Für die Steuererklärung 2020 heißt es jetzt: Schnell sein. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.
Wer macht schon gern seine Steuererklärung? In vielen Fällen gibt‘s allerdings Geld zurück*. Und manche sind ohnehin zu einer Erklärung verpflichtet. Wer zum Beispiel seine Steuererklärung fürs Jahr 2020 noch nicht erledigt hat, aber sie noch abgeben muss, sollte sich sputen: Je nachdem, ob Allerheiligen im zuständigen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht, gilt der 1. oder 2. November als Abgabefrist. Mehr über das Abgabedatum erfahren Sie zudem hier.
Übernimmt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Angelegenheit, läuft die Frist für die Steuererklärung 2020 zudem bis zum 31. Mai 2022.
Lesen Sie zudem: Steuererklärung: Diese Kosten aus dem Corona-Jahr 2020 können Sie jetzt absetzen
Last-Minute-Tipps für die Steuererklärung
Für alle, die sich mit ihrer Steuererklärung besonders beeilen müssen, hat Stiftung Warentest ein paar „Last-Minute“-Wege parat. Hier eine Auswahl der Tipps laut Test.de.:
- Weg 1: „Onlineportal Elster nutzen“: Am schnellsten geht es Test.de zufolge für alle, die schon einen Elster-Zugang haben. Dann sei über das kostenlose Onlineportal der Finanzverwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe „im Extremfall noch um 23.59 Uhr“ des letztmöglichen Datums drin. Doch aufgepasst, falls Sie dort noch nicht angemeldet sind: Die Registrierung dauere „ungefähr zwei Wochen“, so der Hinweis laut Test.de. „Eine Möglichkeit gibt es, den Zugang sofort freizuschalten: Ist die Onlinefunktion des Personalausweises aktiviert, benötigen Steuerzahler nur noch entweder die AusweisApp2 des Bundes (verfügbar für Android und iOS 13.1 oder höher) oder ein Kartenlesegerät.“
- Weg 2: „Steuererklärung auf Papier“: Ohne Elster-Zugang oder Personalausweis mit Onlinefunktion sei die „klassische Erklärung auf Papier“ für die kurzfristige Abgabe besser geeignet, heißt es weiter auf Test.de. Die E-Daten für alle Steuerpflichtigen könnten dabei helfen. Der Vorteil: „Daten, die das Finanzamt schon hat, etwa die Lohnsteuerdaten, Belege über Kirchensteuer oder Rentenbeiträge, müssen Steuerzahler nicht mehr eigens eintragen“, so der Rat der Experten. Auf den Formularen seien diese Daten durch dunkelgrün hinterlegte Felder gekennzeichnet – „besonders zahlreich in den Anlagen N und R“. Diese Formulare ließen sich schnell ausfüllen. Die Experten von Stiftung Warentest haben einen Tipp: Die Formulare könne man unter formulare-bfinv.de herunterladen und am PC oder ausgedruckt ausfüllen. Aber aufgepasst: Die Erklärung erst am Tag der letztmöglichen Abgabe abzuschicken, reiche nicht. „Spätestens an diesem Tag muss die Erklärung beim Amt ankommen“, heißt es weiter auf Test.de. Wer so spät dran sei, könne seine Erklärung aber immer noch in den Hausbriefkasten seines Finanzamtes werfen.
- Weg 3: „Unvollständige Erklärung abgeben“: Wenn‘s eilt, sollte man sich - um wenigstens die Frist zu wahren - zuerst aufs Nötigste konzentrieren - und kann dann im Nachhinein immer noch weitere Unterlagen nachreichen. Zu den zwigend erforderlichen Unterlagen gehören laut Test.de der „Hauptvordruck und das Formular zum Einkommen, bei Angestellten und Beamten die Anlage N oder Rentnerinnen und Rentnern die Anlage R.“ Eltern müssten zudem die Anlage(n) Kind beilegen. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids beginne dann eine einmonatige Einspruchsfrist. „Während dieser akzeptiert das Finanzamt zusätzliche Abzugsposten oder Formulare.“ Sprich, diese Unterlagen lassen sich dann innerhalb des einen Monats nachreichen.
Auch interessant: Fünf legale Tricks für Ihre Steuererklärung: So einfach bekommen Sie jetzt Geld zurück
Abgabefrist für die Steuererklärung beachten
Die Abgabefrist sollten Sie jedoch auf keinen Fall verpassen. Denn es ist zu erwarten, dass die Finanzämter Verlängerungen der Frist über den Herbst hinaus nur selten gewähren werden.
Lesen Sie zudem: Steuererklärung: Bei diesen Kosten bekommen Sie viel Geld zurück
Verspätungszuschlag vom Finanzamt vermeiden
Der Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich 0,25 Prozent der noch zu zahlenden Steuer für jeden Verspätungsmonat. Es gibt jedoch einen Mindestbetrag von 25 Euro pro Monat, sofern sich noch eine Steuerzahlung an das Finanzamt ergibt. Beträgt die Steuernachzahlung beispielsweise 1.000 Euro und wird die Steuererklärung zehn Monate zu spät eingereicht, wird somit ein Verspätungszuschlag von 250 Euro fällig. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.