Aufgepasst: Manche Geschenke können steuerpflichtig werden, auch an Weihnachten. So ermitteln Sie Anlass, Art und Wert von Geschenken.
- Geschenke können steuerpflichtig werden, auch an Weihnachten.
- Um das Finanzamt zu vermeiden, müssen Sie bestimmte Kriterien beachten.
- So ermitteln Sie Anlass, Art und Wert von Geschenken.
Sind Sie auch schon in Weihnachtsstimmung und haben eventuell schon die ersten Geschenke besorgt? Haben Sie sich dabei schon einmal Gedanken über mögliche Steuern* gemacht?
Update vom 08. Dezember 2020: Wertvolle Geschenke zu Weihnachten sind schön und gut. Ob Geld oder Goldbarren – aber je nach Verwandtschaftsgrad kann eine Schenkungssteuer fällig werden, wie es in einem Bericht von BR Online heißt. „Die Freibeträge strecken sich dabei über zehn Jahre, der Wert der Geschenke addiert sich in dieser Zeit“, berichtet das Portal. Wer also in diesem Jahr noch mit dem Schenken anfange, könne die kommenden neun Jahre vollmachen und danach mit einem neuen Freibetrag beginnen. Der Bericht benennt ein Beispiel, wie hoch der Betrag sein kann: „Großeltern dürfen ihren Enkelkindern pro 10 Jahre 200.000 Euro schenken.“
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In diesem Fall sind Weihnachtsgeschenke steuerpflichtig
Bericht vom 10. Dezember 2019: Damit nach dem Fest der Liebe nicht das böse Erwachen kommt, erklärt Prof. Dr. Matthias Hiller, Professor für Rechnungswesen an der SRH Fernhochschule – The Mobile University, warum bei manchen großzügigen Gaben Steuern fällig werden und bei anderen nicht.
"Grundsätzlich unterliegt jede 'freigebige Zuwendung unter Lebenden' der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Aber keine Sorge, der Schmuck, das neue Smartphone und die selbst gehäkelten Socken müssen nicht versteuert werden. Denn auf 'übliche Gelegenheitsgeschenke' welche einer 'sittlichen Pflicht' entsprechen, wird keine Steuer erhoben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks", erklärt Prof. Hiller. Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten. Diese unterliegen jedoch einem ständigen Wandel und jeder Mensch hat ein anderes Verständnis davon, was ein normales Geschenk ist.
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Diese drei Kriterien müssen Geschenke erfüllen, um steuerfrei zu bleiben
Um von der Steuer befreit zu werden, muss ein Geschenk drei Kriterien erfüllen: Es muss vom Anlass, von der Art und zuletzt vom Wert her als üblich angesehen werden. "Der Anlass ist mit Weihnachten ganz leicht zu begründen und die geringste Hürde. Schwieriger zu belegen sind jedoch die Art und der Wert", weiß der Steuerexperte. Von der Art her sind Schenkungen von unbeweglichen Gegenständen, also zum Beispiel ein Grundstück, als unüblich anzusehen.
Besonders auslegungsfähig ist jedoch die Frage, welchen Wert das Geschenk haben darf, um steuerfrei zu bleiben. Dabei wird vor allem der Geldwert im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Schenkenden betrachtet. Auch das Verwandtschaftsverhältnis und die soziale Schicht der Beteiligten wird einbezogen. "Von reichen, sehr nahen Verwandten sind wertvollere Geschenke als üblicher anzusehen, wie von entfernten Verwandten", erläutert Prof. Hiller die Ziele der Regelung.
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Steuerpflichtige Geschenke: Diese Freibeträge gelten
Wer also dieses Jahr sehr großzügig bedacht wurde und eine Erbschaftsteuererklärung unter dem Tannenbaum vermeiden will, dem mag es eine Erleichterung sein, dass das Gesetz weitere Freibeträge kennt. In Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades können Weihnachtsgeschenke, die als nicht üblich angesehen werden, bis zu 500.000 Euro steuerfreigestellt werden.
"Damit dürfte eine Schenkungsteuer auf Weihnachtsgeschenke in der Regel die Ausnahme bleiben" so Prof. Hiller. Und für alle anderen hat Prof. Hiller noch einen Tipp für die besinnlichen Tage: "Sprechen Sie Ihre Liebsten doch einmal auf die Üblichkeit der Weihnachtsgeschenke an. Diese Frage ermöglicht sicherlich spannende Diskussionen und ist eine gelungene Abwechslung zu Tischgesprächen über Politik oder das Wetter." (jp/ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
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