Bei der Steuererklärung kann man einige gängige Fehler leicht vermeiden – und dadurch schlussendlich mehr Geld herausbekommen. Experten verraten, worauf Sie achten sollten.
Manches Unwissen bei der Steuererklärung kann Laien teuer zu stehen kommen. So bringt etwa die Steuererklärung fürs Corona-Jahr 2020 einige Besonderheiten mit sich, die jeder kennen sollte, der kein Geld verschenken will. Mehr darüber erfahren Sie hier*. Aber auch sonst könnten Versäumnisse oder Fehler bei der Steuererklärung teurer werden. Zum Glück hat der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) einige Tipps parat, wie Sie es besser machen.
Rechnungen und Nachweise für die Steuererklärung sammeln
„Einer der häufigsten Fehler in Sachen Steuererklärung“ aus Sicht der Experten: „Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs bar bezahlen“, wie es in einer Mitteilung des VLH vom September 2021 unter anderem heißt. Oder grundsätzlicher gesagt: Rechnungen bar zu bezahlen, obwohl sich – zumindest in vielen Fällen - die entsprechenden Kosten von der Steuer absetzen lassen. Wichtig: Nur mit Rechnung und Überweisungsträger könne man alle Steuervorteile etwa in Bezug auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.
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Eng damit zusammen hängt ein weiterer gängiger „Steuerfehler“ – nämlich, wenn man Nachweise wie etwa für die Zahn-OP, Quittungen zu Fachbüchern oder das Fahrtenbuch für den Dienstwagen verschlampt. Der VLH rät stattdessen ganz einfach: „Sammeln Sie alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem Schuhkarton. Sitzen Sie an Ihrer Steuererklärung, können Sie die Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen – nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.“
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Einträge bei der Steuererklärung nicht vertauschen
Laien passiere es bei der Steuererklärung auch immer wieder, dass sie Einträge vertauschen. Also dass sie zum Beispiel eine Fortbildung selbst bezahlten, die Kosten dafür jedoch versehentlich bei den Sonderausgaben statt bei der Weiterbildung angeben. Oder beispielsweise Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen haben. „Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein“, so der Hinweis des VLH laut der Mitteilung. „Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.“
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Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung nicht vergessen
Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann sollten Sie dem VLH zufolge nicht den Fehler begehen, die Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung zu vergessen. Stattdessen ließen sich „Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden“. Dazu gehören den Experten zufolge beispielsweise die Kosten für die Gartenpflege oder die Hausreinigung, „aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, am Aufzug oder an der Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus wohnen, kann da einiges zusammenkommen“. Der VLH hat einen Tipp: „Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie „Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG“, heißt es in der Mitteilung. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister seien gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen beziehungsweise haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres zur Verfügung zu stellen.
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Fristen nicht verstreichen lassen und Steuerbescheide prüfen
Fristen sollte man auf keinen Fall verstreichen lassen und Steuerbescheide überprüfen. Einer der Tipps, wie es unter anderem in der Mitteilung des VLH heißt: „Nehmen Sie den Bescheid genauer unter die Lupe oder engagieren Sie einen Profi, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.