Joghurt-Panne im Supermarkt - wer bezahlt den Schaden? Die größten Geld-Irrtümer

Dass beim Einkauf etwas herunterfällt und dabei kaputt geht, kann passieren.
 ©Oliver Berg/dpa/dpa-tmn

Beim Einkaufen kommt es immer wieder zu Missgeschicken, aber auch zu Missverständnissen - weil Verbraucher nicht die Regeln kennen.

Vielleicht kommen Ihnen solche Supermarkt*-Szenen bekannt vor: Die Frau am Einkaufsregal neben Ihnen ist beladen voller Lebensmittel. Sie hat es versäumt, sich einen Einkaufskorb oder Einkaufswagen zu nehmen und kann mit beiden Händen jedoch weitaus nicht alles tragen. Mit der Milchtüte unter dem Arm geklemmt, will sie zusätzlich zu den gestapelten Nudelverpackungen noch einen Joghurt aus dem Kühlregal obendrauf platzieren, und zack: Der Joghurtbecher fällt herunter und liegt aufgeplatzt am Boden. Wer muss dafür bezahlen?

Joghurt im Supermarkt heruntergefallen - kaputte Ware bezahlen?

Die Antwort liegt nahe, ist jedoch längst nicht allen Kunden bewusst: Streng genommen müssten sie den Schaden ersetzen - auch, wenn sie das Produkt noch nicht gekauft haben, heißt es in einem Bericht von T-Online.de, der sich mit den größten Geld-Irrtümern im Supermarkt befasst. Dass mal etwas beim Einkaufen herunterfällt, dürfte allerdings vielen Kunden schon mal passiert sein. Die Erfahrung zeigt, dass die Geschäfte für gewöhnlich aus Kulanz auf eine Erstattung verzichten.

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Leere Verpackung im Supermarkt auf Band legen?

Auch solche Szenen kann man im Supermarkt manchmal beobachten: Ein Kind hat die Eis-Verpackung in der Supermarktschlange schon aufgerissen und an dem Eis geleckt, bevor die Eltern es bezahlen. Oder jemand Hungriges hat den Schokoriegel schon vernascht, bevor er die aufgerissene Packung zum Bezahlen aufs Band an der Kasse legt. Auch das geht eigentlich nicht, heißt es in dem Bericht von T-Online.de, denn solange die Ware nicht bezahlt sei, ist sie nicht Ihr Eigentum. Die Mitarbeiter in den Supermärkten hätten in aller Regel allerdings Verständnis, wenn Kunden ausnahmsweise das aufgerissene Papier aufs Band legen und alles korrekt bezahlen.

In dem Beitrag heißt es allerdings auch, dass das Probieren eine Ware als Diebstahl gelten könne. Zum Beispiel, wenn jemand ungefragt an einem Stand von den Trauben, Erdbeeren oder Kirschen nascht. Grundsätzlich gelte: Wer im Laden eine Ware sofort esse oder trinke, mache sich strafbar. Dann könne man Probleme bekommen, wird in dem Zusammenhang ein Vertreter der Verbraucherzentrale zitiert. Auf der sicheren Seite sei ein Kunde, wenn er sich vorher beim Verkäufer vergewissert hat, ob er ein Produkt probieren dürfe.

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Ware in den Einkaufskorb oder Einkaufswegen legen - dafür sind sie schließlich da

In der Praxis wird es oft geduldet, wenn jemand etwas im offenen Korb zur Kasse trägt und dort zum Bezahlen aufs Band legt. Doch streng genommen könnte das Verstauen unbezahlter Produkten außerhalb des Einkaufswagens oder des Einkaufskorbs des Supermarkts als Diebstahl gedeutet werden, wie es in dem Bericht weiter heißt. Man sollte es also besser vermeiden, im Supermarkt etwas in die mitgebrachte Stofftasche zu legen, solange die Ware noch nicht bezahlt ist - sondern besser den Einkaufskorb- oder Wagen verwenden, denn dafür sind sie schließlich da. Zwar sage das Gesetz auch, dass als Dieb nur bestraft werden könne, wer den Vorsatz hatte, an der Kasse nicht zu zahlen, heißt es zu der Problematik in einem Beitrag auf „Bild.de“. Und den habe man nicht, wenn man Waren nur bis zur Kasse in seiner Tasche transportieren wolle. Allerdings könne es im Konfliktfall schwierig werden, die gute Absicht glaubhaft zu machen, berichtet „Bild.de".

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Bei Pfandrückgabe muss Pfandzeichen noch lesbar sein

Auch bei der Pfandrückgabe kommt es ab und an zu Problemen im Supermarkt, wenn der Automat die Pfandflasche nicht annimmt. Ob sie zerbeult ist oder das Etikett zerrissen, spielt „T-Online.de" zufolge bei der Rückgabe keine Rolle.. Wichtig sei nur, dass das Pfandzeichen noch lesbar ist, wird der Vertreter der Verbraucherzentrale in dem Zusammenhang zitiert. Nehme der Automat die Flasche nicht an, sei der Händler verpflichtet, sie von Hand zurückzunehmen. Das gilt dem Bericht zufolge allerdings nur für Einweg-Flaschen, die nach der Rückgabe ohnehin gepresst werden, nicht für Mehrwegflaschen.

Supermarkt muss nicht mehr als 50 Münzen pro Einkauf annehmen

Auch beim Bezahlen im Supermarkt kommt es manchmal zu Missverständnissen: Dem Bundesverband deutscher Banken zufolge ist kein Händler verpflichtet, mehr als 50 Münzen pro Einkauf anzunehmen. Der Verband rät: Wer viel Kleingeld zu Hause gesammelt habe, solle es Entweder „peu a peu“ ausgeben oder zur Bundesbank bringen. „Jeder Bürger kann seine Euro- und Euro-Cent-Münzen in beliebiger Stückzahl kostenfrei bei den Filialen der Deutschen Bundesbank in Banknoten eintauschen", informiert der Verband auf seiner Homepage. Banknoten müssen die Händler dem Bericht zufolge unterdessen in unbegrenzter Höhe als Zahlungsmittel akzeptieren.

Ein Recht darauf, dass sie überall mit EC- oder Kreditkarte bezahlen können, haben Kunden nicht. Trotzdem gibt es, über die großen Supermärkte hinaus, immer mehr Geschäfte, wo Kunden sogar kontaktlos bezahlen können. Vielen Verbrauchern ist dabei allerdings nicht bewusst, dass manche Banken bei der Bezahlung mit Giro- oder Kreditkarte eine Gebühr von bis zu 70 Cent erheben, wie ein Verbraucherportal erst neulich berichtete. (ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks

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