Wer den Steuerbescheid prüft, entdeckt nicht selten einen Fehler. Erste Maßnahme: Ein Einspruch. Dieser muss allerdings innerhalb einer bestimmten Frist beim Finanzamt eingehen.
Haben Sie auch schon Ihren Steuerbescheid bekommen? Dann kontrollieren Sie besser, ob alle Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung vermerkt haben, auch im Bescheid stehen. Zahlendreher oder andere Fehler können nämlich auch dem Finanzamt mal passieren. Vielleicht hat es auch bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt oder einen Posten vergessen. Auch in solchen Fällen können Sie Einspruch einlegen.
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Steuerbescheid: Rund zwei Drittel aller Einsprüche erfolgreich
Es könnte sich durchaus lohnen: Laut Bundesfinanzministerium wurden der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. Fazit: Fast zwei Drittel der Fälle (rund 66 Prozent) waren laut dpa erfolgreich. Erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren demnach nur 14 Prozent der Einsprüche.
Steuerbescheid: So können Sie Einspruch einlegen
Sie wollen Einspruch einlegen? Das Verfahren ist einfach und kostenlos. Sie müssen sich allerdings an die Fristen halten und innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, wie die Stiftung Warentest informiert.
1. Einspruchsfrist beachten
Das Datum des Versands stehe rechts oben auf dem Bescheid. Achtung: „Ist der dritte Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt der nächste Werktag als Bekanntgabetag (BFH, Az. IX R 68/98). Endet die Einspruchsfrist am Wochenende oder einem Feiertag, verlängert auch sie sich bis zum nächsten Werktag. Silvester zählt als Werktag (BFH, Az. III B 135/17).“
Die Stiftung Warentest nennt ein Beispiel: „Der Bescheid weist das Datum vom 20. August 2020 aus. Drei Tage später ist Sonntag, der 23. August. Der Bescheid gilt daher erst am Montag, den 24. August, als bekannt gegeben.“ Spätestens am 24. September, einem Donnerstag, müsse der Einspruch beim Finanzamt sein.
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2. Absender muss erkennbar sein
Ein Einspruch muss ans zuständige Finanzamt gehen - laut Stiftung Warentest geht das per Brief, E-Mail oder online über Elster, oder aber Sie wählen ein anderes passendes Steuerprogramm. Formal müsse ein Einspruch keine besonderen Anforderungen erfüllen, heißt es in dem dpa-Bericht. Es müsse nur klar sein, wer ihn einlege und welchen Bescheid die Person angreife. Das gelte insbesondere für zusammenveranlagte Paare. Lege nur ein Ehepartner Einspruch ein, gelte der Rechtsbehelf nicht automatisch auch für den anderen, so der Bund der Steuerzahler laut dpa.
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3. Auf Musterverfahren hinweisen
„Der Einspruch muss gut begründet sein. Steuerzahlende müssen also ausführlich erklären, warum sie mit dem Vorgehen des Finanzamts nicht einverstanden sind und wenn möglich Nachweise für ihre Ansicht mitliefern“, erklärt Test.de. Laufe die Frist bald ab, sei es möglich, „erst einmal Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und die Begründung zeitnah nachzuliefern“.
Das Wort „Einspruch“ muss dem dpa-Bericht zufolge zwar nicht zwingend drüber stehen, und man müsse einen Einspruch auch nicht begründen, wie es dort wiederum heißt. Allerdings könne es sinnvoll sein, weil der Sachbearbeiter so den Sachverhalt gezielt prüfen könne. Fehle eine Begründung, könne es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zum selben Ergebnis komme wie im Steuerbescheid.
Die Experten haben noch einen Tipp: Im Einspruch könne man auf laufende Verfahren verweisen, über die der Bundesfinanzhof, andere Bundesgerichte oder der Europäische Gerichtshof noch entscheiden - wenn sie für den eigenen Steuerbescheid von Bedeutung sind. Am besten gebe man das Aktenzeichen an, heißt es in dem dpa-Bericht. Der eigene Bescheid bleibe in diesem Punkt offen, bis ein Urteil gefallen sei.
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4. Den Einspruch gegebenenfalls zurücknehmen
Aufgepasst: Eventuelle Steuerforderungen werden durch den Einspruch nicht grundsätzlich hinfällig. Sprich: Man muss die Forderung meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermieden will, sollte - wie es in dem dpa-Bericht heißt - , zudem eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Liege alles vor, könne das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen.
Was man grundsätzlich wissen muss: „Fallen beim Einspruchsverfahren Fehler im Bescheid auf, deren Korrektur sich nachteilig für die Steuerzahlenden auswirkt, darf der Steuerbescheid zu deren Ungunsten geändert werden“, wie Test.de informiert. Die Rede ist dann von einer „Verböserung“. Es könne also passieren, dass die Beschwerde selbst erfolgreich sei, aber trotzdem höhere Steuern fällig seien. Aber: „Das Finanzamt muss vorab ausdrücklich auf eine mögliche Verschlechterung hinweisen.“ Betroffene könnten ihren Einspruch dann auch zurücknehmen, erklären die Experten der Stiftung Warentest. Dann bleibe alles beim Alten. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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