In diesem Jahr gibt es für viele Steuerzahler eine gute Nachricht. Ein Wechsel könnte sich lohnen. Was Sie dazu wissen sollten.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich lohnen. Anlass, die Steuerklasse zu überprüfen, kann zum Beispiel ein höherer Verdienst sein, oder ein drohender Jobverlust.. Auch Ehepaare zum Beispiel könnten nun von einem Wechsel profitieren.
Steuerklasse: Wechsel jetzt mehrmals im Jahr möglich
Es sei nämlich neu, dass seit dem Jahreswechsel 2020 die Steuerklasse* mehrmals pro Jahr gewechselt werden könne, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zum Thema Steuerwechsel. Bislang war demnach ein zweiter Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. „Damit wollte man die Arbeitgeber entlasten“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) laut dpa. So muss ein Wechsel auch in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden. Da die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten inzwischen weitgehend digitalisiert sei, könne auch eine neue Steuerklasse relativ einfach eingepflegt werden, schildert der Bericht die Hintergründe.
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Steuerklasse hat Einfluss auf Lohnersatzleistungen
Die Neuerung hat einen Vorteil: „So lassen sich die Steuerklassen schneller den geänderten Lebensbedingungen anpassen“, erklärt Isabel Klocke laut dpa die Vorteile. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, in der viele Beschäftigte in Kurzarbeit seien, ein wichtiger Punkt, wie es weiter in dem Bericht heißt – weil die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld abhängig vom Nettolohn sei. „Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeitergeldes am günstigsten, wenn man die Steuerklasse III hat“, erklärt Uwe Rauhöft laut dpa konkret. Allerdings müssten auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden.
Sei dieser der Hauptverdiener und wechsele von der Steuerklasse III in Steuerklasse V, weil der Ehegatte von Kurzarbeit bedroht oder schon in Kurzarbeit sei, bedeute das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdieners erst einmal erheblich sinke.
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Was ist, wenn der Arbeitsplatz wegzubrechen droht? Auch dann könne ein Wechsel sinnvoll sein, schreibt dpa. Denn auch hier seien die Leistungen mit der Steuerklasse III in der Regel höher. Für das Arbeitslosengeld sei die Steuerklasse
maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit beginne. Wer also im kommenden Jahr mit
Arbeitslosigkeit rechne, könne deshalb noch im alten Jahr – mit Wirkung spätestens zum 1. Januar – in eine günstigere Steuerklasse
wechseln und damit das Arbeitslosengeld erhöhen.
Wahl der Steuerklasse: Das sollten Steuerzahler wissen
Paare werden in der Regel gemeinsam besteuert, heißt es zudem in dem Bericht ganz allgemein. Das gelte zumindest für Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften. „Nach der Hochzeit erhalten beide Partner automatisch die Steuerklassen IV/IV“, zitiert dpa in dem Zusammenhang die Expertin Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Das entspricht in etwa der Lohnsteuerklasse I für Singles.“ Dabei müsse es allerdings nicht bleiben So könne man die Steuerklasse auf Antrag wechseln..
Die Steuerklasse bestimmt demnach, wie viel vom Gehalt am Ende auf dem Konto (monatlich netto) landet. Je nachdem, wie viel die Partner verdienen, könne das durch die Wahl der Steuerklasse optimiert werden, so die Expertin laut dpa.
Mit dem Steuerbescheid könnte dann eventuell eine Erstattung kommen, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde, oder im umgekehrten Fall eine Nachzahlung. Sprich, die Steuerklassen beeinflussen lediglich den monatlichen Nettolohn. Dem Bericht zufolge kommen diese drei Möglichkeiten in Frage:
- Die Kombination IV/IV sei sinnvoll, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen, heißt es in dem Bericht „Sind die Verdienste unterschiedlich hoch, wird bei dieser Kombination stets zu viel Lohnsteuer abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler laut dpa.
- Verdiene ein Partner mehr als der andere, lohne sich eher die Kombination III/V. Hier sinke die Steuerbelastung für den Partner mit der Klasse III, für den anderen mit der Klasse V sei sie wesentlich höher als bei der Steuerklasse IV.
- Diese Steuerklassenkombination gehe davon aus, dass der Partner mit der Steuerklasse III 60 Prozent und der mit der Steuerklasse V 40 Prozent des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens erziele, heißt es weiter in dem Bericht.
- Werde von diesem Verhältnis abgewichen, werde zu wenig oder zu viel Einkommensteuer gezahlt. Daher müssten Paare mit dieser Kombination eine Steuererklärung abgeben.
- Eine dritte Variante sei die Steuerklasse IV mit Faktor. Das Finanzamt ermittele dafür einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiere, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) dem Bericht zufolge. Dadurch wirke sich das Splittingverfahren schon beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Das sei „ein relativ einfaches Verfahren“. (ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
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