Altersrenten unterliegen der Besteuerung. Doch es gibt einen steuerfreien Anteil, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Was gilt, wenn die Rente hinausgeschoben wird?
Für ihre Rente* müsse Senioren prinzipiell Einkommensteuer zahlen. Ein gewisser Anteil bleibt allerdings steuerfrei. Maßgebend für den steuerfreien Anteil ist das Jahr des Rentenbeginns, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. „Je später man in Rente geht, desto niedriger ist der steuerfreie Anteil“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler laut dpa.
Bei Senioren, die 2005 oder früher in Rente gingen, habe der steuerfreie Anteil beispielsweise noch 50 Prozent der ersten
Jahresrente betragen, heißt es konkret in dem Bericht. Senioren, die 2021 den Ruhestand antreten, bekämen hingegen lediglich noch 19 Prozent steuerfrei. Maßgebend sei dabei das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns, entschied laut dpa das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 K 159/19).
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Steuererklärung: Aufschieben der Rente führt zu Steuernachteil
Darum ging es dem Bericht zufolge in dem Streitfall: Dem Kläger habe mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zugestanden. Er habe beantragt, die Rentenzahlung aufzuschieben und sei noch drei Jahre
bis 2012 berufstätig gewesen. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 habe er verlangt, den steuerfreien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz des Jahres 2009 zu bestimmen, berichtet dpa zu den Hintergründen des Streitfalls, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renteneintritts.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein zogen dem Bericht zufolge jedoch den geringeren Prozentsatz des Jahres 2012 heran, weil der Kläger erst in diesem Jahr tatsächlich in Rente gegangen sei. Steuerlich werden dadurch die Senioren benachteiligt, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, heißt es weiter in dem Bericht, weshalb der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof einlegte (Az.: X R 29/20).
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Einspruch gegen Steuerbescheid oder zu geringen steuerfreien Anteil eine Option
Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler rät laut dpa: „Rentner in vergleichbarer Situation können sich auf das laufende Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und den zu geringen steuerfreien Anteil einlegen.“ Dann bleibe, so heißt es weiter in dem Bericht, der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssten allerdings zunächst gezahlt werden. Eine Korrektur wäre bei einem positiven Urteil dann möglich, so das Fazit.(ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
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