Immer mehr Versicherte zahlen freiwillig Rentenbeiträge, um Abschläge bei früherem Renteneintritt auszugleichen. Doch wie teuer wird das?
Immer mehr Versicherte zahlen freiwillig Rentenbeiträge, um Abschläge bei früherem Renteneintritt auszugleichen. Darüber hatte auch die Deutsche Presse-Agentur (dpa) vor einigen Monaten berichtet: Machten 2017 noch rund 11.600 Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch, waren es 2019 bereits 26.000, wie die Rentenversicherung mitgeteilt habe. Entsprechend stiegen die Einnahmen durch diese freiwilligen Beitragszahlungen an – von 207 Millionen Euro im Jahr 2017 auf 416 Millionen zwei Jahre später.
Wer früher in Rente* gehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen – die wiederum ausgeglichen werden können. Ob die Rechnung für einen persönlich aufgeht, muss jeder Betroffene selbst entscheiden. Grundsätzlich gilt: Wer die Bedingungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen.
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Jeder Monat früher reduziert die Rente
Für jeden Monat, den Versicherte die Rente früher beziehen, gibt es allerdings einen Abschlag von 0,3 Prozent, erklärte die Deutsche Rentenversicherung Bund dpa zufolge. Mit Sonderzahlungen können diese Abschläge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Zum Beispiel würde laut dpa bei einer Bruttorente von 800 Euro im Monat in den alten Bundesländern und einem Jahr vorzeitigem Rentenbeginn die Rentenminderung 3,6 Prozent oder 28,80 Euro betragen. Zum vollen Ausgleich dieser Minderung müsste ein Betrag von rund 6.750 Euro in die Rentenversicherung eingezahlt werden.
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Wie hoch Ausgleichsbeiträge ausfallen, erfahren Versicherte auf Antrag
Ab dem 50. Lebensjahr können die Zahlungen in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der Sonderbeiträge ist nicht möglich.
Die Möglichkeit, durch freiwillige Beitragsleistungen Rentenminderungen auszugleichen, war 2017 mit dem Flexirentengesetz vom 55. auf das 50. Lebensjahr gesenkt worden. Die Abschläge können durch Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wie hoch die Ausgleichsbeiträge ausfallen müssen, wird den Versicherten auf Antrag mitgeteilt. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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