Bevor das Jahr 2021 zu Ende geht, sollten Sie unbedingt prüfen, ob die ein oder andere Ausgabe jetzt noch steuerlich Sinn macht.
Endspurt fürs Jahr 2021. Doch schon jetzt sollte man an die Einkommensteuererklärung im kommenden Jahr denken. „Denn gerade zum Jahreswechsel kann einiges bewegt werden“, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Manchmal lohnt es sich, in diesem Jahr noch einmal Geld auszugeben, um schlussendlich zu sparen. In anderen Fällen sollte man die Investitionen aus steuerlicher Sicht dagegen besser ins nächste Jahr verlegen. Hier ein paar Beispiele.
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Handwerksleistungen: Bis zu 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen
Haben Sie fürs kommende Jahr zum Beispiel weitreichende Handwerkerarbeiten geplant? Eventuell lohnt es sich, die ein oder andere Ausgabe ins Jahr 2021 vorzuziehen. Steuerlich betrachtet zählen Ausgaben zu jenem Jahr, in dem die Rechnung beglichen wurde, so der Hinweis der Lohnsteuerhilfe Bayern an dieser Stelle.
Gut zu wissen: Bei Handwerksleistungen kann man die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechnen lassen, wie auch Bundessteuerberaterkammer der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge erklärt. Die Steuerlast sinkt um maximal 1.200 Euro.
Eine wichtige Überlegung also auch mit Blick aufs nächste Jahr: Werden die Handwerkerkosten die 6.000 Euro voraussichtlich übersteigen? „Sofern in diesem Jahr der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, sollte mit dem zuständigen Handwerksbetrieb noch schnell eine Abschlagszahlung vereinbart werden“, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern laut der Mitteilung. „Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitskosten darin unbedingt extra ausgewiesen werden. Wird ein Teil der Gesamtkosten im Voraus überwiesen und werden die Ausgaben auf zwei Jahre aufgeteilt, können sich die Steuervorteile verdoppeln!“
Oder aber es wurden in diesem Jahr schon die Renovierungsarbeiten in der Wohnung und im Haus gemacht und die Handwerkerkosten für Arbeitszeit, Anfahrt und Maschinennutzung liegen über 6.000 Euro? „Dann ist der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für das Jahr 2021 erreicht. Die darüber liegenden Ausgaben können aber im nächsten Jahr noch die Steuern senken“, heißt es in der Mitteilung entsprechend. Dafür sollten die Rechnungsstellung und die Zahlung ins Jahr 2022 verlagert werden, so der Rat der Experten. Ihr Tipp: „Einfach beim Handwerksbetrieb nachfragen, ob ein Zahlungsaufschub bis ins neue Jahr gewährt wird.“ Falls möglich, sollten weitere Renovierungen dann ins neue Jahr verschoben werden.
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Werbungskostenpauschale bei der Steuer nicht vergessen
Auch mit Blick aufs durch die Corona-Pandemie bedingte Arbeiten im Homeoffice kann die ein oder andere Investition noch sinnvoll sein. Die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern erklären: Sei es absehbar, dass der Werbungskostenpauschbetrag für 2021 voraussichtlich 1.000 Euro übersteige, lohne es sich, für 2022 geplante Arbeitsmittel, wie Fachbücher, eine Arbeitsbrille oder den neuen Drucker für das kommende Jahr im Voraus anzuschaffen. „Dadurch kann der Werbungskostenabzug in die Höhe geschraubt werden“, heißt es in der Mitteilung. „Denn echte Steuervorteile bringen nur all jene Ausgaben, die die Pauschale übersteigen.“
Es kann jedoch auch vorkommen, dass in Folge des häufigen Arbeitens im Homeoffice in diesem Jahr die Werbungskosten geringer ausfallen, zum Beispiel wegen entgangener Fahrten in die Firma - und die Aussicht auf 2022 wieder eine andere ist. „So manchem Arbeitnehmer fehlen viele Kilometer, um mit der Entfernungspauschale die Werbungskostenpauschale zu knacken“, heißt es in der Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern an der Stelle. Ihr Tipp: „Stehen in Zukunft wieder mehr Fahrten ins Büro an, so lohnt es sich ebenfalls, Anschaffungen von der Wunschliste bis ins neue Jahr zu schieben.“
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Tipp für die Steuer: Krankheitskosten bündeln
Auch außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise krankheitsbedingte Kosten senken die Steuerlast. Also zum Beispiel Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten, wie die Bundessteuerberaterkammer dpa zufolge erklärt. Außergewöhnliche Belastungen erkennt der Fiskus an, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Diese Grenze liegt zum Beispiel bei einem kinderlosen Arbeitnehmer mit Einkünften von 30.000 Euro bei etwa 1.646 Euro, heißt es in dem dpa-Bericht. Wer mit seinen Ausgaben einmal seine individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten habe, sollte also prüfen, ob es möglich sei, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu holen - zum Beispiel, indem man eine benötigte Brille noch in diesem Jahr kaufe.
Umgekehrt macht es manchmal Sinn, auch hier manche Ausgaben ins nächste Jahr zu verschieben, sprich Krankheitskosten mit Blick aufs Jahr 2022 zu bündeln. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt ein Beispiel: „Wer für das Jahr 2022 beispielsweise einen zuzahlungspflichtigen Kur- oder Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Augen-Laser-Operation plant, sollte andere Gesundheitskosten am besten auch ins neue Jahr verschieben.“ Denn die Überschreitung der individuellen Zumutbarkeitsgrenze für die außergewöhnlichen Belastungen sei notwendig, „damit ein Steuervorteil entsteht“. Würden die selbst getragenen Kosten unterdessen auf mehrere Jahre verteilt, „bringt man sich meistens selber um den Genuss, die Einkommensteuer durch die außergewöhnlichen Belastungen zu drücken“, so der Hinweis der Experten.
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Steht unterdessen die Rente kurz bevor, sei es „klug, Ausgaben für die Gesundheit in die Zeit der Rente zu verlagern“, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern weiter mit. „Vielleicht lässt sich das neue Gebiss oder die Anschaffung eines Hörgerätes z.B. noch etwas verzögern.“ Der Grund sei, „dass die Rente bei vielen geringer ausfällt als das Arbeitseinkommen“. Somit sinke die individuelle Zumutbarkeitsgrenze bei der Einkommensteuer mit dem Renteneintritt „rapide“.
Freiwillige Steuererklärung für 2017 bis 31. Dezember 2021 nachreichen
Eine gute Hilfe für die Einkommensteuererklärung kann auch eine Steuersoftware (werblicher Link) sein, bei der die einzelnen Schritte nachvollziehbar erklärt werden. Noch ein Tipp für jene Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: In vielen Fällen lässt sich allein schon durch die freiwillige Steuererklärung einiges an Geld herausholen. Eine Erstattung kann Ihnen hier winken, sofern sie innerhalb von vier Jahren nach Ende des Kalenderjahres mit dem Finanzamt abrechnen, wie auch die Stiftung Warentest grundsätzlich informiert. Diese Fristen gelten:
Steuererklärung 2017: 31. Dezember 2021
Steuererklärung 2018: 31. Dezember 2022
Steuererklärung 2019: 31. Dezember 2023
Steuererklärung 2020: 31. Dezember 2024
Bis Silvester 2021 können Sie also die freiwillige Steuererklärung fürs Jahr 2017 noch beim Finanzamt abgeben.
Quellen: Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern, dpa
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