Steuererklärung für Verstorbene: Das müssen Hinterbliebene beachten

Für die letzte Steuererklärung gilt eine Abgabefrist.
 ©picture alliance / Oliver Berg/dpa

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Hinterbliebenen eine Menge erledigen. Auch das Finanz­amt dürfen sie nicht vergessen – es verlangt oft nach einer letzten Steuererklärung.

Trauerfall: Hinterbliebene müssen letzte Steuererklärung machen

Stirbt ein Mensch, über­nehmen die Erben auch seine steuerlichen Rechte und Pflichten. Das Finanzamt kann von ihnen eine letzte Steuererklärung verlangen, wenn der Verstorbene Einnahmen hatte, von denen noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Darauf macht der Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer aufmerksam, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet.

Das sollten betroffene Angehörige wissen: Für die letzte Steuererklärung gilt dem Bericht zufolge eine Abgabefrist. Ist der Todesfall im Jahr 2020 eingetreten, muss die Steuererklärung demnach bis spätestens 2. August 2021 abgegeben werden. War der Verstorbene allerdings nicht pflichtveranlagt, könnten die Hinterbliebenen die Steuererklärung* auch noch bis zu vier Jahre nach dem Todesfall einreichen.

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Steuererklärung für Verstorbene – Abgabefristen vom Finanzamt beachten

Die Steuererklärung für das Todes­jahr muss genauso frist­gerecht abge­geben werden wie die eigene, berichten auch die Experten der Zeitschrift test.de. „Allerdings gelten unterschiedliche Abgabe­fristen“, heißt es in dem Beitrag konkret: „Wenn der Verstorbene seine Steuererklärung jähr­lich abgeben musste, endet die Frist bei Todes­fällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021.“ Beauftragen die Erben laut test.de einen Steuerberater oder einen Lohn­steuer­hilfe­ver­ein, „haben sie bis zum 28. Februar 2022 Zeit.“ Für freiwil­lige Steuererklärungen bleibe sogar vier Jahre Zeit – „bis zum 31. Dezember 2024“. Selbst wenn keine Abgabe­pflicht bestehe, könne das Finanz­amt eine Erklärung für den Verstorbenen zwar verlangen und eine Frist setzen, berichtet test.de zudem. Die Erklärung fordere das Amt jedoch „in der Regel nur“, wenn die Höhe oder Art der elektronisch über­mittelten Einkünfte eine Pflicht­ver­anlagung nahelegen. Was zudem jeder wissen sollte: „Geben Hinterbliebene die Pflicht­erklärung des Verstorbenen zu spät ab, erhebt das Finanz­amt einen Zuschlag von mindestens 25 Euro pro ange­fangenem Verspätungs­monat.“

Musste der Verstorbene jähr­lich mit dem Finanz­amt abrechnen, sollten die Erben also unbe­dingt prüfen, ob er seine Steuern erklärt hat, so der Rat auf test.de. Betroffene Angehörige sollten unter anderem folgende Punkte beachten:

  • Pflicht: „Als Erbe müssen Sie für den Verstorbenen eine letzte Steuererklärung abgeben, wenn er zwischen Jahres­beginn und Todes­tag Einkünfte erzielt und darauf noch keine Lohn- oder Kapital­ertrag­steuer gezahlt hat“, heißt es auf test.de.
  • Informationen: „Sichten Sie die Unterlagen des Verstorbenen. Fehlen Informationen, können Sie diese als Erbe bei Arbeit­geber, Banken und anderen Stellen erfragen“, so die Experten.
  • Hilfe: „Als Erbe können Sie die letzten Steuer­bescheide des Verstorbenen vom Finanz­amt bekommen, etwa wenn der Verstorbene seine Erklärung früher nur für sich abge­geben hat. Bei Zusammen­ver­anlagung müssen Witwe oder Witwer zustimmen“, heißt es auf test.de zudem.

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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung für Verstorbene

Eine freiwil­lige Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen könne sich für die Erben lohnen, so außerdem ein Rat der Experten. Entscheidend sei, ob bereits übers Jahr Lohn­steuer einbehalten wurde. „Mit einer Erstattung können Erben in aller Regel rechnen, wenn der Verstorbene unmittel­bar aus dem Arbeits­leben ausgeschieden ist. Dann fiel der monatliche Lohn­steuer­abzug zu hoch aus.“ Auch in folgenden Fällen könne man damit rechnen, Geld vom Finanz­amt zu erhalten, schreibt test.de zudem:

  • „Der oder die Verstorbene war im Senioren- oder Pfle­geheim und musste Zuzah­lungen leisten.“
  • „Bei höheren Spendenzah­lungen oder Zahlungen an politische Parteien der oder des Verstorbenen.“
  • „Der oder die Verstorbene hat im Kalender­jahr Rechnungen von Hand­werkern oder Dienst­leistern bezahlt, die seine tarifliche Steuer um 20 Prozent der Lohn­kosten senken.“
  • „Der oder die Verstorbene hatte einen Grad der Behin­derung, mit dem ein Frei­betrag geltend gemacht werden kann.“

Eine Steuererstattung für den Verstorbenen zählt den Experten zufolge „wie mögliche Steuerschulden zum Nach­lass“. Sie stehe den Erben zu und müsse unter den Berechtigten nach der Erbquote aufgeteilt werden. „Erstattungen aus dem Todes­jahr wirken sich nicht auf die Erbschaft­steuer aus, nur solche aus früheren Jahren“, heißt es außerdem in dem Bericht auf test.de.

(ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Redaktionsnetzwerks

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