Uhr für Steuererklärung tickt! Gilt die Frist Ende Oktober auch für Sie?

Haben Sie alle Unterlagen und Rechnungen für die nächste Steuererklärung parat?
 ©blickwinkel/McPhoto/ErwinxWodicka/Imago

Die Abgabe der Steuererklärung steht für viele Betroffene kurz bevor. Bis zum 31. Oktober muss die Einkommensteuererklärung von 2020 beim zuständigen Finanzamt sein.

Haben Sie sich dieses wichtige Datum auch im Kalender notiert? Hier nochmal zur Erinnerung: Die Einkommensteuererklärung* von 2020 muss bis zum 31. Oktober beim zuständigen Finanzamt liegen. Sprich, jeder, der für das Jahr 2020 seine Steuererklärung selbst erledigt, muss die Unterlagen bis Ende Oktober 2021 einreichen. Weil der 31. Oktober ein Sonntag ist, verlängert sich die Abgabefrist konkret auf den 1. November - und in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist, endet die Frist mit Ablauf des 2. November. Daran erinnerte laut Deutscher Presse-Agentur (dpa) der Verein „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer“. Mehr über alle Abgabefristen für Ihre Steuererklärung erfahren Sie zudem hier.

Alternative: Sie nehmen einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater in Anspruch, dann haben Sie für die Steuererklärung 2020 noch länger Zeit - die Abgabefrist endet in diesem Fall sogar erst Ende Mai 2022.

Steuererklärung fürs Corona-Jahr 2020 mit einigen Besonderheiten

Wichtig zu wissen: Das Corona-Jahr 2020 hat für viele Steuerzahler einige Besonderheiten mit sich gebracht. Zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind beispielsweise auch Arbeitnehmer, die 2020 Kurzarbeitergeld in Höhe von mehr als 410 Euro erhalten haben, wie dpa schilderte. Ob Nachzahlungen drohen, hängt den Experten zufolge vom Einzelfall ab. Manchmal gibt es auch Geld zurück.

Lesen Sie dazu: Mögliche Folge von Kurzarbeit: Womit viele Beschäftigte jetzt rechnen müssen

Aber auch Steuerzahler, die im vergangenen Jahr andere Lohnersatzleistungen - zum Beispiel Kranken-, Eltern-, oder Arbeitslosengeld - erhalten hätten, seien zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, schilderte dpa. Der Lohnsteuerhilfeverein rate zudem grundsätzlich dazu, alle Steuervorteile auszuschöpfen, indem man relevante Ausgaben geltend mache. Nicht vergessen sollte man dabei auch die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag für maximal 120 Arbeitstage oder Anschaffungen für den Arbeitsplatz im Homeoffice. Allerdings profitieren von der Homeoffice-Pauschale schlussendlich nur jene Steuerzahler, die über die ohnehin geltende Werbekostenpauschale von 1.000 Euro kommen. Mehr darüber lesen Sie hier.

Zum Weiterlesen: Steuererklärung: Diese Kosten aus dem Corona-Jahr 2020 sollten Sie jetzt absetzen

Lässt sich Arbeitszimmer daheim von der Steuer absetzen?

Auch ein „geschlossenes Arbeitszimmer“ kann, wie BR.de zum Thema schilderte, unter bestimmten Bedingungen „voll“ abgesetzt werden: „Das muss ein eigenständiger Raum sein, der auch wie ein Büro ausgestattet ist, also vereinfacht ausgedrückt: Schreibtisch, Stuhl, Aktenschrank. Und: dieses Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein“, heißt es in dem Bericht. „Voller Abzug“ bedeute, „dass die Kosten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Dazu zählen beispielsweise eine Renovierung des Raums, einen neuen Boden verlegen und die Ausstattung mit Sichtschutzvorhängen.“ Kosten, die unterdessen nur anteilig angefallen seien, müssten „natürlich aufgeteilt“ werden, heißt es in dem Bericht auf BR.de weiter - darunter fielen zum Beispiel Mietzahlungen oder Kosten für Heizung Strom und Wasser.

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Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Viele Beschäftigte sind unterdessen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer nur sein Gehalt bekommt und keine anderen Einkünfte hat, muss die Formulare laut Gesetz nicht ausfüllen, berichtete dpa grundsätzlich. Ausgefüllt werden müssen dpa zufolge die Formulare jedoch zum Beispiel, wenn man im Jahr 2020 nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatte. Auch, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen hätten und einer der beiden mit der Steuerklasse V oder VI besteuert worden sei oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren gewählt habe, bestehe eine Abgabepflicht.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende. Und auch viele Senioren müssen eine Steuererklärung abgeben. Ob das der Fall ist, hänge von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns ab, wie dpa dazu unter anderem geschildert hatte.

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Tipp von Experten: Steuerbescheid zeitnah prüfen

Noch ein Hinweis für alle, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben: Wer seinen Steuerbescheid erhält, sollte die Angaben zeitnah prüfen. Denn dabei entdeckt man Experten zufolge nicht selten einen Fehler - und kann gegebenenfalls noch rechtzeitig reagieren. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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