Fahrtkosten als in den Vorjahren geltend machen können. Entsprechend niedriger könnte dann die Steuerersparnis ausfallen. „Bringt Ihnen die Jahresabrechnung sonst viel Geld zurück, sollten Sie einkalkulieren, dass Sie sich dieses Mal eventuell mit weniger begnügen müssen.“ Wer 2020 mehrere Monate im Homeoffice arbeite, spare natürlich gleichzeitig Ausgaben für den Arbeitsweg.  „Eventuell ist diese Ersparnis aber längst nicht mehr im Hinterkopf, wenn im nächsten Jahr die Steuerformulare ausgefüllt werden", so der Hinweis der Experten.

Lassen Sich Arbeitsmittel von der Steuer absetzen?

Noch ein Tipp für die nächste Steuererklärung - unabhängig von Corona: Grundsätzlich sollten Verbraucher prüfen, welche Arbeitsmittel Sie womöglich von der Steuer absetzen können. Wer zum Beispiel den voriges Jahr gekauften PC oder das Notebook (werblicher Link) auch im Job braucht, kann solche Arbeits­mittel mit einem Kauf­preis bis zu 952 Euro inklusive Mehr­wert­steuer sofort in voller Höhe absetzen. „Damit lässt sich leicht die 1.000-Euro-Werbungs­kostenpauschale über­springen. Ausgaben für Sachen, die Steuerzahler zu 90 Prozent beruflich nutzen, können sie komplett als Werbungs­kosten ansetzen, dazu gehören auch Büromöbel", rät Stiftung Warentest. Alle Unterlagen für die nächste Steuererklärung sollten Sie am besten gleich in einem Ordner abheften, auf den Sie daheim im Regal (werblicher Link) jederzeit schnell Zugriff haben.

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Manche Dinge würden zu größeren Teilen zwar privat genutzt. „Sie zählen sogar dann noch als Arbeits­mittel, wenn sie nur zur Hälfte beruflich genutzt werden. Allerdings kann dann nur der berufliche Kosten­anteil in der Steuererklärung geltend gemacht werden.“ Bei teureren Arbeits­mitteln gilt: „Einen Kauf­preis über 952 Euro müssen Steuerzahler gleich­mäßig auf die Jahre der voraus­sicht­lichen Nutzungs­dauer des Gegen­stands aufteilen. Im Jahr des Kaufs werden die Kosten monats­genau aufgeteilt.“ (ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks

Quelle: BR.de; Test.de;

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