Nicht immer nehmen Arbeitnehmer alle Urlaubstage, die ihnen zustehen. Die wichtigsten Regeln auf einen Blick und was Betroffene unbedingt wissen sollten.
- Wann darf Urlaub ins nächste Jahr mitgenommen werden?
- Und was passiert mit den Urlaubstagen bei einem Jobwechsel?
- Darf Urlaub zudem ausbezahlt werden? Die Antworten finden Sie hier auf einen Blick.
Nicht immer schaffen es Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch in einem Kalenderjahr auch zu nehmen. Manche nehmen sogar absichtlich einige Urlaubstage mit ins neue Jahr in der Annahme, dass dieser ja erst am 31. März des Folgejahres verfällt. Doch damit liegen sie in den meisten Fällen falsch.
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden
Denn sogenannter Resturlaub verfällt nicht Ende März im Folgejahr, sondern schon am 31. Dezember des laufenden Jahres. Für das Jahr 2020 ist also der 31. Dezember 2020 der Tag, an dem Urlaub verfällt und nicht der 31. März 2021. Allerdings verfällt der Urlaubsanspruch* nicht automatisch, nur weil man seinen Urlaub nicht beantragt hat.
Arbeitgeber müssen ihre Angestellte rechtzeitig auf vorhandenen Resturlaub hinweisen und konkret dazu auffordern, diesen zu nehmen. Erst wenn der Mitarbeiter immer noch nicht seinen Urlaub im laufenden Jahr nimmt, kann dieser im folgenden Jahr verfallen. Die Pflicht des Arbeitgebers auf vorhandene Urlaubstage hinzuweisen, gilt auch für Resturlaubstage aus vergangenen Jahren.
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Wann darf Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden?
Resturlaub kann nur in Ausnahmefällen auf das nächste Jahr übertragen werden. Darauf weist die Kanzlei Hasselbach in einem Blogbeitrag hin. Demnach müssen dringende betriebliche Gründe wie Großaufträge, Urlaubssperre oder ein besonders hohes Krankheitsaufkommen vorliegen. Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz nicht alle Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr nehmen konnten.
Je nach Unternehmen kann im Arbeitsvertrag eine andere Regelung für die Mitnahme von Resturlaubstagen getroffen bzw. erlaubt werden.
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Darf Urlaub ausbezahlt werden?
Wer sich erhofft hat, Resturlaub auszahlen zu lassen, hat schlechte Karten. Denn Urlaub kann nicht gegen Geld getauscht werden. Arbeitnehmer sollen sich im Urlaub erholen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wie die WirtschaftsWoche erklärt, können Urlaubstage bei einer Kündigung* ausgezahlt werden, wenn nicht genug Zeit ist, diese zu nehmen.
Die Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttolohn der vergangenen 13 Wochen - und wird durch die Zahl der Arbeitstage in dieser Zeit geteilt, heißt es in einem Bericht von Welt.de. Das Resultat stellt demnach den täglichen Lohnanspruch dar und wird dann mit der Zahl der offenen Urlaubstage multipliziert.
Urlaub bei Jobwechsel
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Kündigung bei einem Jobwechsel? Wer seinen Arbeitgeber vor dem 30. Juni verlasse, habe laut Gesetz für jeden Monat, in dem er in dem Unternehmen gearbeitet hat, einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel, berichtet Welt.de zudem. „Die übrigen Urlaubstage kann man dann ebenso anteilig beim neuen Arbeitgeber geltend machen,“ schreibt das Portal. Der volle Urlaubsanspruch trete nach dem Ende der Probezeit ein. Wer vor Ende Juni gehe und zu dieser Zeit bereits den gesamten Jahresurlaub verbraucht habe, müsse laut Gesetz die zu viel genommenen Tage nicht erstatten.
Für die zweite Jahreshälfte gelten dem Bericht zufolge andere Regeln: Wer seine Arbeitsstätte erst nach dem 1. Juli wechsele, könne beim ehemaligen Arbeitgeber den vollen Urlaub einfordern und auch nehmen. Allerdings dürften Arbeitnehmer sich nicht mit Urlaubstagen bereichern, zitiert das Portal in dem Zusammenhang einen Arbeitsrechtler. Wer beim früheren Arbeitgeber also bereits Urlaubstage genommen hat, muss dem Bericht zufolge damit rechnen, dass sie im Folgejob angerechnet werden. (ahu)*merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.
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