Zu diesem Datum muss Ihre Steuererklärung spätestens beim Finanzamt sein

Wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, kann sich länger Zeit lassen.
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Wieviel Zeit bleibt Ihnen noch für Ihre Steuererklärung? Lesen Sie hier, welche Regeln und Abgabefristen Sie als Steuerzahler aktuell beachten müssen.

Müssen Sie noch die Steuererklärung* erledigen - oder möchten freiwillig eine abgeben? Je nachdem, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder nicht, können Sie sich mehr oder weniger Zeit lassen. Hier ein Überblick.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2020:

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 wurde in Folge der Coronakrise drei Monate nach hinten verschoben – Steuerzahler, die eine Erklärung abgeben müssen, haben deshalb noch bis Ende Oktober 2021 Zeit. Weil der 31. Oktober zudem ein Sonntag ist, gilt als konkrete Frist der Montag darauf, also der 1. November 2021. In Bundesländern, wo der 1. November ein Feiertag ist, endet die Abgabefrist zudem erst am 2. November 2021. Und: Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern einen Steuerberater zurate zieht, hat durch die Verlängerung sogar bis zum 31. Mai 2022 Zeit.

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Abgabefrist für die Steuererklärung 2019:

Auch bei der Steuererklärung 2019 gibt es laut T-Online.de eine Ausnahme: Sie dürfe „weitere sechs Monate später“ eingereicht werden, weil die Steuerberater wegen der Corona-Pandemie deutlich mehr Arbeit hätten. „Die Frist endet damit erst am 31. August 2021“, heißt es in dem Bericht konkret. Hier sollten sich alle, die die Erklärung noch nicht abgegeben haben, also sputen.

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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung: Zeit bis zu vier Jahre (nach Ende des Kalenderjahres)

Sie sind nicht zur Abgabe verpflichtet, möchten jedoch freiwillig eine Steuererklärung abgeben? Dann haben Sie dafür noch länger Zeit. „Ihnen winkt eine Erstattung, sofern sie inner­halb von vier Jahren nach Ende des Kalender­jahres mit dem Finanz­amt abrechnen“, informiert die Stiftung Warentest. Entsprechend gelten hier also folgende Fristen:

Steuererklärung 2017: 31. Dezember 2021
Steuererklärung 2018: 31. Dezember 2022
Steuererklärung 2019: 31. Dezember 2023
Steuererklärung 2020: 31. Dezember 2024

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Sind Sie unsicher, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind? Dann sollten Sie diese Frage zeitnah klären. Denn das Finanz­amt vers­ende üblicher­weise keine Extra-Einladung, betonen die Experten der Stiftung Warentest - und erklären laut Test.de in Kurzform so, wer von der Abgabepflicht betroffen ist und wer in der Regel nicht:

Stiftung Warentest: Wer eine Steuererklärung abgeben muss

1. Angestellte und Pensionäre: Wer ausschließ­lich Arbeits­lohn beziehe, müsse in der Regel keine Erklärung einreichen, heißt es auf Test.de. Denn für Angestellte führe der Arbeit­geber auto­matisch jeden Monat einen Teil des Lohns als Einkommensteuer an den Staat ab. Sprich, die Einkünfte sind zu diesem Zeit­punkt bereits versteuert. „Unter Umständen müssen Nicht­selbst­ständige wie Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre aber doch eine Steuererklärung machen“, so die Experten. Das sei besonders bei folgenden Voraus­setzungen der Fall:

  • „Sie erhalten Lohn­ersatz von mehr als 410 Euro, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1.
  • Sie arbeiten bei mehreren Arbeit­gebern gleich­zeitig und versteuern daher Einkünfte in Lohn­steuerklasse VI.
  • Sie haben Neben­einkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungs­kosten, Pausch-, Entlastungs- und Frei­beträgen). Minijobs und abgeltung­steuer­pflichtige Kapital­einkünfte zählen nicht dazu.
  • Bei der Lohn­steuer ist ein Frei­betrag einge­tragen. Das gilt nicht für Pausch­beträge für Behinderte, Kinder und Hinterbliebene. Das gilt nicht, wenn die Summe aller Einkünfte in 2020 unter 11 900 Euro (22.600 Euro für Paare) lag.
  • Sie erhalten eine Abfindung oder Lohn für mehr­jährige Arbeit und der Arbeit­geber zieht die Lohn­steuer nach der Fünftelregelung ab.“

