Nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Erhöhung des Rundfunkbeitrags startet noch im August der Einzug des höheren Betrags von monatlich 18,36 Euro.
Wer Rundfunkbeitrag zahlen muss, muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun tiefer in die Tasche greifen. Denn der Rundfunkbeitrag steigt um 86 Cent, wie die Richter in Karlsruhe entschieden hatten: Das höchste Verfassungsgericht ordnete in einem Anfang August veröffentlichten Beschluss* die Erhöhung von 17,50 Euro auf 18,36 Euro rückwirkend seit 20. Juli bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung an.
Höherer Rundfunkbeitrag wird ab August von Konten eingezogen
Was bedeutet das für Beitragszahler? Nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Erhöhung des Rundfunkbeitrags startet noch im August der Einzug des höheren Betrags von monatlich 18,36 Euro: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio teilte am Mittwoch (18. August) der Deutschen Presse-Agentur zufolge mit, dass er ab Ende August damit beginne und zudem Beitragszahlende abhängig von der gewählten Zahlungsweise über die Anpassung der Beitragshöhe informiere. Der höhere Rundfunkbeitrag gelte ab dem Monat August. Wer die Überweisung des Rundfunkbeitrags per Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat) geregelt hat, bei dem wird die höhere Summe automatisch angepasst.
Das sollten Beitragszahler grundsätzlich wissen: „Melden Sie Ihre Wohnung an, wenn bislang weder Sie noch ein Mitbewohner die Rundfunkgebühr gezahlt haben. Das kostet 18,36 Euro monatlich, auch wenn Sie kein Radio und keinen Fernseher besitzen“, erklärten die Experten der Stiftung Warentest anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Test.de. „Der volle Rundfunkbeitrag – umgangssprachlich oft noch GEZ-Gebühr genannt – beträgt seit dem 20. Juli 2021 18,36 Euro pro Monat.“
Der Beitrag sei allerdings nicht monatlich fällig, sondern nur einmal pro Quartal (es sind also 55,08 Euro für drei Monate). Die Experten empfehlen, dem Beitragsservice eine Einzugsermächtigung (Lastschrift) zu erteilen, damit man nicht mehr ans rechtzeitige Bezahlen denken muss.
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Rundfunkbeitrag: So läuft die Befreiung im Fall einer Wohngemeinschaft
Schon bisher gilt: Wer in eine Wohngemeinschaft oder mit seinem Lebenspartner zusammenzieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Schließlich gibt es dort schon einen Beitragszahler. Dazu melden Sie sich beim „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ab. Eine Möglichkeit: Gehen sie auf das Portal www.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie das offizielle Formular „Wohnung abmelden“. Wählen Sie dort den für Sie zutreffenden Grund aus. Entsprechende Nachweise können Sie als Dateianhänge senden. Nicht vergessen: Geben Sie im Formular die Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners an.
Rundfunkbeitrag: So läuft die Befreiung im Fall einer Zweitwohnung
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit Zweitwohnung können sich ebenfalls über die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de vom Rundfunkbeitrag für ihre Nebenwohnung befreien lassen oder den Antrag herunterladen und ausgefüllt an den Beitragsservice schicken, wie die Stiftung Warentest informiert. Die Adresse lautet: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, 50656 Köln. Was Betroffene dabei nicht vergessen sollten:
Meldebescheinigung: Dem Antrag solle man eine „erweiterte Meldebescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes beilegen, aus der die Adresse der Haupt- und Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehe, heißt es auf Test.de.
Steuerbescheid und Eheurkunde: Statt der Meldebescheinigung könnten Paare auch eine Kopie des Zweitwohnungssteuerbescheids einreichen. Ehepaare mit verschiedenen Nachnamen sollten außerdem eine Kopie ihrer Eheurkunde anhängen.
Die Experten raten zudem, den Antrag auf Befreiung rechtzeitig zu stellen. Denn: „Erfolgt der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Einzug in die Nebenwohnung, gilt die Befreiung ab Einzug. Stellen die Zweitwohnungsbesitzer den Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung.“
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Was gilt für unverheiratete Paare mit Zweitwohnung?
Für unverheiratete Paare mit Zweitwohnung bleibt es Test.de zufolge derweil bei den „alten, strengen Befreiungsregeln“. Sprich: Sind die Wohnungen auf verschiedene Namen angemeldet, wird der Rundfunkbeitrag zweimal fällig. Paare, bei denen nur ein Partner die Nebenwohnung zum Beispiel beruflich nutze, könnten den Zweitbetrag allerdings „loswerden, indem der Nebenwohnungsnutzer die Hauptwohnung auf seinen Namen anmeldet beziehungsweise sich ‚hinzumeldet‘ und dann beim Beitragsservice die Befreiung für die allein genutzte Nebenwohnung beantragt“, heißt es auf Test.de.
Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag (ehemals „GEZ“) befreien lassen?
Wer eine der folgenden staatlichen Leistungen erhalte, könne zudem die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen, informiert Test.de unter anderem:
- Bafög,
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter
- Blindenhilfe
Die Befreiung gelte so lange, wie laut Bescheid der Behörde die Sozialleistung gezahlt werde. Das entsprechende Formular, wo man die Befreiung oder Ermäßigung beantragen kann, findet man auf rundfunkbeitrag.de.
Muss man Sozialleistungen beziehen, um Anspruch auf eine Befreiung zu haben?
In „Härtefällen“ könnten Einkommensschwache selbst dann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erreichen, wenn sie keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen, heißt es zwar ebenfalls in dem Beitrag auf Test.de. So habe das Bundesverwaltungsgericht jüngst eine Studentin im Zweitstudium als Härtefall im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages angesehen und sie von der Beitragspflicht befreit. Der Fall zeige allerdings auch, „wie schwer es ist, einen Härtefall nachzuweisen und anschließend durchzubringen“, schreiben die Experten.
Die Frau hatte, wie Test.de zu den Hintergründen des genannten Falls schildert, keinen Anspruch auf Bafög, war nach Ansicht des Gerichts aber ähnlich bedürftig wie Bezieher von Sozialhilfe. Nach Abzug der Mietkosten standen der Studentin demnach 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Ihr Antrag auf Befreiung sei von der Rundfunkanstalt abgelehnt worden. Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und dem Verwaltungsgerictshof München sei sie anschließend mit ihrer Klage gescheitert. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie Recht bekommen (Az. BVerwaG 6 C 10.18). (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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