Für die Jahre 2020 und 2021 können Berufstätige von der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro am Tag profitieren - unter einer wichtigen Voraussetzung.
Für Arbeitstage, an denen Beschäftigte ausschließlich im Homeoffice* gearbeitet haben, können Sie die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Doch aufgepasst: Die Homeoffice-Pauschale zählt tatsächlich zu den Werbungskosten (und jeder hat steuerrechtlich automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro für Werbungskosten). Unter Werbungskosten fallen beispielsweise selbst gezahlte Fortbildungskosten, Ausgaben für Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Oder zum Beispiel auch Bewerbungskosten. Also solche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen.
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Deshalb profitieren von der Homeoffice-Pauschale schlussendlich nur jene Steuerzahler, die über die ohnehin geltende Werbekostenpauschale von 1.000 Euro kommen. Oder anders gesagt: Die maximal 600 Euro rentieren sich nur, wenn der Arbeitnehmer noch weitere Werbungskosten hat. Denn erst, wenn alle beruflichen Ausgaben zusammen den Betrag von 1.000 Euro im Jahr überschreiten, wirkt sich das steuermindernd aus. Mehr zu allen relevanten Fristen für die Steuererklärung erfahren Sie übrigens hier.
Auf ein Plus bei der Steuererklärung dürften die meisten nicht hoffen, erklären auch die Experten der Stiftung Warentest. „Wer also mit Homeoffice-Pauschale plus weiteren Werbungskosten, etwa für Computer, Handy oder Drucker nicht über 1.000 Euro kommt, geht leer aus“, heißt es dazu in einem Beitrag auf Test.de. Die Pauschale solle „nur den Wegfall der Entfernungspauschale für tägliche Fahrten ins Büro ausgleichen“. Wer lange Arbeitswege von mehr als 21 Kilometern habe und zu Hause arbeite, könne „weniger absetzen, als er aus früheren Jahren gewohnt war“.
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Homeoffice-Pauschale gilt für 2020 und 2021
Die Homeoffice-Pauschale gibt es Stiftung Warentest zufolge für die Jahre 2020 und 2021. Die Pauschale gelte für alle Berufstätigen – „egal, ob angestellt oder selbstständig. Auch für jeden Ehepartner einzeln“, heißt es auf Test.de. Die Angaben macht man den Experten zufolge in der Anlage N der Steuererklärung. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.