2. Beamte: Grundsätzlich gelten für Beamten „dieselben Regeln“ wie für Arbeitnehmer, schildert Test.de. „Zusätzlich kann die Steuererklärung zur Pflicht werden, wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die anzu­erkennenden Versicherungs­beiträge – etwa bei Beitrags­erstattung.“ Nicht abgeben müssten Beamte sie, „wenn Lohn beziehungs­weise Pension plus Neben­einkünfte unter 11.600 Euro (22 050 Euro für Paare) liegen“.

3. Rentner: Eine Steuererklärung abgeben müssen Rentner laut Stiftung Warentest, „sobald sie nach Abzug von Werbungs­kosten, Entlastungs-, Pausch- und Frei­beträgen mehr einnehmen als den Grund­frei­betrag (2020: 9 408 Euro, 2021: 9 744 Euro).“ Ein Teil der Rente se steuerfrei und zähle nicht zu den Einkünften. „Dieser persönliche Frei­betrag wird bei Renten­eintritt berechnet und bleibt in den Folge­jahren gleich. Durch Renten­erhöhungen rutschen manche später in die Pflicht­ver­anlagung.“

4. Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner: Will ein Ehepaar seine Steuern nicht zusammen erklären, muss jeder Partner eine eigene Erklärung abgeben. „Aber auch bei Zusammen­ver­anlagung kann das der Fall sein“, berichtet die Stiftung Warentest. Das se Insbesondere in folgenden Situationen der Fall:

  • „Ein Partner versteuert Einkünfte in der Lohn­steuerklasse IV+, V oder VI.
  • Ein Paar lässt sich scheiden und ein Partner heiratet in demselben Jahr erneut. In diesem Fall müssen alle Beteiligten ihre Steuern erklären.“

5. Unternehmer: Selbst­ständige, Unternehmer und Land­wirte müssten prinzipiell eine Steuererklärung abgeben, schreibt Test.de. Nur wenn ihre Einkünfte unter dem Grund­frei­betrag (2020: 9.408 Euro, 2021: 9.744 Euro) liegen und sie auch keinen Verlust ausweisen, müssen sie keine Steuererklärung abgeben.“ Noch einen wichtigen Hinweis haben die Experten an der Stelle: „Diese Steuerzahler sind verpflichtet, ihre Steuererklärung online abzu­geben. Die klassische Erklärung auf Papier ist nicht zulässig.“.

6. Anleger: Kapital­erträge unterlägen „im Regelfall“ der Abgeltung­steuer und zählten daher nicht bei der Einkommensteuer, informiert die Stiftung Warentest. Aber: Mitunter könne aufgrund von Kapital­erträgen die Steuererklärung zur Pflicht werden. Das ist den Steuer-Experten zufolge der Fall, wenn:

  • „fällige Kirchen­steuer auf Kapital­einkünfte nicht bezahlt wurde,
  • ausländische Erträge vorliegen, für die keine Abgeltung­steuer abge­führt wurde oder
  • im Jahr zuvor zu wenig Abgeltung­steuer gezahlt wurde.“

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Freiwillig eine Steuererklärung abgeben?

Viele Arbeitnehmer sind derweil nicht zur Abgabe verpflichtet. Für sie könnte es sich lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. „Knapp neun von zehn Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer erhalten bei der Steuererklärung Geld zurück – im Schnitt 1.051 Euro“, zitiert Test.de Zahlen des Statistischen Bundesamts.

Besonders gute Karten hätten Steuerzahler, denen übers Jahr zu viel Lohn­steuer abge­zogen worden sei, so die Stiftung Warentest. „Beispiels­weise, weil sich ihr Gehalt geändert hat oder sie nicht in der optimalen Lohn­steuerklasse waren. Auch hohe Ausgaben übers Jahr erhöhen die Erstattung.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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