Höherer Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro: So befreien Sie sich legal von den Kosten

Nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Erhöhung des Rundfunkbeitrags startet noch im August der Einzug des höheren Betrags von monatlich 18,36 Euro. 

Wer Rundfunkbeitrag zahlen muss, muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun tiefer in die Tasche greifen. Denn der Rundfunkbeitrag steigt um 86 Cent, wie die Richter in Karlsruhe entschieden hatten: Das höchste Verfassungsgericht ordnete in einem Anfang August veröffentlichten Beschluss* die Erhöhung von 17,50 Euro auf 18,36 Euro rückwirkend seit 20. Juli bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung an. 

Höherer Rundfunkbeitrag wird ab August von Konten eingezogen

Was bedeutet das für Beitragszahler? Nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Erhöhung des Rundfunkbeitrags startet noch im August der Einzug des höheren Betrags von monatlich 18,36 Euro: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio teilte am Mittwoch (18. August) der Deutschen Presse-Agentur zufolge mit, dass er ab Ende August damit beginne und zudem Beitragszahlende abhängig von der gewählten Zahlungsweise über die Anpassung der Beitragshöhe informiere. Der höhere Rundfunkbeitrag gelte ab dem Monat August. Wer die Überweisung des Rundfunkbeitrags per Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat) geregelt hat, bei dem wird die höhere Summe automatisch angepasst.

Das sollten Beitragszahler grundsätzlich wissen: „Melden Sie Ihre Wohnung an, wenn bislang weder Sie noch ein Mitbewohner die Rund­funk­gebühr gezahlt haben. Das kostet 18,36 Euro monatlich, auch wenn Sie kein Radio und keinen Fernseher besitzen“, erklärten die Experten der Stiftung Warentest anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Test.de. „Der volle Rund­funk­beitrag – umgangs­sprach­lich oft noch GEZ-Gebühr genannt – beträgt seit dem 20. Juli 2021 18,36 Euro pro Monat.“

Der Beitrag sei allerdings nicht monatlich fällig, sondern nur einmal pro Quartal (es sind also 55,08 Euro für drei Monate). Die Experten empfehlen, dem Beitragsservice eine Einzugsermächtigung (Lastschrift) zu erteilen, damit man nicht mehr ans rechtzeitige Bezahlen denken muss.

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Rundfunkbeitrag: So läuft die Befreiung im Fall einer Wohngemeinschaft

Schon bisher gilt: Wer in eine Wohngemeinschaft oder mit seinem Lebenspartner zusammenzieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Schließlich gibt es dort schon einen Beitragszahler. Dazu melden Sie sich beim „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ab. Eine Möglichkeit: Gehen sie auf das Portal www.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie das offizielle Formular „Wohnung abmelden“. Wählen Sie dort den für Sie zutreffenden Grund aus. Entsprechende Nachweise können Sie als Datei­anhänge senden. Nicht vergessen: Geben Sie im Formular die Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners an.

Rundfunkbeitrag: So läuft die Befreiung im Fall einer Zweit­wohnung

Ehepaare und einge­tragene Lebens­part­nerschaften mit Zweit­wohnung können sich ebenfalls über die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de vom Rund­funk­beitrag für ihre Neben­wohnung befreien lassen oder den Antrag herunterladen und ausgefüllt an den Beitragsservice schicken, wie die Stiftung Warentest informiert. Die Adresse lautet: „ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­service“, 50656 Köln. Was Betroffene dabei nicht vergessen sollten:

Melde­bescheinigung: Dem Antrag solle man eine „erweiterte Melde­bescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes beilegen, aus der die Adresse der Haupt- und Neben­wohnung sowie das jeweilige Einzugs­datum hervorgehe, heißt es auf Test.de.

Steuer­bescheid und Eheur­kunde: Statt der Melde­bescheinigung könnten Paare auch eine Kopie des Zweit­wohnungs­steuer­bescheids einreichen. Ehepaare mit verschiedenen Nach­namen sollten außerdem eine Kopie ihrer Eheur­kunde anhängen.

Die Experten raten zudem, den Antrag auf Befreiung rechtzeitig zu stellen. Denn: „Erfolgt der Befreiungs­antrag inner­halb von drei Monaten nach Einzug in die Neben­wohnung, gilt die Befreiung ab Einzug. Stellen die Zweit­wohnungs­besitzer den Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Monat der Antrag­stellung.“

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Was gilt für unver­heiratete Paare mit Zweit­wohnung?

Für unver­heiratete Paare mit Zweit­wohnung bleibt es Test.de zufolge derweil bei den „alten, strengen Befreiungs­regeln“. Sprich: Sind die Wohnungen auf verschiedene Namen angemeldet, wird der Rund­funk­beitrag zweimal fällig. Paare, bei denen nur ein Partner die Nebenwohnung zum Beispiel beruflich nutze, könnten den Zweitbetrag allerdings „loswerden, indem der Neben­wohnungs­nutzer die Haupt­wohnung auf seinen Namen anmeldet beziehungs­weise sich ‚hinzumeldet‘ und dann beim Beitrags­service die Befreiung für die allein genutzte Neben­wohnung beantragt“, heißt es auf Test.de.

Wer kann sich vom Rund­funk­beitrag (ehemals „GEZ“) befreien lassen?

Wer eine der folgenden staatlichen Leistungen erhalte, könne zudem die Befreiung vom Rund­funk­beitrag beantragen, informiert Test.de unter anderem:

  • Bafög,
  • Arbeits­losengeld II
  • Sozial­hilfe
  • Grund­sicherung im Alter
  • Blinden­hilfe

Die Befreiung gelte so lange, wie laut Bescheid der Behörde die Sozial­leistung gezahlt werde. Das entsprechende Formular, wo man die Befreiung oder Ermäßigung beantragen kann, findet man auf rundfunkbeitrag.de.

Muss man Sozial­leistungen beziehen, um Anspruch auf eine Befreiung zu haben?

In „Härtefällen“ könnten Einkommens­schwache selbst dann eine Befreiung vom Rund­funk­beitrag erreichen, wenn sie keine der oben genannten Sozial­leistungen beziehen, heißt es zwar ebenfalls in dem Beitrag auf Test.de. So habe das Bundes­verwaltungs­gericht jüngst eine Studentin im Zweitstudium als Härtefall im Sinne des Rund­funk­beitrags­staats­vertrages angesehen und sie von der Beitrags­pflicht befreit. Der Fall zeige allerdings auch, „wie schwer es ist, einen Härtefall nach­zuweisen und anschließend durch­zubringen“, schreiben die Experten.

Die Frau hatte, wie Test.de zu den Hintergründen des genannten Falls schildert, keinen Anspruch auf Bafög, war nach Ansicht des Gerichts aber ähnlich bedürftig wie Bezieher von Sozial­hilfe. Nach Abzug der Miet­kosten standen der Studentin demnach 337 Euro für ihren Lebens­unterhalt zur Verfügung. Ihr Antrag auf Befreiung sei von der Rund­funk­anstalt abge­lehnt worden. Vor dem Verwaltungs­gericht Ansbach und dem Verwaltungs­gericts­hof München sei sie anschließend mit ihrer Klage gescheitert. Erst vor dem Bundes­verwaltungs­gericht habe sie Recht bekommen (Az. BVerwaG 6 C 10.18). (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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