Fehler im Steuerbescheid entdeckt: So viel Geld ist bei einem Einspruch drin

Wer den Steuer­bescheid prüft, entdeckt nicht selten einen Fehler. Erste Maßnahme: Ein Einspruch. Dieser muss allerdings inner­halb einer bestimmten Frist beim Finanz­amt eingehen.

Haben Sie auch schon Ihren Steuerbescheid bekommen? Dann kontrollieren Sie besser, ob alle Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung vermerkt haben, auch im Bescheid stehen. Zahlendreher oder andere Fehler können nämlich auch dem Finanzamt mal passieren. Vielleicht hat es auch bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt oder einen Posten vergessen. Auch in solchen Fällen können Sie Einspruch einlegen.

Zum Weiterlesen: So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auf mögliche Fehler - Kontrolle lohnt sich.

Steuerbescheid: Rund zwei Drittel aller Einsprüche erfolg­reich

Es könnte sich durchaus lohnen: Laut Bundesfinanzministerium wurden der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. Fazit: Fast zwei Drittel der Fälle (rund 66 Prozent) waren laut dpa erfolgreich. Erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren demnach nur 14 Prozent der Einsprüche.

Steuerbescheid: So können Sie Einspruch einlegen

Sie wollen Einspruch einlegen? Das Verfahren ist einfach und kostenlos. Sie müssen sich allerdings an die Fristen halten und innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, wie die Stiftung Warentest informiert.

1. Einspruchs­frist beachten

Das Datum des Versands stehe rechts oben auf dem Bescheid. Achtung: „Ist der dritte Tag ein Samstag, Sonn­tag oder gesetzlicher Feiertag, gilt der nächste Werk­tag als Bekannt­gabetag (BFH, Az. IX R 68/98). Endet die Einspruchs­frist am Wochen­ende oder einem Feiertag, verlängert auch sie sich bis zum nächsten Werk­tag. Silvester zählt als Werk­tag (BFH, Az. III B 135/17).“

Die Stiftung Warentest nennt ein Beispiel: „Der Bescheid weist das Datum vom 20. August 2020 aus. Drei Tage später ist Sonn­tag, der 23. August. Der Bescheid gilt daher erst am Montag, den 24. August, als bekannt gegeben.“ Spätestens am 24. September, einem Donners­tag, müsse der Einspruch beim Finanz­amt sein.

Lesen Sie zudem: Corona-Jahr: Was Sie bei Ihrer Steuererklärung jetzt auf keinen Fall vergessen sollten.

2. Absender muss erkennbar sein

Ein Einspruch muss ans zuständige Finanzamt gehen - laut Stiftung Warentest geht das per Brief, E-Mail oder online über Elster, oder aber Sie wählen ein anderes passendes Steuerprogramm. Formal müsse ein Einspruch keine besonderen Anforderungen erfüllen, heißt es in dem dpa-Bericht. Es müsse nur klar sein, wer ihn einlege und welchen Bescheid die Person angreife. Das gelte insbesondere für zusammenveranlagte Paare. Lege nur ein Ehepartner Einspruch ein, gelte der Rechtsbehelf nicht automatisch auch für den anderen, so der Bund der Steuerzahler laut dpa.

Lesen Sie zudem: Fünf ganz legale Tricks für Ihre Steuererklärung: So bekommen Sie mehr Geld zurück.

3. Auf Musterverfahren hinweisen

„Der Einspruch muss gut begründet sein. Steuerzahlende müssen also ausführ­lich erklären, warum sie mit dem Vorgehen des Finanz­amts nicht einverstanden sind und wenn möglich Nach­weise für ihre Ansicht mitliefern“, erklärt Test.de. Laufe die Frist bald ab, sei es möglich, „erst einmal Einspruch gegen den Steuer­bescheid einzulegen und die Begründung zeit­nah nach­zuliefern“.

Das Wort „Einspruch“ muss dem dpa-Bericht zufolge zwar nicht zwingend drüber stehen, und man müsse einen Einspruch auch nicht begründen, wie es dort wiederum heißt. Allerdings könne es sinnvoll sein, weil der Sachbearbeiter so den Sachverhalt gezielt prüfen könne. Fehle eine Begründung, könne es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zum selben Ergebnis komme wie im Steuerbescheid.

Die Experten haben noch einen Tipp: Im Einspruch könne man auf laufende Verfahren verweisen, über die der Bundesfinanzhof, andere Bundesgerichte oder der Europäische Gerichtshof noch entscheiden - wenn sie für den eigenen Steuerbescheid von Bedeutung sind. Am besten gebe man das Aktenzeichen an, heißt es in dem dpa-Bericht. Der eigene Bescheid bleibe in diesem Punkt offen, bis ein Urteil gefallen sei.

Lesen Sie ebenfalls: Sie wollen Geld vom Finanzamt zurück? Dann begehen Sie nicht diesen Fehler.

4. Den Einspruch gegebenenfalls zurücknehmen

Aufgepasst: Eventuelle Steuerforderungen werden durch den Einspruch nicht grundsätzlich hinfällig. Sprich: Man muss die Forderung meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermieden will, sollte - wie es in dem dpa-Bericht heißt - , zudem eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Liege alles vor, könne das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen. 

Was man grundsätzlich wissen muss: „Fallen beim Einspruchsverfahren Fehler im Bescheid auf, deren Korrektur sich nach­teilig für die Steuerzahlenden auswirkt, darf der Steuer­bescheid zu deren Ungunsten geändert werden“, wie Test.de informiert. Die Rede ist dann von einer „Verböserung“. Es könne also passieren, dass die Beschwerde selbst erfolg­reich sei, aber trotzdem höhere Steuern fällig seien. Aber: „Das Finanz­amt muss vorab ausdrück­lich auf eine mögliche Verschlechterung hinweisen.“ Betroffene könnten ihren Einspruch dann auch zurücknehmen, erklären die Experten der Stiftung Warentest. Dann bleibe alles beim Alten. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Auch interessant: Auch zu viel Kontogebühr gezahlt? So holen Sie sich jetzt Ihr Geld zurück.

28.02.2021

Landpark Lauenbrück

12.02.2021

Winterlandschaft in Rotenburg

22.12.2020

Weihnachtsbilder

29.10.2020

Herbstfotos der Leser