Stirbt jemand, ist das für die Hinterbliebenen traurig, aber es muss auch der Nachlass geregelt werden. Was, wenn man das Erbe nicht antreten will?
Wenn eine Person verstirbt, zieht das viele Konsequenzen nach sich. Der Anlass ist für die Hinterbliebenen sehr traurig und oftmals emotional, allerdings gibt es für die engste Familie nun auch einiges zu erledigen. Demnach steht als Erstes die Beerdigung an, hier gibt es eine Auswahl zu treffen, was die Gegebenheiten anbelangt. Anschließend geht es ans Testament, sofern der Verstorbene eines zu Lebzeiten erlassen hat.
Erbe ausschlagen: Treten Sie es nicht an, gibt es eine Sache zu beachten
Er bestimmt zudem einen oder mehrere Erben, die beim Tod des Erblassers den Nachlass übernehmen und verwalten sollen. Doch es gibt einen Haken: Das gilt auch für Schulden, die der Erblasser hinterlässt. Der Erbe muss also für diese haften und sie weiter ableisten, auch mit dem eigenen Vermögen. Wer das allerdings nicht will, hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Aber Vorsicht: Hier gilt eine sechswöchige Frist ab Kenntnis. Diese sollte man also besser nicht verstreichen lassen, wenn man die Erbschaft nicht antreten will. Aus gutem Grund, erklärt die Verbraucherzentrale.
Die Erbschaft mitsamt den Schulden wird schließlich an die nächste Person in der Erbfolge weitergereicht. Das bedeutet konkret: Haben Sie Kinder und sind diese zudem minderjährig, müssen Sie die Erbschaft als gesetzlicher Vertreter auch für diese ausschlagen. Doch wie gehe ich richtig vor? Haben Sie sich dazu entschieden, sie nicht anzutreten, müssen Sie das als Erstes dem Nachlassgericht mitteilen.
Dabei handelt es sich um das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Der Verbraucherzentrale zufolge geht das aber auch im zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie ansässig sind.
Erbe ausschlagen: So gehen Sie richtig vor
Am besten stellen Sie sich dort persönlich vor und erklären offiziell die Ausschlagung der Erbschaft. Es reicht nicht aus, es schriftlich mitzuteilen. Anschließend müssen Sie eine Gerichtsgebühr zahlen, die sich nach der Höhe der Erbschaft richtet. Alternativ können Sie auch einen Notar in Auftrag geben, eine entsprechende offizielle Erklärung aufsetzen zu lassen. Das ist allerdings mit weiteren Kosten verbunden.
Zudem müssen Sie dafür sorgen, dass die beglaubigte Erklärung innerhalb der Frist beim Amtsgericht eingeht. Übrigens: Überlegen Sie es sich gut, ob Sie eine Erbschaft ausschlagen. Das hat schließlich weitreichende Folgen. Auf der Webseite von Dr. Beier & Partner, Fachanwälte für Erbrecht steht dazu: „Sie können immer nur die gesamte Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall entfällt jedoch auch der Pflichtteil, der Ihnen per Gesetz zusteht. Gemäß § 1953 BGB rückt dann jemand anderes an Ihre Stelle.“
Zudem müssen Sie Gegenstände daraus, die Sie bereits entwendet haben, wieder zurückgeben. Was passiert aber, wenn alle Erben ausschlagen? Dann übernimmt zum Schluss der Staat die Verantwortung für das Erbe. „Ist ein Vermögen vorhanden, wird er dieses verwerten bzw. Schulden damit tilgen. Für alles andere übernimmt der Staat keinerlei Haftung und die Gläubiger gehen leer aus“, schließen die Fachanwälte für Erbrecht auf ihrer Seite.