Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Hinterbliebenen eine Menge erledigen. Auch das Finanzamt dürfen sie nicht vergessen – es verlangt oft nach einer letzten Steuererklärung.
Trauerfall: Hinterbliebene müssen letzte Steuererklärung machen
Stirbt ein Mensch, übernehmen die Erben auch seine steuerlichen Rechte und Pflichten. Das Finanzamt kann von ihnen eine letzte Steuererklärung verlangen, wenn der Verstorbene Einnahmen hatte, von denen noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Darauf macht der Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer aufmerksam, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet.
Das sollten betroffene Angehörige wissen: Für die letzte Steuererklärung gilt dem Bericht zufolge eine Abgabefrist. Ist der Todesfall im Jahr 2020 eingetreten, muss die Steuererklärung demnach bis spätestens 2. August 2021 abgegeben werden. War der Verstorbene allerdings nicht pflichtveranlagt, könnten die Hinterbliebenen die Steuererklärung* auch noch bis zu vier Jahre nach dem Todesfall einreichen.
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Steuererklärung für Verstorbene – Abgabefristen vom Finanzamt beachten
Die Steuererklärung für das Todesjahr muss genauso fristgerecht abgegeben werden wie die eigene, berichten auch die Experten der Zeitschrift test.de. „Allerdings gelten unterschiedliche Abgabefristen“, heißt es in dem Beitrag konkret: „Wenn der Verstorbene seine Steuererklärung jährlich abgeben musste, endet die Frist bei Todesfällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021.“ Beauftragen die Erben laut test.de einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, „haben sie bis zum 28. Februar 2022 Zeit.“ Für freiwillige Steuererklärungen bleibe sogar vier Jahre Zeit – „bis zum 31. Dezember 2024“. Selbst wenn keine Abgabepflicht bestehe, könne das Finanzamt eine Erklärung für den Verstorbenen zwar verlangen und eine Frist setzen, berichtet test.de zudem. Die Erklärung fordere das Amt jedoch „in der Regel nur“, wenn die Höhe oder Art der elektronisch übermittelten Einkünfte eine Pflichtveranlagung nahelegen. Was zudem jeder wissen sollte: „Geben Hinterbliebene die Pflichterklärung des Verstorbenen zu spät ab, erhebt das Finanzamt einen Zuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat.“
Musste der Verstorbene jährlich mit dem Finanzamt abrechnen, sollten die Erben also unbedingt prüfen, ob er seine Steuern erklärt hat, so der Rat auf test.de. Betroffene Angehörige sollten unter anderem folgende Punkte beachten:
- Pflicht: „Als Erbe müssen Sie für den Verstorbenen eine letzte Steuererklärung abgeben, wenn er zwischen Jahresbeginn und Todestag Einkünfte erzielt und darauf noch keine Lohn- oder Kapitalertragsteuer gezahlt hat“, heißt es auf test.de.
- Informationen: „Sichten Sie die Unterlagen des Verstorbenen. Fehlen Informationen, können Sie diese als Erbe bei Arbeitgeber, Banken und anderen Stellen erfragen“, so die Experten.
- Hilfe: „Als Erbe können Sie die letzten Steuerbescheide des Verstorbenen vom Finanzamt bekommen, etwa wenn der Verstorbene seine Erklärung früher nur für sich abgegeben hat. Bei Zusammenveranlagung müssen Witwe oder Witwer zustimmen“, heißt es auf test.de zudem.
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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung für Verstorbene
Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen könne sich für die Erben lohnen, so außerdem ein Rat der Experten. Entscheidend sei, ob bereits übers Jahr Lohnsteuer einbehalten wurde. „Mit einer Erstattung können Erben in aller Regel rechnen, wenn der Verstorbene unmittelbar aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dann fiel der monatliche Lohnsteuerabzug zu hoch aus.“ Auch in folgenden Fällen könne man damit rechnen, Geld vom Finanzamt zu erhalten, schreibt test.de zudem:
- „Der oder die Verstorbene war im Senioren- oder Pflegeheim und musste Zuzahlungen leisten.“
- „Bei höheren Spendenzahlungen oder Zahlungen an politische Parteien der oder des Verstorbenen.“
- „Der oder die Verstorbene hat im Kalenderjahr Rechnungen von Handwerkern oder Dienstleistern bezahlt, die seine tarifliche Steuer um 20 Prozent der Lohnkosten senken.“
- „Der oder die Verstorbene hatte einen Grad der Behinderung, mit dem ein Freibetrag geltend gemacht werden kann.“
Eine Steuererstattung für den Verstorbenen zählt den Experten zufolge „wie mögliche Steuerschulden zum Nachlass“. Sie stehe den Erben zu und müsse unter den Berechtigten nach der Erbquote aufgeteilt werden. „Erstattungen aus dem Todesjahr wirken sich nicht auf die Erbschaftsteuer aus, nur solche aus früheren Jahren“, heißt es außerdem in dem Bericht auf test.de.
(ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Redaktionsnetzwerks
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