Mögliche Folge von Kurzarbeit: Womit viele Beschäftigte jetzt rechnen müssen

Manchen Beschäftigten droht eine Steuernachzahlung.
 ©Daniel Karmann/dpa/Symbolbild

Kurzarbeitergeld erhalten? Viele Betroffene müssen dann auch eine Steuererklärung abgeben. In manchen Fällen droht die Steuernachzahlung. In anderen Fällen gibt es Geld zurück.

Viele Beschäftigte waren in Folge der Corona-Krise im vergangenen Jahr in Kurzarbeit und müssen nun eine Steuererklärung* abgeben. Fakt ist: Wer 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr erhalten hat, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und muss darin das Kurzarbeitergeld angeben, wie auch der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Mitteilung vom 23. August informiert. Eigentlich sei es steuerfrei, trotzdem könne in bestimmten Fällen eine Steuernachzahlung entstehen – wegen des Progressionsvorbehalts.

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Corona-Jahr: Steuernachzahlung oder Steuererstattung nach Kurzarbeit?

In manchen Fällen kann also eine Steuernachzahlung entstehen - oft bei Arbeitnehmern, die das gesamte Jahr über 50 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten haben, wie es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur heißt. So muss laut VLH in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen, wer monatlich nur zur Hälfte gearbeitet habe. Der Arbeitgeber habe im Laufe des Jahres dann meist zu wenig Lohnsteuern abgeführt. Manche Kurzarbeiter könnten allerdings auch eine Steuererstattung erhalten - etwa wenn die Firma drei Monate komplett geschlossen war.

„Je nachdem, ob die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu 100 oder zu 50 Prozent gekürzt und dementsprechend Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kann man entweder mit einer Steuererstattung rechnen oder mit einer Steuernachzahlung“, heißt es entsprechend in der Mitteilung des VLH. Die Experten nennen zwei Beispiele:

  • Arbeitnehmer, deren Unternehmen vorübergehend komplett geschlossen wurde, sind folglich zu 100 Prozent ausgefallen. Wer in so einem Fall Kurzarbeitergeld für zum Beispiel drei Monate erhalten hat, kann mit einer Steuererstattung rechnen. Denn – verteilt auf das gesamte Jahr – wurden in den Monaten ohne Kurzarbeit zu viel Lohnsteuern einbehalten.
  • Umgekehrt gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die zu 50 Prozent in Kurzarbeit waren: Arbeiten Sie das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, müssen Sie in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen – denn der Arbeitgeber hat im Laufe des Jahres meist zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt.

Es hängt also schlussendlich immer vom Einzelfall ab, ob Betroffene mit einer Steuernachzahlung oder im besten Fall sogar mit einer Erstattung rechnen können.

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Kurzarbeitergeld: Wie das Finanzamt den Steuersatz berechnet

Wie berücksichtigt der Fiskus das Kurzarbeitergeld bei der Steuersatz-Berechnung? Der VLH erklärt es in seiner Mitteilung so: Das Kurzarbeitergeld selbst sei zwar steuerfrei, werde vom Finanzamt aber trotzdem zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Der Fiskus addiere dabei das zu versteuernde Einkommen mit den staatlichen Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld und ermittele daraus den Steuersatz.

„Dieser höhere Steuersatz wird schließlich zwar nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, weil das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist; aber am Ende führt das trotzdem zu einem höheren Steueranspruch seitens des Finanzamts als ohne Kurzarbeitergeld.“ Das Finanzamt könne also möglicherweise eine Nachforderung stellen, so die Experten. Davon betroffen könnten zum Beispiel Ehepaare sein, die gemeinsam veranlagt werden und bei denen nur einer Lohnersatzleistungen bezogen hat.

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Kurzarbeit: Können Ehepaare Steuererklärung 2020 getrennt abgeben?

Der VLH hat noch einen Hinweis: Es gebe im Fall von Kurzarbeit für Verheiratete in bestimmten Fällen eine Möglichkeit, „etwaige Nachzahlungen zu vermeiden“: Betroffene Ehepaare könnten die Steuererklärung 2020 getrennt abgeben und sich für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch ginge laut VLH zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könne sich die Entscheidung finanziell auszahlen. „Deshalb sollten betroffene Ehepaare und eingetragene Lebenspartner genau prüfen (lassen), ob sich diese Variante für sie lohnt, denn das Finanzamt rechnet nicht die günstige Variante aus.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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