In diesem Jahr kommen viele nicht um die Abgabe einer Steuererklärung herum. Doch nicht jeder tut sich leicht damit. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Die jährliche Steuererklärung ist für viele Deutsche eine lästige Pflicht. Für manche ist die Erklärung schon zur Routine geworden, für andere ist es Neuland. Durch die Coronakrise waren 2020 bekanntlich viele Beschäftigte in Kurzarbeit. Auch sie sind nun zu einem Großteil dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. In welchen Fällen es eine Erstattung gibt und wann eine Nachzahlung fällig wird, hängt jeweils vom Einzelfall ab, wie der Bund der Steuerzahler erklärt. Die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete bereits im März anhand einer „Checkliste“ über die wichtigsten Fragen und Antworten zur Steuererklärung 2020* – hier ein Ausschnitt:
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Wer ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet? Wer nur sein Gehalt bekommt und keine anderen Einkünfte hat, muss die Formulare laut Gesetz nicht ausfüllen, schildert dpa. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehe allerdings, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden. Das gleiche gilt demnach bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.
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Ausgefüllt werden müssen dpa zufolge die Formulare zudem, wenn man im vergangenen Jahr nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatte. Auch wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen hätten und einer der beiden mit der Steuerklasse V oder VI besteuert worden sei oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren gewählt habe, bestehe eine Abgabepflicht.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind zudem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende. Auch viele Senioren müssen eine Steuererklärung abgeben. Ob das der Fall ist, hänge von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns ab, wie es in dem Bericht unter anderem heißt.
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Wie muss ich die Einkommensteuererklärung einreichen?
Theoretisch kann die Einkommensteuererklärung nicht nur elektronisch, sondern auch in Papierform eingereicht werden. Bei der Papierform gibt es allerdings Einschränkungen, erklärt der Bund der Steuerzahler laut dpa. Denn die Papierform dürften nur noch Arbeitnehmer und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneinkünfte als Selbstständiger, Gewerbetreibender oder aus Land- und Forstwirtschaft haben. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssten die Erklärung elektronisch abgeben.
Weiter heißt es in dem Bericht, dass Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige die Unternehmenssteuer-Erklärungen - beispielsweise für Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) - nur noch authentifiziert über das elektronische Finanzamt „Elster“ abgeben können. Dazu müsse man sich zuvor einmalig registrieren lassen.
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Wo gibt es die Formulare?
Dem Bund der Steuerzahler zufolge kann man die amtlichen Formulare (nur diese akzeptiert das Finanzamt) für die Einkommensteuererklärung entweder im Netz herunterladen oder beim Finanzamt abholen. Wer seine Einkommensteuererklärung komplett ohne Papier an das Finanzamt schicken will, nutzt das „elektronische Finanzamt“, ein entsprechendes Softwareprogramm oder eine App.
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Steuererklärung: Anlage Corona-Hilfen für Veranlagungsjahr 202ß
Neu hinzugekommen seien für das Veranlagungsjahr 2020 die Anlage Corona-Hilfen und die Anlage für energetische Maßnahmen für Immobilieneigentümer. Neue Formulare gebe es zudem für Rentner. Die Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt, schildert dpa zudem: In die Anlage R kommen die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge werden in der Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen in der Anlage R-AUS angegeben werden.
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Steuererklärung: Muss man gesammelte Belege mitschicken?
Viele fragen sich, ob Sie bei der Einkommensteuererklärung die Belege mitschicken sollen oder müssen? Man müsse sie der Steuererklärung inzwischen nicht mehr beifügen, so der Hinweis vom Bund der Steuerzahler laut dpa - aufbewahren muss man die Unterlagen demnach trotzdem, weil es passieren kann, dass man sie auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen muss. Auch Spendenquittungen müssen dem Bericht zufolge nicht mehr beigefügt werden - sie müssten jedoch ab Datum des Steuerbescheides ein Jahr lang aufgehoben werden. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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